Vorschrift über die Dienstbezeichnungen der Forstangestellten des Landes Brandenburg (DBV)
vom 24. Februar 1993
(ABl./93, [Nr. 26], S.514)
Die Dienstbezeichnungen der Forstangestellten werden gemäß § 45 LWaldG wie folgt festgelegt:
1. Gehobener Dienst
1.1 Revierförsterin/Revierförster
Leitung einer Revierförsterei, Sachbearbeitung aller Ebenen oder Leitung eines Waldjugendheimes
1.2 Oberförsterin/Oberförster
Der Revierförsterin/dem Revierförster kann nach erfolgreicher sechsjähriger Tätigkeit in dieser Funktion die Dienstbezeichung "Oberförsterin/Oberförster" verliehen werden.
Die Verleihung der Dienstbezeichnung erfolgt auf Antrag der Dienststellenleiterin/des Dienststellenleiters.
In besonderen Fällen kann die Verleihung auch nach einer kürzeren Tätigkeitszeit erfolgen.
2. Höherer Dienst
2.1 Forstmeisterin/Forstmeister
Referentinnen/Referenten in der Abteilung Forstwirtschaft des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Dezernentinnen/Dezernenten des Landesforstamtes, Dezernatsleitung und Dezernentinnen/Dezernenten in den Ämtern für Forstwirtschaft, Leitung einer Oberförsterei, Dezernentinnen/Dezernenten der Landesanstalt für Forstplanung und Leitung der Bildungseinrichtungen
2.2 Oberforstmeisterin/Oberforstmeister
2.2.1 Leitung der Ämter für Forstwirtschaft, Leitung der Landesanstalt für Forstplanung, Leitung der Referate in der Abteilung Forstwirtschaft und Leitung der Dezernate im Landesforstamt.
2.2.2 Der Forstmeisterin/dem Forstmeister kann nach erfolgreicher achtjähriger Tätigkeit in dieser Funktion die Dienstbezeichnung "Oberforstmeisterin/Oberforstmeister" verliehen werden.
Die Verleihung der Dienstbezeichnung erfolgt auf Antrag der Dienststellenleiterin/des Dienststellenleiters.
In besonderen Fällen kann die Verleihung auch nach einer kürzeren Tätigkeitszeit erfolgen.
2.3 Landforstmeisterin/Landforstmeister
2.3.1 Leitung der Referate der Abteilung Forstwirtschaft des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten soweit übertariflich vergleichbar B 2 besoldet, Leitung des Landesforstamtes
2.3.2 Oberforstmeisterinnen/Oberforstmeistern kann nach erfolgreicher achtjähriger Tätigkeit in einer Funktion nach Ziffer 2.2.1 die Dienstbezeichnung "Landforstmeisterin/Landforstmeister" verliehen werden.
Die Verleihung der Dienstbezeichnung erfolgt auf Antrag der Leitung des Landesforstamtes.
In besonderen Fällen kann die Verleihung auch nach einer kürzeren Tätigkeitszeit erfolgen.
2.4 Oberlandforstmeisterin/Oberlandforstmeister
Leitung der Abteilung Forstwirtschaft im Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
3. Forstangestellte, die nach der Veröffentlichung dieses Erlasses in Ehren aus dem Forstdienst ausgeschieden sind, können die verliehene Dienstbezeichnung mit dem Zusatz a. D. weiterführen.
4. Für ehemalige Forstangehörige, die vor der Veröffentlichung dieses Erlasses in Ehren aus dem Forstdienst ausgeschieden sind, wird die Dienstbezeichnung mit dem Zusatz a. D. nach den Grundsätzen dieses Erlasses durch die für den Wohnsitz zuständige Leitung des Amtes für Forstwirtschaft neu vorgeschlagen. Für den gehobenen Dienst erfolgt die Bestätigung durch die Leitung des Landesforstamtes, für den höheren Dienst durch die Oberlandforstmeisterin/den Oberlandforstmeister.
5. Die Dienstbezeichnung wird durch das Tragen von Schulterstücken im Sinne der Ziffer 3 der Anlage 2 der Vorschrift über die Dienstbekleidung der Forstbediensteten des Landes Brandenburg in der jeweils gültigen Fassung sichtbar gemacht.