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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Anlagen (1)

Öffentliches Auftragswesen- Berichtspflicht gemäß Art. 30 a Baukoordinierungsrichtlinie 71/305/EWG vom 26.07.1981, zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/440/EWG vom 18.07.1989


vom 20. Januar 1993
(ABl./93, [Nr. 12], S.226)

Nach Art. 30a der Richtlinie 71/305/EWG i.d.F. der Richtlinie 89/440/EWG sind die Mitgliedsstaaten der Europäischen Ge­mein­schaften verpflichtet, der Kommis­sion statistische Auf­stellungen über die Vergabe öffentlicher Bauaufträge zu über­mitteln.

Der Art. 30a der Baukoordinierungsrichtlinie ist mit § 30a der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) in die na­tionalen Vergaberegelungen trans­formiert worden. Daraus ergibt sich für das Land, die Kommunen und die landesunmit­telbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentli­chen Rechts, die der staatlichen haushaltsmäßigen Kontrolle unter­liegen, alle zwei Jahre eine Berichtspflicht für das jeweils vor­hergehende Kalenderjahr.

Die berichtspflichtigen öffentlichen Auftraggeber im Land Bran­denburg richten ihre Meldungen gemäß den von der EG-Kommission entworfenen Mustervordrucken B 1 - 3 (s. Anla­gen) auf dem Dienst­weg an das brandenburgische Ministerium für Wirtschaft, Mittel­stand und Technologie, Referat 35.

Stichtag für die späteste Abgabe der Meldungen im branden­burgi­schen Ministerium für Wirtschaft, Mittel­stand und Tech­nologie ist der 1. April des jeweiligen Berichtsjahres. Die erstmalige statistische Aufstellung der Auftragsvergaben für das Jahr 1992 hat bis zum 1. April 1993 zu erfolgen.

Dieser Runderlaß gilt für die staatlichen Vergabebehör­den des Landes Brandenburg und die landesunmittel­baren Körperschaf­ten, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der staatlichen haushaltsmäßigen Kontrolle unterliegen.

Für die Gemeinden und Gemeindeverbände ergeht gemäß § 29 der Gemeindehaushaltsverordnung ein gesonderter Erlaß.

Anlagen