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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Regelung des Einwohnermeldeamtes zwischen dem Amt Neuhausen und der Stadt Cottbus


vom 24. März 1993
(ABl./93, [Nr. 32], S.613)

Auf der Grundlage der §§ 24 Abs. 2, 27 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 b des Gesetzes über kom­munale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) vom 19. Dezember 1991 (GVBl. S. 682) genehmige ich die öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Regelung des Ein­wohnermeldeamtes zwischen dem Amt Neu­hausen und der Stadt Cottbus vom 17. Dezember 1992.

Die Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:

Öffentlich - rechtliche Vereinbarung

zwischen dem Amt Neuhausen

vertreten durch den Amtsdirektor

und der Stadt Cottbus

vertreten durch den Oberbürgermeister

über die Regelung des Ein­wohnermeldeamtes

§ 1

Unter Bezugnahme auf die Amtsordnung des Landes Branden­burg regelt das Amt Neuhausen die von der Kreisverwaltung Cottbus-Land übernommenen Aufgaben des Einwohnermelde­amtes mit der Stadt Cottbus in folgender Weise. Das Amt Neuhausen überträgt der Stadt Cottbus die Aufgaben auf dem Gebiet des Ein­wohnermeldeamtes zur Regelung in eigen­stän­diger Verantwortung.

§ 2

Das Amt Neuhausen nimmt die Aufgaben auf dem Gebiet des Einwohnermeldeamtes nach seinen Möglichkeiten im Verlaufe des Kalenderjahres in die eigene Verantwortung zurück, dabei wird mit der Stadt Cottbus die Übernahme einvernehmlich gleitend geregelt.

§ 3

Für die vorübergehende Wahrnehmung der Aufgaben des Einwohnermeldeamtes wird die Stadt Cottbus dem Amt Neu­hausen mit Abschluß ihrer Leistungen eine Rechnung legen (ggf. wird eine quartalweise Abschlagszahlung gefordert).