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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Beseitigung von Kampfmitteln auf ehemaligen Liegenschaften der Westgruppe der Truppen der GUS im Land Brandenburg


vom 4. Dezember 1992
(ABl./93, [Nr. 18], S.378)

Auf der Grundlage des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 12.10.1990, ratifiziert mit Gesetz vom 21.12.1990 - BGBl. II Seite 256, übergeben die ehemaligen sowjetischen Truppen, jetzt Westgruppe der Truppen (WGT), den deutschen Behörden die Liegenschaften, die Eigentum der Bundesrepublik Deutschland, der Länder und Kommunen oder anderer Personen und Rechtsträger sind, sobald sie auf Grund des Truppenabzugs nicht mehr benötigt werden.

Bei den meisten Liegenschaften ist der Bund unbeschadet möglicher Restitutionsansprüche - jedenfalls zunächst - Grundeigentümer geworden. Die Verwaltung dieser Liegenschaften erfolgt unter Sachleitung der Oberfinanzdirektion (OFD) Cottbus durch die zuständigen Bundesvermögensämter (BVÄ). Soweit Dritteigentümer feststehen, werden diese frühestmöglich in den Besitz der Liegenschaften gesetzt und sind dann primär dafür verantwortlich.

I.
Beseitigung von Gefahren, die von Kampfmitteln (Fundmunition) ausgehen

Geht von den ehemals von der WGT genutzten Liegenschaften nachweislich durch Kampfmittel eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, so können die zuständigen BVÄ durch die örtlichen Ordnungsbehörden zu Maßnahmen der Gefahrenabwehr angehalten werden, soweit der Bund Grundstückseigentümer ist bzw. diese sich noch in der Verwaltung der BVÄ befinden. Dabei ist auf das Schreiben des BMF vom 27. April 1992 hinsichtlich der von der WGT verursachten Schäden, insbesondere Umweltschäden, zu verweisen (Az.: VI B 6 - VV 2506-80/92 Abschn. II).

Zur Erfüllung dieser Ordnungsverfügungen können die BVÄ mit dem Ministerium des Innern, Referat III/9, vereinbaren, daß die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durch den Staatlichen Munitionsbergungsdienst oder durch private Räumfirmen durchgeführt werden. In diesem Fall wird der Staatliche Munitionsbergungsdienst oder werden private Räumfirmen im Auftrage des Ministeriums des Innern, Referat III/9, tätig.

Wird das zuständige BVA trotz der Aufforderung der örtlichen Ordnungsbehörde und nach Setzen einer angemessenen Frist dann im Einzelfall nicht unmittelbar tätig, so können diese Behörden im Rahmen ihrer öffentlich-rechtlichen Zuständigkeit selbst für den Bund (als Zustandhafter) Gefahrenabwehrmaßnahmen einleiten und vom Bund (OFD Cottbus) die Erstattung der notwendigen Aufwendungen verlangen. Die Vornahme von Maßnahmen der Gefahrenabwehr ist bei der OFD Cottbus, außer bei Gefahr im Verzuge, grundsätzlich vorher unter Angabe der voraussichtlichen Kosten anzukündigen.

Für den Fall, daß die zuständige Bundesbehörde (BVA) nicht unmittelbar tätig wird, ist in Abstimmung mit der Bundesvermögensabteilung bei der OFD Cottbus bei Kampfmitteln derzeit wie folgt vorzugehen:

  1. Die Fundstelle ist durch die Ordnungsbehörde zu sichern, insbesondere zu kennzeichnen. Unterstützungen durch die Polizei regeln sich nach den Grundsätzen der Amtshilfe. Ersuchen sind an das jeweilige Polizeipräsidium zu richten.

    Über den Sachverhalt unterrichtet die Ordnungsbehörde im weiteren unverzüglich
    • die örtliche Polizeibehörde,
    • das Verteidigungsbezirkskommando (VBK), das Verteidigungskreiskommando (VKK),
    • das zuständige Bundesvermögensamt.
    Die Polizeibehörde berichtet dem Ministerium des Innern, Lagezentrum. Von dort erfolgt die Benachrichtigung des Munitionsbergungsdienstes entsprechend den bestehenden Regelungen.
  2. Zur Beseitigung der Kampfmittel werden insbesondere das zuständige VBK und das Ministerium des Innern, Referat III/9, zunächst veranlassen, daß die WGT die Beseitigung selbst durchführt, soweit es sich um Kampfmittelrückstände der ehemaligen Sowjetarmee handelt.
  3. Sollte die WGT jedoch nicht tätig werden, so werden aus Gründen der Gefahrenabwehr der Staatliche Munitionsbergungsdienst (StMBD) oder private Räumfirmen die Bergung und Beseitigung der Kampfmittel im Auftrag des Ministeriums des Innern, Referat III/9, vornehmen. Die dabei dem Land entstehenden Kosten trägt der Bund.

    Die Kosten notwendiger Sicherungsmaßnahmen für Kampfmittel im Rahmen der Gefahrenabwehr werden auch in den folgenden Fällen vom Bund dem Land erstattet:
    1. bei Räumarbeiten auf bundeseigenen Liegenschaften die unmittelbaren Kosten der Bergung und Beseitigung von Kampfmitteln ohne Rücksicht auf ihre Herkunft,
    2. bei Räumarbeiten auf nichtbundeseigenen Liegenschaften die unmittelbaren Kosten für die Bergung und Beseitigung der aus der Zeit bis zum Ende des 2. Weltkrieges stammenden ehemals reichseigenen Kampfmittel.

Die Erstattung der Kosten, die dem Land im Zuge von Maßnahmen nach a) und b) entstanden sind, werden vom Ministerium des Innern, Referat III/9, bei der Oberfinanzdirektion (OFD) Cottbus geltend gemacht.

Bei der Bergung und Beseitigung weiterer Kampfmittel auf nichtbundeseigenen Liegenschaften entscheidet das Land im Einzelfall über die Kostenübernahme.

II.
Entmunitionierung von Liegenschaften im Sinne einer restlosen Beseitigung der Munition über die Gefahrenbeseitigung hinaus

Bezüglich einer nachhaltigen Kampfmittelbeseitigung im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen über die Gefahrenbeseitigung hinaus entscheidet der Bund als Eigentümer.

Für den Fall, daß eine nachhaltige Kampfmittelbeseitigung auf munitionsbelasteten Liegenschaften als Vorbereitung für die Beseitigung weiterer Gefahren (z. B. Grundwasserbelastung durch FCKW) erforderlich ist, ist von folgendem auszugehen:

  1. Die zuständige Bundesbehörde (BVA, Bundesvermögensabteilung bei der OFD) wird zunächst mit dem Ministerium des Innern die erforderlichen Maßnahmen für die Suche, Bergung und Entsorgung von Kampfmitteln abstimmen.
  2. Das Ministerium des Innern wird auf dieser Grundlage die Beauftragung privater Räumfirmen vornehmen. Dies ist auch deshalb erforderlich, weil die privaten Räumfirmen zwar die Genehmigungen und Erlaubnisse nach §§ 7 und 20 Sprengstoffgesetz für die Suche und Bergung von Munition besitzen können, nicht aber über eine Genehmigung zur Entsorgung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz verfügen. Zur Entsorgung von Kampfmitteln ist derzeit im Land Brandenburg nur der StMBD befugt.
  3. Die örtlichen Behörden können eine Kampfmittelbeseitigung auf Liegenschaften, die munitionsbelastet sind und über die der Bund verfügt, nur über die zuständigen Bundesbehörden einleiten. Diese Behörde wird dann neben der Bereitstellung erforderlicher finanzieller Mittel auch die Durchführung der Kampfmittelbeseitigung prüfen und entsprechende Maßnahmen ausnahmslos, wie im Pkt. 1 dargelegt, mit dem Ministerium des Innern abstimmen.

Ausdrücklich sei darauf hingewiesen, daß die örtlichen Behörden nicht eigenständig und unabgestimmt die Kampfmittelbeseitigung einleiten und durchführen dürfen.

Zur Klärung ggf. weiterer Fragen zur Kampfmittelbeseitigung auf ehemals militärisch genutzten Liegenschaften steht das Referat III/9, Tel. 2 83/23 93 (Herr Neumann), zur Verfügung.