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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

I. § 58 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG);hier: Berechnung des Kapitalbetrages nach § 58 Abs. 1 BeamtVGII. Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung


vom 29. Oktober 1992
(ABl./92, [Nr. 98], S.2218)

Nachstehend gebe ich den Wortlaut des RdSchr. d. BMI vom 23.07.1992 - D II 4 - 224 012/68 - bekannt:

Am 1. Januar 1992 sind das Rentenreformgesetz 1992 und das Renten-Überleitungsgesetz in Kraft getreten. Als Folge der geänderten Vorschriften über die Rentenberechnung ergeben sich auch Änderungen bei der Berechnung des Kapitalbetrages nach § 58 BeamtVG und bei der Durchführung der Nachversicherung.

I.

Zur Berechnung des Kapitalbetrages nach § 58 Abs. 1 BeamtVG gebe ich folgende Hinweise:

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMA) hat aufgrund des § 188 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI) in § 4 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1992 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 1992) vom 18. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2331) die Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung bekannt gegeben. Die Verordnung ersetzt die bisher im Bundesanzeiger veröffentlichte Bekanntmachung der Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung. In den Fällen der Anwendung der Barwertverordnung ersetzt § 4 Nr. 1 Buchstabe b) der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 1992 die Tabelle 5 der Bekanntmachung der Rechengrößen.

Für die Berechnung des Kapitalbetrages nach § 58 Abs. 2 BeamtVG kommen drei Alternativen in Betracht:

1. Liegen sowohl das Ende der Ehezeit als auch der Tag der Entscheidung des Familiengerichts vor dem 1.1.1992, ist die Berechnung wie bisher unter Verwendung der Tabellen 1 und 3 der Bekanntmachung der Rechengrößen für 1991 zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung durchzuführen.

2. Liegen das Ende vor dem 1.1.1992 und der Tag der Entscheidung des Familiengerichts nach dem 1.1.1992, ist wie folgt zu verfahren:

Rentenanwartschaft x Faktor Tabelle 1 = Werteinheiten (WE)
Umrechnung der WE in Entgeltpunkte (EP) nach § 264 SGB VI: WE/100 = EP

Umrechnung der EP in Beiträge nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a) der Verordnung:
EP x Faktor für die Umrechnung EP in Beiträge = Kapitalbetrag.

Beispiel:
Rentenanwartschaft: 414,44 DM
Ende der Ehezeit: 30.04.1991 (1.Halbjahr 1991)
Tag der Entscheidung des Familiengerichts: 07.01.1992 (im Jahr 1992)

414,44 DM x 2,526768 = 1047,193 WE,
1047,193 WE/100 = 10,4719 EP,
10,4719 EP x 8122,3530 = 85056,47 DM.

Der Kapitalbetrag zur Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 BeamtVG beträgt demnach 85056,47 DM.

3. Liegen sowohl das Ende der Ehezeit als auch der Tag der Entscheidung des Familiengerichts nach dem 1.1.1992, richtet sich die Errechnung der Entgeltpunkte nach § 76 Abs. 4 SGB VI und die Umrechnung in Beiträge nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a) der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 1992. Die Berechnung stellt sich dann wie folgt dar:

Umrechnung einer Rentenanwartschaft in EP (§ 76 Abs. 4 SGB VI):
Rentenanwartschaft/aktueller Rentenwert = EP.

Umrechnung von EP in Beiträge nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a) der Verordnung:
EP x Faktor für die Umrechnung EP in Beiträge = Kapitalbetrag.

Beispiel:
Rentenanwartschaft: 414,44 DM
Ende der Ehezeit: 06.01.1992 (1. Halbjahr 1992)
Tag der Entscheidung des Familiengerichts: 10.06.1992 (im Jahr 1992)

414,44 DM/41,44 DM = 10,0010 EP.
10,0010 EP x 8122,3530 = 81 231,65 DM.

Der Kapitalbetrag zur Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 BeamtVG beträgt 81 231,65 DM.

War der Tag der Entscheidung des Familiengerichts z. B. im April 1992, ist der Kapitalbetrag bei späterer Zahlung ab 01.05./01.06.1992 nach § 58 Abs. 2 anzupassen.

Der nach § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB VI festzusetzende aktuelle Rentenwert beträgt bis zum 30.06.1992 41,44 DM, vom 01.07.1992 an 42,63 DM. Er wird zum 1. Juli eines jeden Jahres nach § 68 Abs. 1 Satz 2 SGB VI berechnet und durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt (§ 69 Abs. 1 SGB VI).

II.

Änderungen ergeben sich auch im Nachversicherungsrecht. Dieses wird nun in den §§ 8, 181 bis 186, 233, 233 a, 277 bis 278 a und 281 des SGB VI geregelt. Gegenüber dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergeben sich einige wichtige Änderungen:

1. Die Berechnung der Nachversicherungsbeiträge erfolgt nach den Vorschriften, die im Zeitpunkt der Zahlung (Eingang des Nachversicherungsbeitrages beim Versicherungsträger) für versicherungspflichtige Beschäftigte gelten (§ 181 Abs. 1 SGB VI). In erster Linie bedeutet dies, dass der aktuelle Beitragssatz anzuwenden ist.

2. Für Zeiten ab 1. Januar 1977 beträgt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage 40 v. H. der jeweiligen Bezugsgröße, für Ausbildungszeiten die Hälfte dieses Betrages (§ 181 Abs. 3 SGB VI). Die Bezugsgröße ergibt sich aus § 18 SGB IV und wird künftig für jedes Jahr durch die jeweilige Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung bekannt gegeben. Eine Übersicht über die ab 01.07.1977 eingeführte Bezugsgröße ist als Anlage 1 beigefügt. Für Zeiträume vor dem 1. Januar 1977 bleibt es bei den bisherigen Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen (§ 278 SGB VI).

3. Die Beitragsbemessungsgrundlagen und die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung werden dynamisiert (§ 181 Abs. 4 SGB VI). Damit erhöht sich die Nachversicherungssumme gegenüber dem bisherigen Recht zum Teil ganz erheblich (s. nach Tz. 8).

4. Ein bereits durchgeführter Versorgungsausgleich hat keinen Einfluss mehr auf die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage; es sind vielmehr die vollen Arbeitsentgelte zugrunde zu legen (wie bisher bei den Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und den Soldaten auf Zeit). Die Auswirkungen aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich werden ab 1.1.1992 allein durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung über § 76 SGB VI berücksichtigt.

Sofern der Nachzuversichernde die Kürzung seiner Versorgungsbezüge durch die Zahlung eines Kapitalbetrages ganz oder teilweise abgewendet hat, führt dies zur Erhöhung der Nachversicherungsschuld (§ 183 Abs. 1 SGB VI: vgl. Berechnungsmethode in 1.). Eine Minderung der Nachversicherungsschuld ist dagegen dann vorzunehmen, wenn der Träger der Versorgungslast bereits Aufwendungen des Rentenversicherungsträgers aus der Versicherung des ausgleichsberechtigten Ehegatten erstattet oder die Erstattungspflicht durch Beitragszahlung (§ 10 b V AHRG) abgelöst hat (§ 183 Abs. 2 SGB VI; im Falle der Nummer 2 analog der Dynamisierung s. nach Tz. 8).

Der Nachversicherungsschuldner hat dem Versicherungsträger in der Nachversicherungsbescheinigung zusätzlich zu den Entgelten Angaben über den Versorgungsausgleich zu machen, damit über § 76 SGB VI ein Malus beim Ausgleichsberechtigten berücksichtigt werden kann.

5. Der Nachversicherungsfall tritt erst dann ein, wenn der Nachzuversichernde unversorgt aus der versicherungsfreien Beschäftigung ausgeschieden ist und kein Aufschubgrund - mehr - vorliegt (§ 184 Abs. 2 SGB VI).

Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages auf Zeit begründet ab 1. Januar 1992 nur noch dann einen Aufschub der Nachversicherung, wenn dieser der aus der Nachversicherung erwachsenden Rentenanwartschaft mindestens gleichwertig ist. In der Regel ist wegen der Dynamisierung eine möglichst frühzeitige Nachversicherung angebracht.

6. Die Möglichkeit der Nachversicherung für im Ausland beschäftigte Personen wird erweitert; dies gilt z. B. für Auslandslehrer (§ 233 Abs. 3 SGB VI).

7. Die Nachversicherung für Zeiten in den neuen Bundesländern wird ermöglicht (§§ 233 a, 277 a und 278 a SGB VI).

8. Der Arbeitgeber erteilt dem Nachzuversichernden und dem Versicherungsträger eine Nachversicherungsbescheinigung nach § 185 Abs. 3 SGB VI und zahlt gleichzeitig hiernach Versicherungsbeiträge.

Vor allem die Dynamisierung der Beitragsbemessungsgrundlagen ist bei der Durchführung der Nachversicherung ab 1992 zu beachten. § 181 Abs. 4 SGB VI sieht vor, dass die Beitragsbemessungsgrundlage bzw. die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung der Nachversicherungsbeiträge um den Vomhundertsatz erhöht wird, um den das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr in dem die Beiträge gezahlt werden, das Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, für das die Beiträge gezahlt werden, übersteigt; d. h. für jedes nachzuversichernde Jahr erfolgt eine gesonderte Dynamisierung.

Beispiel:
Beitragsbemessungsgrundlage für 1975: 28 000,- DM
Jahr der Zahlung der
Nachversicherungsbeiträge: 1992
Dynamisierung: 28 000,- DM x 2,1042 = 58 917,60 DM

Der Dienstherr hat aus 58.917,60 DM Nachversicherungsbeiträge zu zahlen. Für die Rentenberechnung wird für das Jahr 1975 aber lediglich das tatsächlich bezogene Arbeitsentgelt in Höhe von 28 000,- DM berücksichtigt.

Die Dynamisierungsfaktoren bei einer Beitragszahlung im Jahre 1992 ergeben sich aus der Anlage 2 (überholt, vom Abdruck wurde abgesehen). Sie werden jährlich neu bekannt gegeben und von mir im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) veröffentlicht.  

Anmerkung: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.