Regelung des Einsatzes von Abfällen aus der Recycling-Papierherstellung (Deinkingschlämme) im Land Brandenburg zum Schutz des Bodens
vom 8. Februar 1993
(ABl./93, [Nr. 54], S.1114)
Zur Zeit werden verstärkt reine Deinkingschlämme und Mischschlämme bzw. daraus hergestellte Aufbereitungsprodukte in Brandenburg für die Verwertung im Landbau angeboten. Es sind Abfälle der Recyclingpapierherstellung, die außer einem geringen Anteil an Makro- und Mikronährstoffen auch anorganische und organische Schadstoffe enthalten.
Die Verwendung von Deinkingschlämmen oder der zur Zeit angebotenen Aufbereitungsprodukte ist im Landbau bis auf weiteres als abfallrechtlich unzulässige Abfallentsorgung anzusehen, da nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand hiermit eine nachhaltige Bodenverbesserung nicht verbunden ist. Zudem wurde die mögliche Inhaltsstoffpalette bisher noch nicht umfassend ermittelt und birgt daher z. Z. ein nicht kalkulierbares Risiko für einen wirksamen Bodenschutz.
Eine landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Verwendung ist daher aus Vorsorgegründen im Land Brandenburg gegenwärtig nicht vertretbar. Für den Einsatz auf anderen Flächen kann die zuständige Behörde in Einzelfällen eine abfallrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilen.
I. Gesetzliche Regelungen
A. Unzulässigkeit der Aufbringung auf Flächen
Deinkingschlämme und Mischschlämme sowie deren Aufbereitungsprodukte können nicht mit dem Ziel der Bodenverbesserung eingesetzt werden, ihre Verwendung stellt im Landbau nach § 1 Absatz 1 Abfallgesetz (AbfG) vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410), zuletzt geändert durch Gesetz zum Einigungsvertrag vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885), eine Abfallentledigung dar. Der abweichenden Auffassung des Verwaltungsgerichts Greifswald - Beschluß vom 03.08.1992 - kann unseres Erachtens nicht gefolgt werden. In dem anhängigen Verwaltungsrechtsstreit steht die Hauptsacheentscheidung allerdings noch aus.
Die Entsorgung von Abfällen außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen ist gemäß § 4 Absatz 1 AbfG unzulässig. Das Aufbringen von Deinkingschlämmen oder deren Aufbereitungsprodukte auf Flächen, die einer landwirtschaftlichen, gärtnerischen und/oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung dienen, in Schutzgebieten sowie auf Spiel- und Sportflächen, ist daher verboten. Dies steht auch mit dem § 4 Abs. 1 AbfKlärV in Übereinstimmung, der ausdrücklich nicht geeignete industrielle Klärschlämme, zu denen auch Deinkingschlämme zu zählen sind, von einer landwirtschaftlichen Verwertung ausschließt.
Ausnahmen von § 4 Absatz 1 AbfG bedürfen einer Genehmigung nach § 4 Absatz 2 AbfG. Solche können nur bei einer Aufbringung für andere Bodennutzungen erteilt werden (vgl. Abschnitt B).
Papierschlämme anderer Herstellungsverfahren sind hinsichtlich ihres Gehaltes an bodenschutzrelevanten Schadstoffen und ihrer landbaulichen Eignung unterschiedlich zu beurteilen. Ihr beabsichtigter Einsatz in der Landwirtschaft bedarf, in Abstimmung mit der jeweiligen landwirtschaftlichen Fachbehörde, gemäß § 4 Abs. 2 AbfG einer Zulassung im Einzelfall. Hierbei sind insbesondere die eingesetzten und während des Aufbereitungsprozesses hinzukommenden Stoffe heranzuziehen und zusammen mit der voraussichtlichen Wirkung auf Pflanze und Boden zu beurteilen.
B. Ausnahmegenehmigungen
1. Die zuständige Behörde kann, gemäß § 4 Abs. 2 AbfG, im Einzelfall widerruflich Ausnahmen einer Verwertung von Deinkingschlämmen für andere Nutzungen, als die in Tabelle 2 dargestellten, zulassen, sofern die Untersuchungen auf Stoffe und Stoffgruppen in Deinkingschlämmen nach Tabelle 3 ergeben haben, daß Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere sofortige oder spätere Gefährdungen von Menschen, Tieren, Pflanzen oder des Naturhaushaltes nicht zu besorgen sind.
2. Die zuständige Behörde kann im Fall der Prüfung von Ausnahmegenehmigungen zusätzliche Untersuchungen auf weitere Stoffe anordnen.
3. Zuständige Behörde ist, gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 4 Landesabfallvorschaltgesetz (LAbfVG-BB) vom 22. Januar 1992 (GVBl. BB. I S. 16), das Landesumweltamt Brandenburg, Abteilung A. Diesem obliegt die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen auf der Grundlage dieser Vorschrift. Werden Belange des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (MELF) berührt, bedarf es der Beteiligung durch die zuständige untere Landwirtschaftsbehörde.
Zuständige Behörde für die Überwachung des Einsatzes von Deinkingschlämmen und Kontrolle der Einhaltung der mit der Ausnahmegenehmigung verbundenen Auflagen ist die jeweils tangierte untere Abfallwirtschaftsbehörde.
Antragsteller ist der Anwender von Deinkingschlämmen.
4. Jede Lieferung von Deinkingschlämmen ist an Hand repräsentativer Proben von einem anerkannten Labor, nach Inhaltsstoffen der Tabelle 3 zu untersuchen.
Die Probennahme, -vorbereitung und -untersuchung ist analog den Vorschriften der novellierten Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 15.04.1992, BGBl. I S. 912, bzw. dem Methodenhandbuch der LUFA vorzunehmen. Die verwendeten Probennahme- und Untersuchungsmethoden sind anzugeben. Die Ergebnisse dürfen zum Zeitpunkt des Antrages auf die Deinkingschlammaufbringung nicht älter als 8 Wochen sein.
Alle Einzelwerte sind in den statistischen Maßzahlen als arithmetisches Mittel (x) und Dichtemittel (Modalwert) sowie mit den statistischen Streuungsmaßen Standardabweichung (Mittlere quadratische Abweichung vom arithmetischen Mittel), Variationsbreite (Spannweite) sowie Variationskoeffizient (Quotient aus s und x) anzugeben. Die Untersuchungsergebnisse sind Bestandteil des Genehmigungsantrages.
Über die eingesetzten Ausgangsstoffe (Altpapierzusammensetzung, stoffliche Zusammensetzung der Prozeßhilfsstoffe etc.) ist ein ausreichender Nachweis zu führen.
Die zuständige Behörde kann, ermächtigt durch § 11 AbfG im Sinne der Vorsorge nach § 2 Abs.1 AbfG, Stichprobenkontrollen auf Kosten des Lieferers durchführen bzw. durchführen lassen.
Eine Ausnahmegenehmigung kann erteilt werden, wenn die Schadstoffgehalte im Deinkingschlamm, in Abhängigkeit von der Folgenutzung der behandelten Flächen kleiner als die Bodenwerte der "Brandenburgischen Liste", Teil 1, Kategorie II sind.
5. Mit dem Antrag auf Genehmigung nach § 4 Abs. 2 AbfG sind vom Antragsteller die Unterlagen nach Tabelle 4 bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Jegliche Änderung der Verwertungsmodalitäten bedarf der Schriftform.
6. Deinkingschlämme sind vom Hersteller entsprechend Tabelle 5 zu kennzeichnen.
Diese Unterlagen sind den Antragsunterlagen für die Genehmigung beizufügen und auch dem Anwender vor dem Aufbringen von Deinkingschlämmen durch den für das Inverkehrbringen Verantwortlichen auszuhändigen.
7. Der Anwender hat die Unterlagen zur Kennzeichnung der Deinkingschlämme nach Tabelle 5 sowie ein Doppel der Antragsunterlagen nach Tabelle 6 mindestens 10 Jahre, vom Datum der Abgabe an gerechnet, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.
8. Die Zwischenlagerung von Deinkingschlämmen muß immissionsschutz- und wasserrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Überschreitungen von kurzfristigen, technologisch bedingten Lagerungen sind vom Landesumweltamt, Abteilung A, zu genehmigen.
Verstöße sind als Ordnungswidrigkeiten, die den Tatbestand einer Zwischenlagerung außerhalb einer dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage gemäß § 18 Abs.1 Nr.1 AbfG erfüllen, zu behandeln.
9. Die zuständige Behörde kann sich im Einzelfall Nachforderungen zu o.g. Anforderungen vorbehalten, wenn die Gefährdung von Schutzgütern zu besorgen ist. Die untere Abfallwirtschaftsbehörde hat die Einhaltung der mit der Ausnahmegenehmigung verbundenen Auflagen zu überwachen.
10. Bis zur endgültigen Regelung der Führung von Katastern für auf den Boden verbrachte Stoffe ist von der zuständigen Behörde dieser Nachweis mit den Angaben der Tabelle 6 zu führen.
II. Begründung
In jüngster Zeit werden verstärkt Abfallschlämme der Recycling-Papierherstellung bzw. daraus hergestellte Aufbereitungsprodukte, meist als Bodenhilfsstoffe deklariert, z.B. als Prolysol B, für die Verwertung im Landbau angeboten. Verfahrenstechnisch werden die Altpapiere bei ihrer Aufbereitung in sogenannten Deinkinganlagen von Druckfarben und anderen Verunreinigungen getrennt. Diese abgesonderten Stoffe sammeln sich, je nach Anfallstelle, entweder in den reinen Deinkingschlämmen oder in den Mischschlämmen, infolge der Vermischung mit anderen Reststoffströmen. Diese Restschlämme (Deinkingschlämme und Mischschlämme) der Recycling-Papierherstellung, landläufig auch Papierpulpe genannt, werden im vorliegenden Erlaß zusammenfassend als Deinkingschlämme bezeichnet und auch gleich behandelt. Es handelt sich hierbei im wesentlichen um organisch-mineralische Schlämme (Gemisch) mit etwa 25 % organischer Substanz, ca. 12 % CaO, annähernd 13 % Ton sowie einem geringen Anteil an Makro- und Mikronährstoffen, aber auch noch einen nicht zu kennzeichnenden Anteil an anorganischen und organischen Schadstoffen.
Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand kann nicht davon ausgegangen werden, daß eine Verwendung von Deinkingschlämmen in der Land- und Forstwirtschaft mit dem Zweck einer Bodenverbesserung, also zur Verwertung von Deinkingschlämmen, geschieht. Die Stoffgehalte sind, auch innerhalb einer Charge, technologisch bedingt großen Schwankungen unterworfen. Diese Fakten und die erforderlichen aber kaum abzusichernden anwendungsbezogenen Untersuchungen der Deinkingschlämme würden die kontrollierte Aufbringung im Sinne einer guten fachlichen Praxis im Rahmen der landwirtschaftlichen Verwertung erheblich erschweren. Die von den Abfallvertreibern deklarierte umfassende Verbesserung bodenphysikalischer, -chemischer und -biologischer Eigenschaften im Landbau wird durch Einsatzerfahrungen anderer Bundesländer und einem neueren Forschungsgutachten der Universität Kiel, Prof. Blume, das auf mehrjährigen Felduntersuchungen basiert, nicht bestätigt; bislang wurde keine über eine kurzzeitige Aktivierung des Bodenlebens und eine bedingte Anhebung des pH-Wertes hinausgehende bodenverbessernde Wirkung nachgewiesen.
Darüber hinaus enthalten Deinkingschlämme eine Fülle von Inhaltsstoffen, die aus dem Aufbereitungs- und Herstellungsprozeß herstammen, wie beispielsweise Wachse, Weichmacher, Entschäumer, Mattierungsmittel, Stabilisatoren, Antistatika, Dispergiermittel, Antioxydantien, organische und anorganische Farbpigmente, organische Reaktivfarbstoffe, Flotationsmittel u. a. m. Jüngsten Untersuchungen im Kreis Zossen zufolge übersteigen einige Stoffgruppen, wie Mineralölkohlenwasserstoffe und Cyanide, um ein Mehrfaches die Einbauwerte der "Brandenburgischen Liste". Die mögliche Inhaltsstoffpalette wurde bisher nur unvollständig ermittelt. Gegenwärtig sind die Stoffe der Tabelle 1 bekannt. Die Vielzahl an Inhaltsstoffen bekannter und unbekannter chemischer Zusammensetzung deutet auf ein erhebliches Schadstoffpotential hin, resultierend
aus der Summe der Einzelsubstanzen und deren Wechselbeziehungen, dessen toxikologische und ökotoxikologische Auswirkungen derzeit nicht beschrieben werden können. Die Schadstoffparameter der Klärschlammverordnung sind, durch ihren speziellen Zuschnitt auf die Einträge der zu behandelnden Abwässer, bei einer landwirtschaftlichen Anwendung auf Deinkingschlämme nicht anwendbar. Solange keine fundierten Ergebnisse über das tatsächliche Schadstoffpotential von Deinkingschlämmen vorliegen, bergen sie ein nicht kalkulierbares Risiko für einen wirksamen Bodenschutz bei der landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Bodennutzung.
Wegen dieses Sachverhaltes und in Übereinstimmung mit einem im März 1992 stattgefundenen Fachgespräch im Umweltbundesamt zur "Verwertung von Deinkingschlämmen im Landbau" ist gegenwärtig eine landwirtschaftliche, gärtnerische oder forstwirtschaftliche Verwertung von Deinkingschlämmen bzw. daraus hergestellten Aufbereitungsprodukten, z. B. als Bodenverbesserungsmittel, im Land Brandenburg aus Vorsorgegründen nicht vertretbar. Gleiches gilt für viele Schutzgebiete sowie für Spiel- und Sportflächen.
Tabelle 1: Ausgewählte Wertebereiche von Inhaltsstoffen in Deinkingschlämmen
Zustand Stoff Element | Dimension | Angaben lt. Quelle (1) | (2) | (3) | Wertebebeich | |||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Untersuchung | Spanne Lit. | Papierpulpe | Deinkingschlamm | Spanne | x | |||
H2O | % | 46,6-57,2 | 51-69 | 45,9 | 70,7 | 45-55 | 45-70 | |
OS | % | 37,1-50,7 | . | . | . | 50-60 | 37-60 | |
Corg. | % | 16,9-23,0 | 7,6-37 | 19,7 | 32,8 | 30 | 17-37 | |
Nt | g/kg TS | 3,1-4,6 | 0,8-3,7 | 3,2 | 4,8 | 2,0-4,0 | 3,0 | 0,8-4,8 |
C:N | - | 50-70 | 95-100 | . | . | 92 | 50-100:1 | |
P | g/kg TS | 0,31-0,78 | 0,35-5 | 0,17 | . | 0,26-0,87 | 0,35 | 0,17-5 |
K | " | 0,58-1,74 | 0-8 | 0,59 | 0,65 | 0,66-1,25 | 0,9 | 0,0-8 |
Ca | " | 27,9-100 | 1-124 | 78,7 | . | 85,8-143,0 | 107,3 | 1-143 |
Mg | " | 1,21-2,95 | 0,48-18,7 | 1,14 | . | 1,2-3,0 | 2,4 | 0,5-18,7 |
Fe | mg/kg TS | 1060-2680 | . | . | . | 800-2000 | 1200 | 800-2680 |
Mn | " | 46-115 | . | . | . | . | . | 46-115 |
Cu | " | 28-118 | 50-179 | 73 | 190 | 31-90 | 77 | 28-190 |
Zn | " | 43-293 | 173-1863 | 396 | 230 | 80-140 | 106 | 43-1863 |
Pb | " | 20-71 | 10-140 | 10 | 85 | 20-55 | 35 | 10-140 |
Cd | " | 0,1-0,5 | 0,02-1,13 | 0,5 | 0,4 | . | < 0,3 | 0,1-1,13 |
Ni | " | 5-15 | 2,3-7,3 | 5 | 8,7 | 2-12 | 6 | 2-15 |
Crges. | " | 15-20 | 6-42 | 20 | 27 | 13-35 | 18 | 13-42 |
Hg | " | 0,02-0,12 | 0,08-0,38 | 0,02 | 0,4 | < 0,3 | 0,02-0,4 | |
PCBges. | " | 9-38 | (24) | . | . | 0,01-2 | 0,02 (6 Kongenere) |
0,01-38 |
AOX | " | . | . | . | . | 100-1000 | 300 | 100-1000 |
PCDD/F | ng TE/kg TS | 4,5-9,8 | (7,1) | . | . | 2-20 | 6 | 2-20 |
Quellen der Tabelle 1:
(1) BEYER, L.; BLUME, P.; MÜLLER, K. u.a.: Verwertungsmöglichkeiten von Papierpulpe auf landwirtschaftlich genutzten Flächen. Gutachten des Institutes für Pflanzenernährung und Bodenkunde der Universität Kiel u.d. Landwirtschaftsschule Flensburg für die Scott Feldmühle AG Flensburg, 1991
(2) RASP, U.: Inhaltsstoffe der Papierpulpe. Vortrag anl. Fachgespräch "Deinkingschlammverwertung im Landbau", Umweltbundesamt Berlin 1992
(3) Bundes-Gütegemeinschaft Bodenverbesserung (Datenerfassungsbogen 1992) zit. anl. Fachgespräch "Deinkingschlammverwertung", UBA 1992
Tabelle 2: Für die Verwertung von Deinkingschlämmen ausgeschlossene Bodennutzungen
- Landbau - Garten- und Obstbau - Forstwirtschaft - Natur- und Landschaftsschutzgebiete - Wasserschutzgebiete Zone I und II - Spiel- und Sportflächen |
Tabelle 3: Untersuchung von Inhaltsstoffen in Deinkingschlämmen
Inhaltsstoffe | Dimension |
---|---|
- Trockenrückstand, Tongehalt, organ. Substanz - pH-Wert (CaCl2) - basisch wirksame Stoffe, Säurebildner - sonstige Stoffe - Schwermetalle - Organische Schadstoffe |
% - - mg/kg TM und OS mg/kg TM und OS mg/kg TM und OS ng/kg TM und OS mg/kg TM und OS mg/kg TM und OS |
TM = Trockenmasse OS = Originalsubstanz
Tabelle 4: Einzureichende Unterlagen für die Genehmigung zur Aufbringung von Deinkingschlämmen
- aktuelle Ergebnisse der Deinkingschlammuntersuchung (Tabelle 3) - Verwertungspläne (Mindestangaben analog Tabelle 6) - Flurkarte (1 : 5 000) mit Verzeichnis der zu beaufschlagenden Flächen - Nachweis, daß keine Schutzgebiete beeinträchtigt werden - Einverständniserklärung des Flächeneigentümers - Zusammenfassendes Gutachten eines ausgewiesenen Bodenschutzexperten |
Tabelle 5: Kennzeichnung der Deinkingschlämme durch den Hersteller
- Bezeichnung - Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen - Nettomasse in Kilogramm oder Volumen in Liter oder Kubikmeter der angelieferten Charge(Lieferschein) - Spezifische Masse (Dichte) in kg/m3 - Eingesetzte Rohstoffe und Aufbereitungsmittel - Zusammensetzung der Deinkingschlämme (Haupt- und Nebenbestandteile) entsprechend Tabelle 3 - Hinweise für eine sach- und standortgerechte Anwendung |
Tabelle 6: Inhalt Bodenbelastungskataster für den Nachweis auf den Boden verbrachter Abfallstoffe
- Gemarkung - Flur-Nr. - Flurstück-Nr. - Name und Anschrift des Anwenders - Name und Anschrift des Lieferers - Fläche: Nachnutzung, Größe in m2 bzw. ha - Ergebnisse der Deinkingschlammuntersuchung (Tabelle 3) - Aufbringmenge in OS und TM |
OS = Originalsubstanz TM = Trockenmasse