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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Vereinbarung der Innenminister/-senatoren der Bundesländer und der in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten über amtliche Gefahrendurchsagen bei Katastrophen und anderen erheblichen Gefahren


vom 31. März 1993
(ABl./93, [Nr. 33], S.625)

Die Innenminister/-senatoren der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommmern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen und die in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten Bayerischer Rundfunk, Deutschlandfunk, Hessischer Rundfunk, Mitteldeutscher Rundfunk, Norddeutscher Rundfunk, Ostdeutscher Rundfunk Brandenburg, Radio Bremen, Saarländischer Rundfunk, Sender Freies Berlin, Süddeutscher Rundfunk, Südwestfunk und Westdeutscher Rundfunk schließen folgende Vereinbarung:

  1. Die Rundfunkanstalten verpflichten sich, während der Zeit, in der sie die ARD-Nachtprogramme geben, amtliche Durchsagen der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden aller Bundesländer bei vorliegenden oder drohenden Katastrophen oder sonstigen erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu senden. Dies gilt auch bei Fehlalarmen oder scheinbaren Gefahren, die zu einer erheblichen Beunruhigung der Bevölkerung führen können. Die Zusammenarbeit der Rundfunkanstalten mit den für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden der Bundesländer außerhalb des ARD-Nachtprogramms bleibt unberührt.
    1. Durchsageanforderungen werden nur durch den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen - Nachrichten- und Führungszentrale - schriftlich an die Rundfunkanstalten, die die ARD-Nachtprogramme geben, gerichtet. An die Rundfunkanstalten, die während des ARD-Nachtprogramms eigene Programme geben und deren Sendegebiet vom Inhalt der Durchsage betroffen ist, werden die Durchsageanforderungen durch die dafür vorgesehenen Stellen der betroffenen Bundesländer gerichtet.

      Jedes Bundesland richtet seine Durchsageanforderungen nur durch jeweils eine Stelle an die Nachrichten- und Führungszentrale. Dies sind in Baden-Württemberg das Lagezentrum im Innenministerium, in Bayern das Staatsministerium des Innern - Lagezentrum -, in Berlin der Lagedienst des Polizeipräsidenten für den Senator für Inneres, in Brandenburg das Lagezentrum des Ministeriums des Innern, in Bremen das Lagezentrum des Senators für Inneres, in Hamburg der zentrale Katastrophendienststab der Freien und Hansestadt Hamburg, in Hessen die Fernmeldeleitstelle der Hessischen Polizei, in Mecklenburg-Vorpommern das Lagezentrum des Landespolizeiamtes Mecklenburg-Vorpommern, in Niedersachsen das Lagezentrum des Ministers des Innern, in Rheinland-Pfalz die Fernmeldeleitstelle der Polizei des Landes Rheinland-Pfalz, im Saarland das Lagezentrum des Ministeriums des Innern, in Sachsen das Lagezentrum des Landespolizeipräsidiums, in Sachsen-Anhalt das Lagezentrum des Ministeriums des Innern, in Schleswig-Holstein das Lagezentrum des Innenministers beim Schutzpolizeiamt, in Thüringen das Lagezentrum der Polizei beim Innenminister des Landes Thüringen.
    2. Die Durchsageanforderungen sind mit der Bezeichnung "Amtliche Gefahrendurchsage" zu versehen.

      Die Durchsagen werden wörtlich und in der von der anfordernden Stelle angegebenen Zeit gesendet und mit Zusatzkennung für Autofahrer versehen.

      Für Inhalt und Wortlaut der Durchsagen sind die die Durchsagen veranlassenden Bundesländer verantwortlich.
    3. Die geschäftsführende Rundfunkanstalt der ARD informiert den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen - Nachrichten- und Führungsszentrale - über die Zeiten und abgebenden Rundfunkanstalten der ARD-Nachtprogramme. Die Rundfunkanstalten, die während des ARD-Nachtprogramms abweichend von der jeweils gültigen Übersicht gleichzeitig eigene Programme geben, informieren darüber ebenfalls den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen - Nachrichten- und Führungszentrale und die Innenminister/-senatoren ihres/r Bundeslandes/-länder. Werden amtliche Gefahrendurchsagen während der Zeit des ARD-Nachtprogramms erforderlich, so informieren sich - soweit dies für zweckmäßig gehalten wird - die durchsageanfordernden Stellen der Bundesländer bei den entsprechenden Stellen nach Nr. 1 a der benachbarten Bundesländer, ob die ARD-Rundfunkanstalten der benachbarten Bundesländer außerhalb des ARD-Nachtprogramms eigene Programme geben.
  2. Die Rundfunkanstalten sind darüber hinaus außerhalb des Nachtprogramms bereit, für Gefahrlagen nach Nr. 1 a) die erste amtliche Durchsage der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden benachbarter Bundesländer zu senden, wenn die Durchsage von der dafür zuständigen Stelle des Bundeslandes, zu dem die Rundfunkanstalt gehört, angefordert wird. In der Durchsage wird auf die Programme verwiesen, die von der für das Gefahrengebiet zuständigen Landesrundfunkanstalt ausgestrahlt werden. Dieser Hinweis wird in angemessenen Abständen wiederholt.
  3. Die Rundfunkanstalten veranlassen aufgrund der Anforderung von "Amtlichen Gefahrendurchsagen", daß in den Fernsehprogrammen der ARD Untertitelungen eingeblendet werden, die auf die Durchsagen im Hörfunk hinweisen und zum Einschalten des Radiogeräts auffordern.
  4. Die Rundfunkanstalten, die die Nachtprogramme geben, führen über die gesendeten Durchsagen einen Nachweis.