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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Konkretisierung von Gebühren für die Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis nach § 19 b Abs. 1 Chemikaliengesetz


vom 23. November 1992
(ABl./92, [Nr. 101], S.2310)

Zuständig für die Erteilung von Bescheinigungen gem. § 19 b Abs. 1 ChemG ist gem. § 1 und Ziff. 1.1.4 der Anlage zur Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet der gefährlichen Stoffe vom 10. August 1992 (Gst-ZustV Bbg, GVBl. II, S. 506) der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung.

Hinsichtlich der Gebühren wird folgendes bestimmt:

1. Der Gebührenrahmen betreffend die Entscheidung über die Ausstellung einer GLP-Bescheinigung nach § 19 b Abs. 1 Chemikaliengesetz beträgt gemäß § 1 in Verbindung mit Tarifstelle 6 der Anlage zur Verwaltungsgebührenordnung für immissionsschutzrechtliche Angelegenheiten des Landes Brandenburg vom 4. Februar 1992 (VwGebOImSch Bbg, GVBl. II, S. 68) DM 2.000,-- bis DM 12.000,--.

Für die Gebührenbemessung gelten die Grundsätze des Gebührengesetzes; der Verwaltungsaufwand und die wirtschaftliche Bedeutung der Amtshandlung sind danach maßgeblich (vgl. im einzelnen § 9 GebG Bbg sowie §§ 7 und 8 GebG Bbg, sachliche und persönliche Gebührenfreiheit).

Im Hinblick auf eine einheitliche Verwaltungsausübung soll der Rahmengebührensatz für die Entscheidung über die Erteilung einer GLP-Bescheinigung hinsichtlich der unterschiedlichen Arten von GLP-Bescheinigungen konkretisiert werden. Es soll deshalb - vorbehaltlich von Besonderheiten, die sich etwa aus dem hohen Verwaltungsaufwand bei besonders komplexen Prüfverfahren ergeben können - für die verschiedenen Arten von Prüfungen im Grundsatz von folgenden Gebühren ausgegangen werden:

2.1 Bei der erstmaligen Entscheidung über die Erteilung einer GLP-Bescheinigung sollen jeweils folgende Gebührensätze gelten:

2.1.1 für die Prüfung auf physikalische, chemische und physikalisch-chemische Eigenschaften von Stoffen und deren Gehaltsbestimmung: DM 4.500,-

2.1.2 für die Prüfung auf toxikologische oder ökotoxikologische Eigenschaften DM 9.000,-

2.1.3 für die Prüfung auf das Verhalten von Stoffen in Wasser, Boden, Luft DM 4.500,-

2.1.4 für die Prüfung auf Rückstände DM 4.500,-

2.1.5 für sonstige Prüfungen als den unter 2.1.1 bis 2.1.4 genannten DM 4.500,--

2.2 Für die erneute, wiederholte oder erweiterte Prüfung soll jeweils die Hälfte der unter 2.1 angegebenen Gebühren erhoben werden.

2.3 Von Ermäßigungen und Befreiungen für die genannten Gebühren (§ 6 GebG Bbg) soll abgesehen werden.

2.4 Die Sonderregelungen für Gebühren, etwa durch Rücknahme des Antrags, bleiben hiervon unberührt (§ 15 GebG Bbg).

3. Diese Bestimmungen gelten unabhängig von den gesondert auszuweisenden Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung notwendige Kosten darstellen und durch den Antragsteller zu erstatten sind (§§ 10, 11 GebG Bbg).