Öffentliches Auftragswesen-Berichtspflicht gemäß Art. 29 der Lieferkoordinierungsrichtlinie 77/62/EWG vom 21.12.1976, geändert durch die Richtlinie 88/295/EWG vom 22.03.1988
vom 20. Januar 1993
(ABl./93, [Nr. 12], S.221)
Nach Art. 29 der Richtlinie 77/62/EWG i.d.F. der Änderungsrichtlinie 88/295/EWG sind die Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften verpflichtet, der Kommission statistische Aufstellungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge zu übermitteln.
Gemäß Art. 29 Abs. 1b ergibt sich hieraus für das Land, die Kommunen und die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der staatlichen haushaltsmäßigen Kontrolle unterliegen, alle zwei Jahre eine Berichtspflicht für das jeweils vorhergehende Kalenderjahr.
Die berichtspflichtigen öffentlichen Auftraggeber im Land Brandenburg richten ihre Meldungen gemäß den von der EG-Kommission entworfenen Mustervordrucken L 1 - 3 (siehe Anlagen) auf dem Dienstweg an das brandenburgische Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie, Referat 35. Auf das Verzeichnis der NIPRO-Nummern in der Anlage wird verwiesen.
Stichtag für die späteste Abgabe der Meldungen im brandenburgischen Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie ist der 1. April des jeweiligen Berichtsjahres. Die erstmalige statistische Aufstellung der Auftragsvergaben für das Jahr 1992 hat bis zum 1. April 1993 zu erfolgen.
Dieser Runderlaß gilt für die staatlichen Vergabebehörden des Landes Brandenburg und die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der staatlichen haushaltsmäßigen Kontrolle unterliegen.
Für die Gemeinden und Gemeindeverbände ergeht gemäß § 29 der Gemeindehaushaltsverordnung ein gesonderter Erlaß.