Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach dem Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend
vom 17. November 1992
(ABl./92, [Nr. 101], S.2308)
Aufgrund des § 46 des Gesetzes zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG -) vom 12. April 1976 (BGBI. I S. 965) und da §§ 2 und 3 der Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vom 16. Oktober 1990 (BGBI. I S. 2221) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg folgendes bestimmt:
1. Ärztliche Untersuchungen
1.1 Die Erstuntersuchung gemäß § 32 JArbSchG ist Pflichtaufgabe der Gesundheitsämter, Kinder- und Jugendärztlicher Dienst. Sie ist im Rahmen der Schulentlassungsuntersuchungen durchzuführen.
1.2 Die Nachuntersuchungen gemäß §§ 33 - 35 können von jedem niedergelassenen Arzt durchgeführt werden.
1.3 Ärzte, die Jugendliche nach den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes untersuchen, können gemäß § 1 der "Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem JArbSchG" Ergänzungsuntersuchungen durch einen anderen Arzt veranlassen. wenn sie in Einzelfällen nicht in der Lage sind, den Gesundheits- oder Entwicklungsstand des Jugendlichen abschließend zu beurteilen. Die Ärzte müssen die Notwendigkeit der Ergänzungsuntersuchungen im Untersuchungsbogen begründen.
2. Kosten
2.1 Die Kosten für ärztliche Untersuchungen gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz trägt das Land. Die Erstuntersuchungen sind Pflichtaufgabe der Gesundheitsämter, Kinder- und Jugendärztlicher Dienst.
2.2 Die Vergütung für Nachuntersuchungen erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte mittels Pauschbetrag.
2.3 Die Kosten werden vom Land Brandenburg nur für die Untersuchungen übernommen,
- für die von den Gesundheitsämtern des Landes vorher die Untersuchungsberechtigungsscheine ausgegeben wurden,
- die in den extra zu begründeten Fällen als ergänzende Untersuchungen notwendig wurden und
- bei denen die untersuchten Personen am Tag der abschließenden Untersuchung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
2.4 Ergänzende Untersuchungen werden nach der Gebührenordnung für Ärzte oder Zahnärzte vergütet, für Nachuntersuchungen wurde ein Pauschbetrag von 42,02 DM durch das Land Brandenburg festgesetzt.
2.5 Von der Kostenübernahme durch das Land sind all diejenigen Untersuchungen ausgenommen, die im Rahmen kassenärztlicher Untersuchungen abzugelten sind bzw. deren Zielrichtung Fragen der Tauglichkeitsbeurteilung für ausgewählte Tätigkeiten zum Inhalt haben.
2.6 Ergänzende Untersuchungen können nur im Zusammenhang mit den Erst- bzw. Nachuntersuchungen abgerechnet und vergütet werden.
2.7 Die Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik im Land Brandenburg sind auszahlende Stellen.
3. Ausgabe notwendiger Formulare
3.1 Ausgabestelle für die Untersuchungsberechtigungsscheine sind die Gesundheitsämter des Landes.
3.2 Die Untersuchungsberechtigungsscheine werden nur an die Jugendlichen selbst oder die Personensorgeberechtigten bei Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses ausgegeben.
3.3 Untersuchungsberechtigungsscheine werden ausgegeben für
- Erstuntersuchungen,
- erste Nachuntersuchungen (Untersuchung vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres gemäß § 33 JArbSchG),
- weitere Nachuntersuchungen (gemäß § 34 JarbSchG),
- außerordentliche Nachuntersuchung (gemäß § 35 JArbSchG),
- Untersuchungen auf Veranlassung der Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (gemäß § 42 JArbSchG).
3.4 Für jede der unter 3.3 genannten Möglichkeiten kann die mehrfache Ausgabe von Untersuchungsberechtigungsscheinen in Betracht kommen,
- wenn der Jugendliche sich zuvor bereits der Erstuntersuchung unterzogen hat, aber erst nach mehr als einem Jahr erstmals eine Beschäftigung aufnimmt,
- bei Wechsel des Arbeitgebers, wenn die letzte Untersuchung länger als ein Jahr zurückliegt.
3.5 Die im Rahmen von Nachuntersuchungen bzw. ergänzenden Untersuchungen benötigten Formulare sind vom untersuchenden Arzt selbst zu beschaffen.
4. Auswertung
Um einen Überblick über die Anzahl der durchgeführten Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz zu erhalten, sind jährliche Angaben über die Anzahl der ausgegebenen und abgerechneten Untersuchungsberechtigungsscheine, über die Anzahl der Ergänzungsuntersuchungen und deren Gesamtkosten erforderlich.
Hierbei handelt es sich um folgende Angaben:
4.1 Die Anzahl ausgegebener und die Anzahl abgerechneter Untersuchungsberechtigungsscheine für
- Erstuntersuchungen
- erste Nachuntersuchungen
- weitere Nachuntersuchungen
- außerordentliche Nachuntersuchungen
- Untersuchungen auf Veranlassung der Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik.
4.2 Die Anzahl der Ergänzungsuntersuchungen und die Gesamtkosten.
4.3 Die Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik ermitteln die unter 4.1 und 4.2 geforderten Angaben. Stichtag ist jeweils der 31. Dezember. Die Berichterstattung erfolgt im Rahmen der Jahresberichterstattung der Ämter an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen.
5 Der Runderlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.