Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Regelung des Einwohnermeldeamtes zwischen dem Amt Neuhausen und der Stadt Cottbus
vom 24. März 1993
(ABl./93, [Nr. 32], S.613)
Auf der Grundlage der §§ 24 Abs. 2, 27 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 b des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) vom 19. Dezember 1991 (GVBl. S. 682) genehmige ich die öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Regelung des Einwohnermeldeamtes zwischen dem Amt Neuhausen und der Stadt Cottbus vom 17. Dezember 1992.
Die Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:
Öffentlich - rechtliche Vereinbarung
zwischen dem Amt Neuhausen
vertreten durch den Amtsdirektor
und der Stadt Cottbus
vertreten durch den Oberbürgermeister
über die Regelung des Einwohnermeldeamtes
§ 1
Unter Bezugnahme auf die Amtsordnung des Landes Brandenburg regelt das Amt Neuhausen die von der Kreisverwaltung Cottbus-Land übernommenen Aufgaben des Einwohnermeldeamtes mit der Stadt Cottbus in folgender Weise. Das Amt Neuhausen überträgt der Stadt Cottbus die Aufgaben auf dem Gebiet des Einwohnermeldeamtes zur Regelung in eigenständiger Verantwortung.
§ 2
Das Amt Neuhausen nimmt die Aufgaben auf dem Gebiet des Einwohnermeldeamtes nach seinen Möglichkeiten im Verlaufe des Kalenderjahres in die eigene Verantwortung zurück, dabei wird mit der Stadt Cottbus die Übernahme einvernehmlich gleitend geregelt.
§ 3
Für die vorübergehende Wahrnehmung der Aufgaben des Einwohnermeldeamtes wird die Stadt Cottbus dem Amt Neuhausen mit Abschluß ihrer Leistungen eine Rechnung legen (ggf. wird eine quartalweise Abschlagszahlung gefordert).