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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Außerordentliche Prüfung von erdgedeckt verlegten Flüssiggas-Rohrleitungen aus Stahl


vom 10. Februar 1993
(ABl./93, [Nr. 23], S.476)

Die Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik in Brandenburg haben zur Durchführung der  Druckbehälterverordnung (DruckbehV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1989 (BGBl. I S. 843), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564), die folgende Allgemeinverfügung erlassen:

Allgemeinverfügung der Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik des Landes Brandenburg

Aufgrund von § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i. V. m. § 30 c Abs. 3 der Druckbehälterverordnung (DruckbehV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1989 (BGBl. I S. 843), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes vom 26.08.1992 (BGBl. I S. 1564), ordnen die Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik in Brandenburg folgendes an:

1. Die Betreiber von Flüssiggasanlagen mit erdgedeckt verlegten Rohrleitungen aus Stahl und mit mehr als 0,1 bar Betriebsüberdruck haben bis spätestens

30. April 1993

außerordentliche Prüfungen nach Maßgabe der Nrn. 2 und 3 dieser Verfügung in Auftrag zu geben.

Dies gilt nicht für Rohrleitungen, die seit dem Jahr 1987 einer äußeren Prüfung, bei der zumindest stichprobenweise die Wirksamkeit des Korrosionsschutzes durch Besichtigung festgestellt wurde, und einer Druckprüfung unterzogen wurden.

2. Die Rohrleitungsprüfung ist bei Flüssiggasanlagen mit einem Druckbehälter, dessen Fassungsvermögen nicht mehr als 3 t beträgt und in dessen Rohrleitungen das Flüssiggas in gasförmigem Zustand befördert wird, von einem Sachkundigen oder einem Sachverständigen im Sinne der DruckbehV durchführen zu lassen. Bei allen anderen Flüssiggasanlagen sind die Rohrleitungen durch einen Sachverständigen im Sinne der DruckbehV prüfen zu lassen.

3. Die Prüfungen sind nach den "Hinweisen für die Beurteilung bestehender Rohrleitungen nach § 39 a der DruckbehV" des Fachausschusses Druckbehälter (FAD), 5000 Köln 41, Stolberger Straße 86 durchzuführen.

4. Die Begründung für diese Allgemeinverfügung kann bei dem zuständigen Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik zu den üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Cottbus
Thiemstraße 105a
O-7500 Cottbus

Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Eberswalde
Schleusenstraße 31
O-1309 Eberswalde

Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Frankfurt/Oder
Robert-Havemann-Straße 4
PF 3 31
O-1200 Frankfurt/Oder

Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Neuruppin
Am Seeufer 1
O-1950 Neuruppin

Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Potsdam
Tornowstraße 40
O-1560 Potsdam