Erstellung der Abfallbilanzen durch die entsorgungspflichtigen Körperschaften aufgrund § 11 Vorschaltgesetz zum Abfallgesetz für das Land Brandenburg vom 20.01.1992
vom 15. Februar 1993
(ABl./93, [Nr. 23], S.479)
Pkt. 1 Ziel
Ziel dieser Verwaltungsvorschrift ist es, bis zur Schaffung eines brandenburgischen Abfallgesetzes den Vollzug des Abfallrechts sicherzustellen.
Pkt. 2 Pflicht zur Erstellung einer Abfallbilanz
2.1. Die entsorgungspflichtigen Körperschaften erstellen jährlich eine Bilanz über Art, Menge und Herkunft der entsorgten Abfälle sowie über deren Verwertung (Abfallbilanz).
2.2. Soweit die entsorgungspflichtigen Körperschaften von der Möglichkeit nach § 3 Abs. 2, S. 1 LAbfVG Gebrauch machen, geht diese Verpflichtung auf die jeweiligen Gemeinden über. Diese Gemeinden übermitteln die Daten ihrer Abfallbilanzen bis 28. Februar jeweils für das abgelaufene Jahr der entsorgungspflichtigen Körperschaft.
2.3. Die entsorgungspflichtigen Körperschaften haben in ihre Abfallbilanzen die von den Gemeinden nach Punkt 2.1. erstellten Abfallbilanzen sowie die Angaben über die Entsorgungsaufgaben, die den Gemeinden nach § 3 Abs. 2 LAbfVG übertragen sind, einzubeziehen.
2.4. Die entsorgungspflichtigen Körperschaften leiten die Abfallbilanzen unverzüglich dem Landesumweltamt zu.
Pkt. 3 Inhalt der Abfallbilanz
3.1. In der Abfallbilanz sind, nach Abfallart und Herkunft getrennt, die Mengen der eingesammelten und sonst erfaßten Abfälle sowie deren Verwertung und Entsorgung darzustellen. Bei der Verwertung ist auch der Verbleib der Reste aufzuführen. Soweit Abfälle nicht verwertet wurden, ist dies zu begründen.
3.2. Entsprechende Angaben zu Wertstoffen und Verpakkungen gemäß § 3 Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen vom 12. Juni 1991 (BGBl. I S. 1234), die keine Abfälle im Sinne des Abfallgesetzes sind, sind in die Abfallbilanz aufzunehmen, soweit sie von der entsorgungspflichtigen Körperschaft erbracht werden können.
3.3. In der Abfallbilanz sollen die Entsorgungsstruktur des Gebietes, die Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung der Abfälle, die eingesetzten Einsammlungs- und Gebührensysteme und Anzahl und Jahresdurchsatzleistung der betriebenen Verwertungs- und sonstigen Entsorgungsanlagen, bei Deponien auch die Restlaufzeit und das Restvolumen, dargestellt werden.
Pkt. 4 Ermittlung der Abfallmengen
4.1. Die in der Abfallbilanz anzugebenden Mengen sollten durch Wiegen ermittelt werden.
4.2. Auf das Wiegen kann bei homogenen Abfällen, insbesondere Grünabfällen, Bodenaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt, verzichtet werden, soweit die entsorgten Mengen durch örtliches Aufmaß oder ein anderes geeignetes Verfahren erfaßt werden.
Pkt. 5 Nicht verwerteter Bodenaushub,
Straßenaufbruch und Bauschutt
Soweit Bodenaushub auf Deponien und soweit Straßenaufbruch und Bauschutt auf Hausmülldeponien verbracht wurde, ist darzustellen, in welchem Umfang diese Stoffe als Baustoff für die Errichtung, den Betrieb und die Rekultivierung erforderlich waren.
Pkt. 6 Erhebung
Zur Erstellung der Bilanz ist ein Erhebungsbogen oder ein diesem äquivalenter Datenträger (Diskette) zu verwenden, den das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung herausgibt. Ein vorgegebener Datenträger der elektronischen Datenverarbeitung ist bei PC-Ausstattung zu nutzen.
Pkt. 7 Bekanntgabe
7.1. Die entsorgungspflichtigen Körperschaften haben die Abfallbilanzen öffentlich bekanntzumachen.
7.2. Sie können die Bekanntmachung auf eine zusammenfassende Darstellung der Abfallbilanzen beschränken, wenn sie den vollständigen Inhalt mindestens einen Monat zur Einsicht auslegen und in der Bekanntmachung darauf hinweisen, wo und wann die Einsichtnahme möglich ist.
Pkt. 8 Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.