Öffentliches Auftragswesen- Berichtspflicht gemäß Art. 30 a Baukoordinierungsrichtlinie 71/305/EWG vom 26.07.1981, zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/440/EWG vom 18.07.1989
vom 20. Januar 1993
(ABl./93, [Nr. 12], S.226)
Nach Art. 30a der Richtlinie 71/305/EWG i.d.F. der Richtlinie 89/440/EWG sind die Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften verpflichtet, der Kommission statistische Aufstellungen über die Vergabe öffentlicher Bauaufträge zu übermitteln.
Der Art. 30a der Baukoordinierungsrichtlinie ist mit § 30a der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) in die nationalen Vergaberegelungen transformiert worden. Daraus ergibt sich für das Land, die Kommunen und die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der staatlichen haushaltsmäßigen Kontrolle unterliegen, alle zwei Jahre eine Berichtspflicht für das jeweils vorhergehende Kalenderjahr.
Die berichtspflichtigen öffentlichen Auftraggeber im Land Brandenburg richten ihre Meldungen gemäß den von der EG-Kommission entworfenen Mustervordrucken B 1 - 3 (s. Anlagen) auf dem Dienstweg an das brandenburgische Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie, Referat 35.
Stichtag für die späteste Abgabe der Meldungen im brandenburgischen Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie ist der 1. April des jeweiligen Berichtsjahres. Die erstmalige statistische Aufstellung der Auftragsvergaben für das Jahr 1992 hat bis zum 1. April 1993 zu erfolgen.
Dieser Runderlaß gilt für die staatlichen Vergabebehörden des Landes Brandenburg und die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der staatlichen haushaltsmäßigen Kontrolle unterliegen.
Für die Gemeinden und Gemeindeverbände ergeht gemäß § 29 der Gemeindehaushaltsverordnung ein gesonderter Erlaß.