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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses für die Justiz des Landes Brandenburg


vom 27. Januar 1993
(ABl./93, [Nr. 39], S.746)

Der vom Minister der Justiz als zuständige Stelle im Sinne des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) für die Berufsbildung in der Justiz des Landes Brandenburg errichtete Berufsbildungsausschuß hat am 27. Januar 1993 gemäß § 59 des BBiG folgende Geschäftsordnung beschlossen:

§ 1
Zuständigkeit und Aufgaben

(1) Der Berufsbildungsausschuß der Justiz ist im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes für die Aufgaben der Berufsbildung zuständig.

(2) Er beschließt die aufgrund des BBiG vom Minister der Justiz zu erlassenden Rechtsvorschriften für die Durchführung der Berufsbildung.

(3) Er muß in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung unterrichtet werden und ist zu hören. Er kann dazu Vorschläge, einschließlich zur Finanzplanung, unterbreiten (§ 58 BBiG).

§ 2
Zusammensetzung und Mitgliedschaft

(1) Der Ausschuß besteht gemäß § 56 Abs. 1 BBiG aus 18 Mitgliedern. Stimmrecht haben die Beauftragten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer; die Lehrer haben beratende Stimme.

(2) Die Mitglieder haben die gleiche Anzahl Stellvertreter (18). Ist ein Mitglied verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so ist ein von ihm benannter Stellvertreter oder, falls kein Vertreter benannt wird, ein Stellvertreter seiner Gruppe einzuladen. Die Verhinderung ist der Geschäftsstelle des Ausschusses rechtzeitig anzuzeigen, die das weitere zu veranlassen hat.

§ 3
Vorsitz

(1) Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter für die Dauer ihrer Berufung. Nach jeweils einem Jahr übernimmt im regelmäßigen Wechsel der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz und der Vorsitzende wird Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters wird mit verdeckten Stimmzetteln vorgenommen. Wahlen durch offene Abstimmung sind zulässig, wenn niemand widerspricht.

(3) Erhält bei der Wahl im 1. Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem der Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl gewählt ist; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 4
Sitzungen

(1) Der Vorsitzende des Ausschusses lädt im Einvernehmen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich mit Tagesordnung und Beratungsunterlagen ein. Die Einladungen und Beratungsunterlagen sind auch den stellvertretenden Mitgliedern zur Kenntnisnahme zuzustellen.

Der Vorsitzende ist zur Einberufung des Ausschusses verpflichtet, wenn dies 5 Mitglieder unter Angabe der zu beratenden Gegenstände verlangen.

(2) In der Sitzung des Ausschusses können nur solche Angelegenheiten beraten werden, die bei der Einberufung der Sitzung in der Tagesordnung genannt worden sind oder die mit Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wurden.

§ 5
Beschlußfähigkeit, Abstimmung

Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist; er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Beschluß ist nur wirksam, wenn der Gegenstand der Abstimmung bei der Einberufung des Ausschusses bezeichnet worden ist, es sei denn, daß er mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wird.

§ 6
Ergebnisprotokoll

Über jede Sitzung des Ausschusses ist umgehend ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und vom stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern des Ausschusses und den Stellvertretern zu übersenden. Eventuelle Änderungswünsche sollten der Geschäftsstelle nach Kenntnisnahme vorgetragen werden.

Wenn nicht spätestens auf der nächsten Sitzung des Ausschusses Einspruch erhoben wird, ist das Protokoll genehmigt.

§ 7
Unterausschüsse

(1) Der Ausschuß kann nach Bedarf Unterausschüsse gemäß § 59 Satz 2 und 3 BBiG bilden. Den Unterausschüssen können auch stellvertretende Ausschußmitglieder und andere sachkundige Personen angehören, die nicht Mitglieder des Ausschusses sind. Die Unterausschüsse haben die ihnen vom Ausschuß oder vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden zugewiesenen Fragen zu beraten und das Ergebnis der Beratung im Ausschuß zur endgültigen Beschlußfassung vorzulegen.

(2) Der Vorsitzende des Ausschusses und der stellvertretende Vorsitzende sind berechtigt, an allen Sitzungen der Unterausschüsse teilzunehmen.

(3) Die Vorsitzenden der Unterausschüsse müssen Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Ausschusses sein.

(4) Die Mitglieder der Unterausschüsse werden vom Ausschuß bestimmt.

(5) Diese Geschäftsordnung gilt mit Ausnahme der §§ 1, 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 auch für die Unterausschüsse entsprechend.

§ 8
Geschäftsführung des Ausschusses

Die Geschäfte des Ausschusses und seiner Unterausschüsse werden von dem Minister der Justiz als zuständiger Stelle für die Berufsbildung in der Justiz geführt.

§ 9
Änderung der Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung kann durch Beschluß mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden. Änderungen bedürfen der Zustimmung des Ministers der Justiz.