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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Anlagen (2)

Öffentliches Auftragswesen-Berichtspflicht gemäß Art. 29 der Lieferkoordinierungsrichtlinie 77/62/EWG vom 21.12.1976, geändert durch die Richtlinie 88/295/EWG vom 22.03.1988


vom 20. Januar 1993
(ABl./93, [Nr. 12], S.221)

Nach Art. 29 der Richtlinie 77/62/EWG i.d.F. der Änderungs­richt­linie 88/295/EWG sind die Mitgliedsstaaten der Europäi­schen Gemeinschaften verpflichtet, der Kommission statisti­sche Aufstellungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge zu übermit­teln.

Gemäß Art. 29 Abs. 1b ergibt sich hieraus für das Land, die Kommunen und die landesunmittelbaren Körperschaften, An­stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der staatli­chen haushaltsmäßigen Kontrolle unterliegen, alle zwei Jahre eine Berichtspflicht für das jeweils vorhergehende Ka­lender­jahr.

Die berichtspflichtigen öffentlichen Auftraggeber im Land Bran­denburg richten ihre Meldungen gemäß den von der EG-Kommission entworfenen Mustervordrucken L 1 - 3 (siehe Anlagen) auf dem Dienstweg an das brandenburgische Mini­sterium für Wirt­schaft, Mittelstand und Technologie, Referat 35. Auf das Ver­zeichnis der NIPRO-Nummern in der Anlage wird verwiesen.

Stichtag für die späteste Abgabe der Meldungen im branden­burgi­schen Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Tech­nologie ist der 1. April des jeweiligen Berichtsjahres. Die erstmalige statistische Aufstellung der Auftragsvergaben für das Jahr 1992 hat bis zum 1. April 1993 zu erfolgen.

Dieser Runderlaß gilt für die staatlichen Vergabebehörden des Landes Brandenburg und die landesunmittelbaren Körper­schaf­ten, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der staat­lichen haushaltsmäßigen Kontrolle unterliegen.

Für die Gemeinden und Gemeindeverbände ergeht gemäß § 29 der Gemeindehaushaltsverordnung ein gesonderter Erlaß.

Anlagen