Neubildung von Standesamtsbezirken im Land Brandenburg
vom 27. November 1992
(ABl./92, [Nr. 99], S.2234)
Auf Grund des § 52 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1957 (BGBl. I S. 1125), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 6 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) sowie des § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes des Landes Brandenburg vom 4. September 1992 (GVBl. II S. 591) wird bestimmt:
- Die Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte bilden Standesamtsbezirke. Auf Antrag kann ein Amt, eine amtsfreie Gemeinde oder eine kreisfreie Stadt in mehrere Standesamtsbezirke aufgeteilt werden.
- Jede Gemeinde und jedes gemeindefreie Gebiet muß einem Standesamtsbezirk zugeordnet sein. Amtsfreie Gemeinden können mit Ämtern zu einem Standesamtsbezirk zusammengefaßt werden. Das gleiche gilt für mehrere Ämter.
- Bilden mehrere amtsfreie Gemeinden und Ämter einen Standesamtsbezirk werden die Kosten der Standesamtsverwaltung von den Gemeinden anteilig getragen.
- Von den Gemeinden, die von einem Standesamtsbezirk zu einem anderen wechseln oder selbst einen Standesamtsbezirk bilden, verbleiben die Personenstandsbücher und Sammelakten bei dem bisher zuständigen Standesbeamten.
- Standesamtsbezirke, die durch Neugliederung in einen oder mehrere Standesamtsbezirke aufgelöst werden, übergeben die Personenstandsbücher und Sammelakten an den Standesbeamten des Rechtsnachfolgers.
- Die angelegten Familienbücher für Gemeinden, die den Standesamtsbezirk wechseln oder selbst einen bilden, hat der Standesbeamte an den Standesamtsbezirk abzugeben, zu dem die Gemeinde wechselte und bei dem die Zuständigkeit zur Führung der Familienbücher gegeben ist.
- Für die in der Anlage genannten Landkreise (Ämter, amtsfreien Gemeinden) und kreisfreien Städte gelten die aufgeführten Standesamtsbezirke als gebildet.
- Soweit in der Anlage nichts anderes bestimmt ist, bleiben die vor dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift gebildeten Standesamtsbezirke unter Beachtung des § 52 Abs. 1 Personenstandsgesetz vom 8. August 1957 (BGBl. I S. 1125) weiter bestehen.
- Dieser Runderlaß tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Anmerkung: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.