Vereinbarung über einen Verzicht auf die Erstattung der Kosten der Polizei in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
vom 1. Dezember 1992
(ABl./92, [Nr. 104], S.2433)
Nachfolgende Vereinbarung zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen
über einen Verzicht auf die Erstattung der Kosten der Polizei in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
wird hiermit bekanntgegeben:
Art. 1
- Die Polizei fordert Auslagen, die ihr aufgrund der Ersuchen von Gerichten, Staatsanwaltschaften, Polizeidienststellen oder Verwaltungsbehörden anderer Länder in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren entstehen, nicht zur Erstattung an.
- Die Polizei zeigt jedoch die ihr entstandenen Auslagen den ersuchenden Gerichten, Staatsanwaltschaften, Polizeidienststellen oder Verwaltungsbehörden an, damit sie von diesen gegebenenfalls eingezogen werden können.
Art. 2
Die Vereinbarung tritt am 1. Dezember 1992 in Kraft.