Vorläufige Verfahrensregelungen bei Namensführung der Aussiedler
vom 15. Januar 1993
(ABl./93, [Nr. 09], S.167)
Am 1. Januar 1993 ist das Gesetz zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz - KfbG) in Kraft getreten. Das Gesetz sieht Regelungen zur Namensführung der Aussiedler in Artikel 1 Nr. 32 (§ 94 BVFG) und Artikel 10 (§§ 12 und 15e PStG) vor.
Bis zum Inkrafttreten der hierzu erforderlichen Änderungen des Personenstandsgesetzes, der Personenstandsverordnung (12. PStÄndV) und der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden (10. DA-ÄndVwV) wird mit sofortiger Wirkung bestimmt:
1. Möglichkeiten der Namensgestaltung
(1) Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz sind, können durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten
- Bestandteile ihres Namens ablegen, die dem deutschen Namensrecht fremd sind (z. B. Vatersname),
- die männliche Form ihres Familiennamens annehmen, wenn dieser nach dem Geschlecht oder nach dem Verwandtschaftsverhältnis sprachlichen Abwandlungen unterliegt,
- eine deutschsprachige Form ihres Familiennamens oder Vornamens annehmen. Gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so können sie an Stelle der bisherigen Vornamen neue Vornamen annehmen.
(2) Der betroffene Personenkreis ist auf die entsprechenden Erklärungsmöglichkeiten hinzuweisen.
(3) Ist der Familienname in anderen als lateinischen Schriftzeichen wiedergegeben und läßt sich eine ursprüngliche deutsche Form des Namens nicht ermitteln, so kann eine von der transliterierten Schreibweise abweichende lateinische Schreibweise des Namens angenommen werden.
(4) Wird der Familienname als Ehename geführt, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden.
(5) Auf den Geburtsnamen eines Abkömmlings, welcher das fünfte Lebensjahr vollendet hat, erstreckt sich die Namensänderung nur dann, wenn er sich der Namensänderung durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten anschließt.
(6) Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
2. Abgabe der Erklärung
(1) Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden. Gebühren und Auslagen sind nicht zu erheben.
(2) Die Beglaubigung der Erklärung kann auch von
- dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren,
- den Notaren,
- den Konsularbeamten der Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland oder
- sonstigen nach Landesrecht zuständigen Stellen
vorgenommen werden.
(3) Der öffentlichen Beglaubigung durch den Standesbeamten steht es gleich, wenn er über die Erklärung eine Niederschrift aufnimmt, die von ihm und dem Erklärenden unterschrieben und mit Dienstsiegel versehen wird. In der Erklärung sind auch Vornamen und Familiennamen sowie Tag und Ort der Geburt von Abkömmlingen anzugeben, die das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben; ist die Geburt in einem Geburtenbuch einzutragen, das von einem Standesbeamten im Geltungsbereich des Personenstandsgesetzes geführt wird, so ist auch die Bezeichnung des Geburtseintrags anzugeben.
3. Wirksamkeit der Erklärung
(1) Die Erklärung wird wirksam mit der Entgegennahme durch den zuständigen Standesbeamten oder durch das Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren.
(2) Zuständiger Standesbeamter ist, wenn
- ein Familienbuch geführt wird, der Standesbeamte, der dieses Familienbuch führt,
- kein Familienbuch geführt wird, der Standesbeamte, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- sich keine dieser Zuständigkeiten ergibt, der Standesbeamte des Standesamtes I in Berlin.
4. Vermerke, Randvermerke und Mitteilungen
(1) Für die Eintragung eines Vermerks in das Familienbuch oder eines Randvermerks in das Geburtenbuch gelten, wenn
- die Erklärung von Ehegatten abgegeben und ein Familienbuch geführt wird, die Bestimmungen des § 240c DA,
- sich die Erklärung auf einen Abkömmling erstreckt, der Abkömmling sich der Namensänderung seiner Eltern anschließt oder eine entsprechende Erklärung abgibt, die Bestimmungen des § 239 DA,
- die Geburt im Geltungsbereich des Personenstandsgesetzes beurkundet ist, die Bestimmungen der §§ 293b und 293c DA.
(2) Als Vermerk wird vorgeschlagen:
- Erklärung der Ehegatten:
"Die Ehegatten führen durch Erklärung mit Wirkung vom ...... den Ehenamen ...... . Die Änderung schließt die Änderung des Geburtsnamens des Ehemannes/der Ehefrau ein. Den ...... (Datum). Der Standesbeamte ........ (Name)". - Erklärung eines Ehegatten zum Namen der Eltern (wenn kein Ehename geführt wird):
"Der Ehemann/die Ehefrau hat sich der Namensänderung der Eltern angeschlossen und führt ab ......... den Familiennamen .......... . Den ...... (Datum). Der Standesbeamte ......... (Name)".
(3) Nimmt der Standesbeamte eine Erklärung über eine Namensänderung eines Kindes entgegen, dessen Geburt er beurkundet hat, so hat er den Sachverhalt am Rande des Geburtseintrags zu vermerken.
(4) Als Randvermerk wird vorgeschlagen:
"Das Kind führt durch Erklärung mit Wirkung vom ...... den Geburtsnamen ...... . Den ...... (Datum). Der Standesbeamte ...... (Name).
(5) Wird ein Familienbuch oder ein Geburtenbuch, in das ein entsprechender Vermerk oder Randvermerk aufzunehmen wäre, nicht geführt, so obliegen die jeweiligen Mitteilungspflichten dem Standesbeamten, der die Erklärung entgegengenommen hat.
(6) Ist die Geburt einer Person, die eine Erklärung über die Änderung des Namens (Familiennamen oder Vornamen) abgegeben hat oder auf die sich die Namensänderung erstreckt, im Geltungsbereich des Personenstandsgesetzes beurkundet, so ist dem Standesbeamten, der das Geburtenbuch führt, eine Mitteilung zu machen.
5. Hinweise zur Anlegung des Familienbuches
Für die Anlegung eines Familienbuches gilt:
- Personen, die eine Erklärung über ihre Namensführung abgegeben haben, sind nur mit den sich nach der Abgabe der Erklärung ergebenden Vornamen und Familiennamen einzutragen; für die Ehegatten gilt dies nur, wenn sie die Erklärung nach der Eheschließung abgegeben haben. Ist eine Person bereits vor der Abgabe der Erklärung mit ihren früheren Namen eingetragen worden, so wird das Familienbuch auf Antrag der Ehegatten oder, falls diese verstorben sind, auf Antrag einer Person, die in dem Familienbuch eingetragen ist, neu angelegt;
- haben die Eltern eine Erklärung abgegeben, so sind die erklärten Vornamen und Familiennamen maßgebend;
- führt das Kind infolge Erklärung oder Erstreckung einer Erklärung einen anderen Namen, so ist nur dieser einzutragen;
- ist für die Eintragungen in die Spalten 1 und 2 des Familienbuches die Namensführung der Ehegatten am Tag der Anlegung des Familienbuches maßgebend, weil sie eine Erklärung abgegeben haben, so sind im Vordruck die entgegenstehenden Druckworte "v. d. Eheschl." zu streichen; in Spalte 10 ist zu vermerken: "Die Ehegatten haben eine Erklärung über ihre Namensführung abgegeben. Den ...... (Datum). Der Standesbeamte ........ (Name)".
6. Bescheinigung über Namensgestaltung
Der Standesbeamte, der eine Erklärung über die Namensgestaltung nach Nummer 2 entgegennimmt, erteilt der Person, deren Name geändert worden ist, hierüber auf Wunsch eine gebührenfreie Bescheinigung (Anlage).
Anmerkung: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.