Verwaltungsvorschrift des Ministers des Innern über die funktions- und sicherheitstechnische Prüfung an Fahrzeugen und Geräten des Brand- und Katastrophenschutzes
vom 15. Februar 1993
(ABl./93, [Nr. 23], S.477)
Auf Grund § 38 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz und die technische Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen (BSchG) vom 14. Juni 1991 (GVBl. S. 192) erlässt der Minister des Innern folgende Verwaltungsvorschrift:
1. Prüfpflicht und Prüffristen
(1) Zur Sicherstellung der technischen Einsatzbereitschaft sind die in Absatz 2 und 3 genannten Fahrzeuge, Geräte und Schutzausstattungen des Brand- und Katastrophenschutzes in regelmäßigen Abständen einer funktions- und sicherheitstechnischen Prüfung zu unterziehen. Die Prüfung umfasst eine Sicht- und Funktionskontrolle und schließt die erforderlichen Justierarbeiten ein. Sie kann sowohl am Standort des Fahrzeuges als auch in der Landesprüfstelle für Feuerwehrtechnik durchgeführt werden.
(2)
Landesaufgaben: | Prüffristen | |
a) | Feuerwehrfahrzeuge, einschließlich Löschkreiselpumpen und eingebauter Aggregate sowie verlasteter Tragkraftspritzen und Arbeitsgeräte | 24 Monate |
b) | Hubrettungsfahrzeuge, einschließlich Rettungskorb | 12 Monate (nach Beschädigung oder Funktionsmängeln sofort) |
c) | Gelenk- und Teleskopmaste | 12 Monate (nach Beschädigung oder Funktionsmängeln sofort) |
d) | Anhänge- und Drehleitern | 12 Monate (nach Beschädigung oder Funktionsmängeln sofort) |
e) | hydraulisch betätigte Rettungsgeräte | 12 Monate |
f) | Luftheber | 12 Monate |
g) | Sprungrettungsgeräte | 12 Monate |
h) | Anbauseilwinden oder Zugvorrichtungen | 12 Monate |
j) | Sicherheitsprüfung der Preßluftatmer, einschließlich Druckminderer | 60 Monate |
k) | Druckgasflaschenprüfung | 60 Monate |
l) | Funk- und Fernmeldesysteme | 24 Monate |
m) | Brandschutzfahrzeuge, Fachdienstgeräte und sonstige Ausstattungsgegenstände des erweiterten Katastrophenschutzes (Bund) werden im Rahmen einer Jahresinspektion umfassend geprüft, gewartet und instandgesetzt. Anlässlich dieser Inspektionsarbeiten werden gleichzeitig alle gesetzlichen Fahrzeuguntersuchungen und Sicherheitsüberprüfungen durchgeführt. Darüber hinaus erfolgt eine stichprobenhafte Vollzähligkeitsüberprüfung. | 12 Monate |
(3) Aufgaben der Träger des Brandschutzes:
a) | Sichtprüfung der Fahrzeuge | 12 Monate |
b) | Tragkraftspritzen, nicht verlastet | 12 Monate |
c) | nicht ortsfeste elektrisch betriebene Maschinen und Betriebsmittel | 12 Monate sofern im Einzelfall keine kürzeren Prüffristen vorgeschrieben sind ) |
d) | Feuerwehr-Sicherheitsgurte | 12 Monate (nach Absturz sofort) |
e) | Fangleinen | 12 Monate (nach Absturz sofort) |
f) | Hakenleiter | 12 Monate |
g) | Steckleiter aus Holz oder Metall | 12 Monate |
h) | dreiteilige Schiebeleiter aus Holz oder Metall | 12 Monate |
j) | Klappleiter | 12 Monate |
k) | Seile ohne Hebezeugverband | 12 Monate |
l) | Druckschläuche | bei jeder Wäsche |
m) | Saugschläuche | 12 Monate |
n) | Hochdruckschläuche (fest eingebaut) | 12 Monate |
o) | Atemschutzgeräte, einschließlich Masken | nach jedem Einsatz: Prüfung auf einwandfreie Funktion, Dichtheit und ausreichenden Atemluftvorrat; ansonsten 6 Monate |
2. Zuständigkeit
(1) Die unter Nummer 1 Abs. 2 genannten Aufgaben werden durch die Landesprüfstelle für Feuerwehrtechnik (Borkheide) wahrgenommen. Sie kann Ausnahmen zulassen und sich im Bedarfsfall geeigneter Prüfeinrichtungen oder Werkstätten der gewerblichen Wirtschaft bedienen. In bezug auf die technische und zeitliche Durchführung der Prüftätigkeit ist die Landesprüfstelle für Feuerwehrtechnik gegenüber den Trägern des Brandschutzes weisungsbefugt.
(2) Die unter Nummer 1 Abs. 3 genannten Aufgaben obliegen den Trägern des Brandschutzes. Sie können sich hierzu im Bedarfsfall geeigneter Prüfeinrichtungen oder Werkstätten der gewerblichen Wirtschaft bedienen.
3. Prüfvorschriften
(1) Für die Durchführung der funktions- und sicherheitstechnischen Prüfung sind neben den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften die Feuerwehrdienstvorschriften, Vorschriften der Unfallversicherungsträger und die Hinweise der Fahrzeug- und Gerätehersteller zu beachten.
(2) Über die Prüfung ist ein Prüfprotokoll zu fertigen, das dem zuständigen Träger des Brandschutzes zu übersenden ist.
4. Meldepflicht
Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung der funktions- und sicherheitstechnischen Prüfung melden die Träger des Brandschutzes der Landesprüfstelle für Feuerwehrtechnik alle Bestandsänderungen (Zu- und Abgänge) der unter Nummer 1 Abs. 2 genannten prüfpflichtigen Fahrzeuge und Geräte.
5. Kosten
(1) Die Kosten der durch die Landesprüfstelle für Feuerwehrtechnik durchzuführenden funktions- und sicherheitstechnischen Prüfungen nach Nummer 1 Abs. 2 Buchst. a) bis l) trägt das Land.
(2) Die Kosten der an den Fahrzeugen und der Ausstattung des erweiterten Katastrophenschutzes durchzuführenden Prüfungs-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nach Nummer 1 Abs. 2 Buchst. m) trägt der Bund.
(3) Die Kosten der nach Nummer 1 Abs. 3 durchzuführenden funktions- und sicherheitstechnischen Prüfungen fallen den Trägern des Brandschutzes zur Last.
6. Schlussbestimmung
(1) Die Verwaltungsvorschrift tritt am 1. März 1993 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt der Runderlass über die funktionstechnische Prüfung von Feuerwehrtechnik vom 25. Juni 1991 (ABl. S. 340) außer Kraft.