Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Aktuelle Fassung

Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie


vom 21. April 1993
(ABl./93, [Nr. 44], S.906)

Das Land Brandenburg ist mit dem Änderungsabkommen vom 8. November 1991 dem Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom 28. April 1972 beigetreten.

Nachstehend wird der Wortlaut des Abkommens in der Fassung des Änderungsabkommens bekanntgegeben.

Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie

Die Bundesrepublik Deutschland,

das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein,

das Land Thüringen

schließen vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehendes Abkommen.

Abschnitt I

Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen treten dem Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom 28. April 1972 bei.

Abschnitt II
Aufgaben

Artikel 1

(1) Die Polizei-Führungsakademie ist eine gemeinsame Bildungs- und Forschungsstätte des Bundes und der Länder. Sie ist eine Einrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster-Hiltrup.

(2) Die Dienstaufsicht obliegt dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, die Fachaufsicht führen der Bundesminister des Innern und die Innenminister/-senatoren der Länder gemeinsam.

Artikel 2

Die Polizei-Führungsakademie dient

  1. der einheitlichen Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst des Bundes und der Länder einschließlich der Abnahme von Laufbahnprüfungen,
  2. der Fortbildung der Beamten des gehobenen und höheren Polizeidienstes des Bundes und der Länder,
  3. der Forschung auf dem Gebiet des Polizeiwesens.

Sie wirkt mit bei

  1. der Fortbildung von ausländischen Polizeibediensteten im Inland,
  2. der Aus- und Fortbildung von deutschen Polizeibediensteten im Ausland.

Kuratorium

Artikel 3

(1) Bei der Polizei-Führungsakademie wird ein Kuratorium gebildet. Als ständige Mitglieder gehören dem Kuratorium je drei Vertreter des Landes Nordrhein-Westfalen und des Bundes und je zwei Vertreter der anderen Länder an. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen.

(2) Der Bund und jedes Land haben je eine Stimme. Die Stimme kann nur durch ein anwesendes Mitglied oder dessen Vertreter abgegeben werden. Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Abstimmungen über die

  1. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages (Art. 4 Abs. 1 Nr. 2),
  2. Haushaltsausgaben für Grunderwerb oder einmalige Baumaßnahmen,
  3. Bestellung der Fachbereichsleiter und hauptamtlichen Dozenten (Art. 4 Abs. 1 Nr. 3),
  4. Festsetzung der Teilnehmergebühren (Art. 4 Abs. 1 Nr. 4)

haben der Bund und jedes Land für je angefangene 3 v. H. des Kostenbeitrages (Art. 16) je eine Stimme. In diesen Fällen bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Stimmen des Bundes oder eines Landes können nur einheitlich abgegeben werden.

Haushaltsausgaben für Grunderwerb und einmalige Baumaßnahmen können gegen die Stimmen des Landes Nordrhein-Westfalen oder des Bundes nicht beschlossen werden.

(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren einen Vorsitzenden und dessen Vertreter, die verschiedenen Beteiligten angehören müssen.

(4) Das Kuratorium hält halbjährlich - im übrigen nach Bedarf - Sitzungen ab, die in der Regel am Sitz der Polizei-Führungsakademie stattfinden. Auf Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen, des Bundes oder von mindestens drei Ländern sind weitere Sitzungen einzuberufen.

(5) Der Präsident der Polizei-Führungsakademie nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teil.

Artikel 4

(1) Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Ausübung der Fachaufsicht für den Bundesminister des Innern und die Innenminister/-senatoren der Länder,
  2. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
  3. Bestellung der Fachbereichsleiter und hauptamtlichen Dozenten,
  4. Festsetzung der Teilnehmergebühren,
  5. Erlaß einer Prüfungsordnung,
  6. Genehmigung der Art, Zahl und Dauer der Aus- und Fortbildungsveranstaltungen,
  7. Bestellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse,
  8. Genehmigung des Organisationsplanes, der Geschäftsordnung und des Geschäftsverteilungsplanes,
  9. Genehmigung der Studienpläne,
  10. Erteilung von Lehraufträgen an nebenamtliche Dozenten und Auswahl der Referenten für Gastvorträge,
  11. Erteilung der Forschungsaufträge.

(2) Das Kuratorium legt zum 1. April eines jeden Jahres der Ständigen Konferenz der Innenminister/-senatoren der Länder und dem Bundesminister des Innern einen Bericht über die Tätigkeit der Polizei-Führungsakademie im abgelaufenen Jahr vor.

Ausbildung

Artikel 5

Durch die Ausbildung soll die Fähigkeit erworben werden, größere Polizeidienststellen und Polizeieinheiten zu führen, in Führungsstellen den Einsatz der Polizei zu leiten, besondere Aufgaben in Zentralbehörden des Bundes und der Länder und in Obersten Bundes- und Landesbehörden wahrzunehmen und bei der Ausbildung und Fortbildung der Polizeivollzugsbeamten mitzuwirken.

Artikel 6

(1) Zur Ausbildung können nur Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Dienstes zugelassen werden, die

  1. nicht älter als 40 Jahre sind,
  2. die Hochschulreife oder einen entsprechenden anerkannten Bildungsstand besitzen.

(2) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 sind bis zum vollendeten 45. Lebensjahr zulässig, wenn eine Zulassung unter Einhaltung der Höchstaltersgrenze aus einem von dem Beamten nicht zu vertretenden Grund nicht möglich war.

Artikel 7

(1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre. Sie gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte von je einem Jahr, die zeitlich aufeinander folgen und inhaltlich aufeinander aufbauen.

(2) Ergibt sich während der Ausbildung im ersten Ausbildungsabschnitt, daß der Polizeivollzugsbeamte für die künftige Verwendung nicht geeignet ist, so ist seine Zulassung zu widerrufen.

Artikel 8

(1) Der erste Ausbildungsabschnitt wird beim Bund und in den Ländern durchgeführt. Bund und Länder können ihre Beamten ganz oder teilweise gemeinsam ausbilden.

(2) Der zweite Ausbildungsabschnitt wird an der Polizei-Führungsakademie durchgeführt.

(3) Das Nähere regelt der Studienplan.

Artikel 9

(1) Bewerber für den höheren Polizeivollzugsdienst mit abgeschlossenem Hochschulstudium nehmen an beiden Ausbildungsabschnitten teil und schließen ihre Ausbildung mit der Laufbahnprüfung an der Polizei-Führungsakademie ab.

(2) Beamte mit abgeschlossenem Hochschulstudium, die die zweite Staatsprüfung abgelegt haben, werden an der Polizei-Führungsakademie in Studienkursen mit den Aufgaben des höheren Polizeivollzugsdienstes vertraut gemacht und auf vielseitige Verwendbarkeit in der Polizei vorbereitet.

(3) Absatz 1 und 2 finden nur insoweit Anwendung, als das jeweils geltende Laufbahnrecht des Bundes und der Länder dem nicht entgegensteht.

Fortbildung

Artikel 10

An der Polizei-Führungsakademie werden Führungskräfte der Polizei in Seminaren, Arbeitstagungen und anderen Veranstaltungen mit neuen Erkenntnissen der polizeilichen Praxis und der Forschung vertraut gemacht. Die Fortbildungsveranstaltungen dienen ferner dem Erfahrungsaustausch, der Zusammenarbeit und der Koordinierung zwischen den deutschen und ausländischen Polizeien.

Forschung

Artikel 11

Die Polizei-Führungsakademie betreibt Forschung auf dem Gebiet der Polizei. Sie trifft Absprachen mit den Polizeien des Bundes und der Länder über eine Aufteilung von Forschungsvorhaben und stellt die Zusammenarbeit mit anderen in Betracht kommenden in- und ausländischen Forschungsstätten sicher.

Organisation und Personal

Artikel 12

(1) Die Polizei-Führungsakademie wird von dem Präsidenten geleitet.

(2) Der Präsident und sein Ständiger Vertreter werden von der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und den Innenministern/-senatoren der Länder ernannt.

Für die Beschlußfassung gilt Art. 3 Abs. 2 Satz 4 bis 6 entsprechend.

Artikel 13

(1) Entsprechend den Aufgaben der Polizei werden bei der Polizei-Führungsakademie Fachbereiche eingerichtet, die von Fachbereichsleitern geleitet werden.

(2) Die Fachbereichsleiter müssen entsprechend den Anforderungen der einzelnen Fachbereiche Hochschullehrer oder andere wissenschaftlich tätige Personen, Beamte mit der Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder Beamte des höheren Polizeivollzugsdienstes des Bundes oder eines Landes sein.

(3) Bei der Auswahl der Fachbereichsleiter und der Dozenten ist darauf zu achten, daß Wissenschaft und Praxis im Lehrkörper vertreten sind.

(4) Zur Unterstützung der Dozenten, zur Durchführung von Übungen, zur fachlichen Beratung und Betreuung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und zur Vorbereitung von Fortbildungsveranstaltungen sind wissenschaftlich vorgebildete Lehrkräfte und geeignete Beamte des höheren Polizeivollzugsdienstes vorzusehen.

(5) Die Polizei-Führungsakademie hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gastdozenten von wissenschaftlichen und ähnlichen Bildungseinrichtungen heranzuziehen.

Artikel 14

(1) Die Planstellen, die Bezüge und sonstige Aufwendungen für den Präsidenten sowie für die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Verwaltung werden im Haushaltsplan der Polizei-Führungsakademie veranschlagt.

(2) Die hauptamtlichen Fachbereichsleiter und Dozenten werden von den Beteiligten zur Polizei-Führungsakademie abgeordnet. Die Beteiligten verpflichten sich, für diese Beamten entsprechend ihrer Funktion bei der Polizei-Führungsakademie in ihren Haushaltsplänen besondere Planstellen auszubringen. Die Dauer der Abordnung soll im Einzelfall fünf Jahre nicht überschreiten.

(3) Dienstbezüge, Lehrzulagen, Trennungsentschädigungen, Reisekosten und alle sonstigen personalbezogenen Aufwendungen für die abgeordneten Beamten trägt die Polizei-Führungsakademie. Sie erstattet die Dienstbezüge. Die übrigen Aufwendungen zahlt die Polizei-Führungsakademie unmittelbar, soweit diese nicht bereits mit den Dienstbezügen zur Erstattung angefordert werden.

(4) Die Beteiligung des Bundes und der Länder an dem Lehrkörper richtet sich nach dem Verhältnis der Soll-Stärke des gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes.

Anhörung

Artikel 15

Bei der Vorbereitung einer Prüfungsordnung (Art. 4 Abs. 1 Nr. 5) sind die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände auf Bundesebene zu beteiligen. Weitergehende landesrechtliche Vorschriften finden keine Anwendung.

Finanzierung

Artikel 16

(1) Das Land Nordrhein-Westfalen stellt für die Polizei-Führungsakademie die vorhandenen Gebäude des Polizei-Instituts Hiltrup einschließlich Grund und Boden zur Verfügung. Der Bund und die Länder beteiligen sich an den darüber hinausgehenden Kosten, die dem Land Nordrhein-Westfalen aus der Einrichtung und der Unterhaltung der Polizei-Führungsakademie, insbesondere auch aus neuen Baumaßnahmen und Reparaturen entstehen.

(2) Der sich nach der Jahresrechnung der Polizei-Führungsakademie für das jeweilige Haushaltsjahr ergebende Finanzbedarf - einschließlich etwaiger nachgewiesener über- und außerplanmäßiger Ausgaben, die das Land Nordrhein-Westfalen bis zu 5 % über den umlegungsfähigen Finanzbedarf leisten kann - wird von den Beteiligten gemeinsam getragen.

(3) Für die Teilnahme an den Aus- und Fortbildungsveranstaltungen werden Gebühren erhoben.

(4) Der ungedeckte Finanzbedarf wird vom Bund und von den Ländern gemeinsam getragen. Die Feststellung des hierfür notwendigen Betrages bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Finanzminister/-senatoren der Beteiligten. Der auf die Länder entfallende Anteil wird mit zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Steuereinnahmen des vorletzten Haushaltsjahres und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl des vorletzten Jahres errechnet; der Anteil des Bundes entspricht dem Anteil des Landes, das den höchsten Anteil zu zahlen hat. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen eines allgemeinen Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen.

Artikel 17

Die Kostenbeiträge der Beteiligten werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in vier Teilbeträgen zum 1. eines jeden Quartals erhoben; hierbei sind die Ansätze des Haushaltsplanes zugrunde zu legen. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden bei der zweiten Teilrate des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen. Dem Bund und den Ländern wird hierzu als Beleg gemäß § 75 der Bundeshaushaltsordnung oder den entsprechenden Bestimmungen der Landeshaushaltsordnungen ein Rechnungsnachweis übersandt.

Artikel 18

(1) Der Haushaltsplan der Polizei-Führungsakademie ist ein Teil des Haushaltsplanes des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen übersendet den Beteiligten zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Haushaltsvoranschlag und den festgestellten Haushaltsplan für das kommende Haushaltsjahr.

Übergangsvorschriften

Artikel 19

(aufgehoben)

Geltungsdauer

Artikel 20

(1) Das Abkommen wird für die Dauer von 10 Jahren geschlossen; es verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres gekündigt wird.

(2) Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber allen anderen Beteiligten.

(3) Das Abkommen tritt außer Kraft, wenn es von mehr als der Hälfte der Beteiligten gekündigt wird.

(4) Bei einer Beendigung dieses Abkommens findet ein Wertausgleich entsprechend den erbrachten Leistungen statt. Hierbei sind die vom Land Nordrhein-Westfalen für das Polizei-Institut Hiltrup vor Inkrafttreten dieses Abkommens erbrachten Leistungen zu berücksichtigen. Nach der Kündigung eines Beteiligten finden vermögensrechtliche Auseinandersetzungen nicht statt.

Abschnitt III
Übergangsregelungen

  1. Abweichend von Artikel 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 können für die Übergangszeit von 10 Jahren für Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Dienstes der Länder Berlin (östlicher Teil), Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Ausnahmen zugelassen werden.
  2. Abweichend von Artikel 16 Abs. 4 in der Fassung des Abschnitts II dieses Abkommens tragen die Länder Berlin (östlicher Teil), Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bis zur vollständigen Einbeziehung in den Länderfinanzausgleich den durch ihren Beitritt bedingten Finanzbedarf.
  3. Bis zur vollständigen Einbeziehung in den Länderfinanzausgleich haben die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bei Abstimmungen im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 Satz 4 des Abkommens je eine Stimme.

Abschnitt IV
Inkrafttreten und Dauer

  1. Die Frist des Artikels 20 Abs. 1 beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens erneut zu laufen.
  2. Dieses Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.
  3. Die Zustimmungserklärungen sind gegenüber dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen abzugeben.

Saarbrücken, den 8. November 1991