Durchführungshinweise zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
vom 2. November 1992
(ABl./92, [Nr. 92], S.2082)
Nachstehend gebe ich die Hinweise des BMI vom 12. Oktober 1992 zu § 31 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) bekannt:
Mit der Regelung im § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 BeamtVG wird der Weg zwischen der Wohnung des Beamten und der Dienststelle nicht uneingeschränkt, sondern nur dann unter Unfallschutz gestellt, wenn er mit dem Dienst zusammenhängt oder seine wesentliche Ursache im Dienst hat, wenn also die mit dem Dienst nicht zusammenhängenden Ursachen in den Hintergrund treten.
Der Weg zur Dienststelle beginnt an der Haustür des Hauses, in dem die Wohnung des Beamten liegt; dort endet auch der Rückweg (vgl. Tz. 31.2.1. Satz 1 BeamtVGVwV). An dieser Regelung wird aus Gründen der Rechtssicherheit und in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie aufgrund des Ergebnisses der Umfrage bei den Bundesressorts und den Bundesländern grundsätzlich festgehalten.
Für die Anerkennung eines Unfalls als Wegeunfall ist entscheidend, dass der dienstunfallgeschützte Weg mit dem Verlassen des Bereiches beginnt, in dem sich das private Leben des Beamten abspielt. Soweit innerhalb dieses Bereiches bereits Wegstrecken zurückgelegt werden, die die Dienststelle zum Ziel haben, treten für sie die ursächlichen Beziehungen zur dienstlichen Tätigkeit gegenüber solchen Beziehungen zum privaten Leben als rechtlich unwesentlich zurück (vgl. BSGE 22, 242). Wenn sich die Dienststelle des Beamten im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses befindet, kann das allein nicht schon ausreichen, die private Lebenssphäre des Betroffenen bis an seine Wohnungstür im Obergeschoss zurückzuverlagern und das Treppenhaus - das sonst bis zur Haustür des Mehrfamilienhauses der privaten Sphäre zuzurechnen ist - auszuklammern. Die größeren Einwirkungsmöglichkeiten der Hausbewohner auf die innerhalb des Hauses (auch Mehrfamilienhauses) liegenden Räumlichkeiten, zu denen vorrangig ein ständig begangenes Treppenhaus gehört, und ihre Gefahren rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung den Ausschluss dieses Bereiches aus der dienstunfallgeschützten Sphäre.