Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Aktuelle Fassung

Prüfungsgrundsätze für Feuerlöschgeräte


vom 19. November 1992
(ABl./92, [Nr. 94], S.2129)

Das Technische Komitee 70 "Handbetätigte Geräte für die Brandbekämpfung" des Europäischen Komitees für Normung - CEN/TC 70 - hat unter Mitwirkung des Arbeitsausschusses 4 "Löschmittel, Löschgeräte und Löschanlagen" des Normenausschusses Feuerwehrwesen - FNFW/AA4 - im Deutschen Institut für Normung e. V. die Normen

DIN EN 3 Teil 1 Tragbare Feuerlöscher
Benennung, Funktionsdauer, Prüfung des Löschvermögens, Prüfobjekte der Brandklassen A und B

DIN EN 3 Teil 2 Tragbare Feuerlöscher
Dichtheitsprüfung, Prüfung der elektrischen Leitfähigkeit, Verdichtungsprüfung, Besondere Anforderungen

DIN EN 3 Teil 4 Tragbare Feuerlöscher
Füllmengen, Mindestanforderungen an das Löschvermögen

DIN EN 3 Teil 5 Tragbare Feuerlöscher
Zusätzliche Anforderungen und Prüfungen

erarbeitet und beschlossen, diese Normen auf der Basis der Dokumente 386 und 403, die von der Arbeitsgruppe "Prüfstellen" im CEN/TC 70 vorgelegt wurden, im Jahre 1992 zu revidieren.

Aufgrund des § 2 Abs. 2 der Ordnungsbehörlichen Verordnung über Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte vom 28. Dezember 1984 - GV. NW. 1985 S. 44/SGV. NW. 2061 - erkläre ich die in den Normen enthaltenen Anforderungen und Grundsätze zur Durchführung der Typprüfung von tragbaren Feuerlöschgeräten als verbindlich. Darüber hinaus bin ich aber damit einverstanden, daß aus den Dokumenten 386 und 403 bereits jetzt die Texte der Normen ganz oder teilweise angewendet werden.

Löschmittelbehälter und ihre Ausrüstungsteile sowie Treibgasbehälter sind nach den Regeln der Technik und den jeweils für sie geltenden Bestimmungen herzustellen und zu prüfen.

Bis zu einer abweichenden Festlegung durch CEM/TC 70 bin ich damit einverstanden, daß außerhalb und oberhalb der Beschriftung nach DIN EN 3 Teil 5 Abschnitt 6.2 eines Feuerlöschgerätes ein vom Hersteller bzw. Einführer genanntes Warenzeichen aufgeführt wird, Schrifthöhe im Verhältnis bis 1 : 2. Für Beschriftungen mit solchen Warenzeichen ist im Schriftfeld 5 die Schrifthöhe auf das Verhältnis 1 : 1 begrenzt. Im Schriftfeld 3 der Beschriftung sind folgende Gefahrenhinweise aufzuführen für:

  • Wasser und Schaumlöscher:
    Vorsicht bei elektrischen Anlagen. Nur bis 1 000 V;
    Mindesabstand 3 m.
  • ABC- und D-Pulverlöscher:
    Vorsicht bei elektrischen Anlagen. Nur bis 1 000 V;
    Mindestabstand 1 m.
  • Kohlendioxidlöscher:
    Vorsicht bei Verwendung in engen, schlecht belüfteten Räumen (gesundheitsschädliche Gase);
    Vorsicht bei elektrischen Anlagen.
    Bis 1 000 V Mindestabstand 1 m;
    Über 1 000 V DIN VDE 0132 beachten.
  • BC-Pulverlöscher:
    Vorsicht bei elektrischen Anlagen.
    Bis 1 000 V Mindestabstand 1 m;
    Über 1 000 V DIN VDE 0132 beachten.

Bei zulassungspflichtigen Feuerlöschmitteln ist deren Zulassungs-Kenn-Nummer im Schriftfeld 4 der Beschriftung zu nennen.

Zusätzliche Beschriftungen dürfen Hersteller und Lieferer nur mit Zustimmung der Prüfstelle anbringen.

Zur Bekämpfung von Bränden der Brandklasse C können nur ABC- und BC-Pulverlöscher anerkannt werden. Bei der Prüfung nach DIN EN 3 Teil 5 Abschnitt 8 ist ein Fließdruck des Gases von (5,0 + 0,2) bar einzuhalten.

Feuerlöschgeräte, die Sonderzwecken dienen und deshalb nicht allen Bestimmungen der Normen in Verbindung mit den genannten Dokumenten entsprechen können, gelten als Sonderlöscher. Sie sind als Sonderlöscher zu kennzeichnen und dürfen nur im unbedingt notwendigen Umfang von den Bestimmungen für DIN EN 3 abweichen.

Bestehen Zweifel hinsichtlich der sicheren Handhabung von Feuerlöschgeräten, können zur Klärung Gutachten verlangt werden.

Ohne eigenen Kraftantrieb fahrbare oder in Kraftfahrzeuge fest eingebaute Feuerlöschgeräte mit einem Löschmittelinhalt bis zu 250 kg, soweit sie unabhängig von anderen Geräten zur Brandbekämpfung verwendbar sind, werden in Anlehnung an die Anforderungen für tragbare Feuerlöschgeräte der Typprüfung unterzogen. Für Pulverlöschgeräte mit 250 kg Löschmittelfüllmenge gilt DIN 14 475 entsprechend.