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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Arbeitsanweisung zur Ausführung der Verordnung über die Zuständigkeit in Namensänderungsangelegenheiten des Landes Brandenburg (Arbeitsanweisung)


vom 23. Oktober 1992
(ABl./92, [Nr. 85], S.1950)

1. Bearbeitung der Namensänderungsanträge

Die Bearbeitung der Anträge auf Änderung der Familiennamen und Vornamen erfolgt auf der Grundlage

  1. des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) vom 5. Januar 1938 (BGBl. III Nr. 401-1), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz - BtG) vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002, 2023),
  2. der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndDV) vom 7. Januar 1938 (BGBl. III Nr. 401-1-1),
  3. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) vom 11. August 1980 (BAnz. Nr. 153a), i. d. F. vom 18. April 1986 (BAnz. Nr 78),
  4. der Richtlinien für die Prüfung der Staatsangehörigkeit und Namensführung der Aussiedler im Grenzdurchgangslager Friedland, zweiter Abschnitt Namensführung vom 29. Juli 1976 (BAnz. Nr. 241 1991),
  5. des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts (IPR) vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1242),
  6. des Gesetzes über das Übereinkommen vom 13. September 1973 über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern (ISO-Transliterationsnormen) vom 30. August 1976 (BGBl. II S. 1473),
  7. der Hinweise und Empfehlungen für die Festsetzung von Verwaltungsgebühren auf der Grundlage der Bestimmungen des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),
  8. der Verordnung über die Zuständigkeit in Namensänderungsangelegenheiten des Landes Brandenburg vom 4. September 1992 (GVBl. II S. 593).

2. Entgegennahme von Anträgen

2.1 Für die Entgegennahme von Anträgen auf Änderung des Familiennamens oder Vornamens ist die örtliche Ordnungsbehörde zuständig, in deren Verwaltungsbezirk die Person (Antragsteller) ihren ständigen Wohnsitz hat. Nr. 1 bis 5, Nr. 15 Abs. 2 und Nr. 16 der NamÄndVwV vom 11. August 1980 ist zu beachten.

Stellt eine Person einen Antrag auf Namensänderung bei er örtlichen Ordnungsbehörde, ist ihr zur Unterstützung ein Merkblatt nach Anlage 12 auszuhändigen.

2.2 Die Antragstellung der in Nr. 2 bis 5 NamÄndVwV genannten Personen hat grundsätzlich schriftlich oder zur Niederschrift bei er örtlichen Ordnungsbehörde zu erfolgen. Neben einer ausführlichen Begründung sind dem Antrag auf Änderung des Familiennamens und des Vornamens die in der Nr. 17 NamÄndVwV geführten Nachweise, Erklärungen und Personenstandsurkunden vom Antragsteller beizufügen.

2.3 Die Kreisordnungsbehörde beschafft die für die Bearbeitung des Antrages ergänzenden Unterlagen nach Nr. 18 NamÄndVwV.

3. Entscheidungsbehörde

3.1 Nach § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit in Namensänderungsangelegenheiten des Landes Brandenburg vom 4. September 1992 (GVBl. II S. 593) ist die Kreisordnungsbehörde zuständig für Anträge auf Änderung des Familiennamens und Vornamens, wenn die Voraussetzungen der Nr. 16 NamÄndVwV gegeben sind.

3.2 Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Änderung eines Familiennamens und Vornamens gilt der Grundsatz: „Eine Namensänderung darf nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt“. Für die Entscheidung über die Namensänderungen bzw. Familiennamensfeststellungen sind die in Nr. 28 bis 50, 52 bis 68 und 69 bis 76 NamÄndVwV gegebenen Hinweise zu beachten.

3.3 Wird der Antrag zustimmend entschieden, ist dem Antragsteller und den Beteiligten ein schriftlicher Bescheid zu geben. Wird der Bescheid nach Ablauf der Frist von mindestens einem Monat unanfechtbar, ist über die Namensänderung eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 1 bis 6 zu erteilen. Alle Beteiligten, auf die sich die Namensänderung erstreckt, erhalten eine Ausfertigung der erteilten Urkunde.

3.4 Erscheint der Antrag auf Namensänderung unbegründet, so ist der Antragsteller hierüber schriftlich in Kenntnis zu setzen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer Frist von einem Monat gegenüber der Behörde zu äußern oder den Antrag zurücknehmen zu können. Nach Ablauf dieser Frist ist dem Antragsteller ein mit ausführlicher und einer Rechtsbehelfsbelehrung versehener schriftlicher Bescheid zu erteilen.

4. Fristen und Gebühren

4.1 Die gemäß Anlage 1 bis 6 erteilten Urkunden dürfen den Beteiligten erst ausgehändigt werden, wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden und die festgesetzte Gebühr vom Antragsteller (den Beteiligten) auf das Konto der Kreisordnungsbehörde eingezahlt worden ist.

4.2 Für Anträge auf Änderung von Familiennamen und Vornamen, die als unbegründet zurückgewiesen oder vom Antragsteller zurückgenommen worden sind, ist der 10. bis 50. Teil von Hundert des ermittelten Gebührenansatzes als Gebühr festzustellen. Der Antragsteller ist verpflichtet, diese Gebühr bei der Kreisordnungsbehörde zu entrichten.

4.3 Hinweise zur Berechnung der Gebühr für die Bearbeitung von Anträgen auf Änderung von Familiennamen und Vornamen sind den in der Anlage 16 beigefügten „Empfehlungen für die Festsetzung von Verwaltungsgebühren für die Änderung von Familiennamen und Vornamen“ zu entnehmen.

4.4 Über die Gebührenfeststellung ist unter Beachtung der Anlage 15 für jeden an der Änderung des Familiennamens und Vornamens beteiligten ein Gebührenberechnungsbescheid zu erstellen und den jeweiligen Antragstellern zur Kenntnis zu geben. Zur Zahlung der Gebühr ist der Antragsteller verpflichtet.

5. Mitteilungspflicht

5.1 Ist die Namensänderung wirksam geworden, übersendet die Kreisordnungsbehörde für jede Person, deren Name geändert worden ist, eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über die Namensänderung an den Standesbeamten, der die Geburt der Person und der Beteiligten, auf die sich die Namensänderung erstreckt, beurkundet hat, bzw. das Heiratsbuch oder das Familienbuch führt. Gleichzeitig ist die für die Hauptwohnung des Antragstellers und der Beteiligten zuständige Meldebehörde zu informieren. Auf die Nr. 23 und 24 NamÄndVwV wird hingewiesen.

5.2 Wird der Vorname einer Person geändert, hat die Kreisordnungsbehörde eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über die Änderung des Vornamens dem Standesbeamten zu übersenden, der die Geburt der Person beurkundet hat, das Heiratsbuch oder das Familienbuch führt. Gleichzeitig ist die für die Hauptwohnung des Antragstellers zuständige Meldebehörde zu informieren. Auf die Nr. 23 und 24 NamÄndVwV wird hingewiesen.

5.3 Erfolgt eine Namensänderung einer über 14 Jahre alten Person, so sind neben der in Nr. 5.1 und 5.2 dieser Arbeitsanweisung genannten Standesbeamten folgende Stellen über die Namensänderung in Kenntnis zu setzen:

  • Bundeszentralregister,
  • Verkehrszentralregister,
  • zuständige Polizeidienststelle (Kriminalamt),
  • zuständiges Amtsgericht (Schuldnerverzeichnis).

Auf die Nr. 25 NamÄndVwV wird hingewiesen.

Die Mitteilungspflicht gilt bei Änderung eines Vornamens entsprechend.

6. Änderung von Namen in besonderen Fällen (Wegfall von Zwischennamen/Vatersnamen)

6.1 Deutsche Volkszugehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland Aufnahme gefunden und Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben und nach ihrem Personalstatut einen Zwischennamen (Vatersnamen) führen, können nach Nr. 37 Abs. 3 NamÄndVwV einen Antrag auf Wegfall des Zwischennamens (Vatersname) bei der örtlichen Ordnungsbehörde ihres Wohnsitzes gemäß Anlage 10 und 11 stellen. Die Bearbeitung dieser Anträge erfolgt analog der Nr. 17 und 18 NamÄndVwV und der Nr. 3 dieser Arbeitsanweisung.

6.2 Wird der Antrag auf Wegfall des Zwischennamens (Vatersname) oder in Verbindung mit der Änderung des Familiennamens und der Änderung des Vornamens zustimmend entschieden, ist über die Namensänderung eine Urkunde nach dem Muster Anlage 7,8 oder 9 zu erteilen.

6.3 Für die Berechnung der Gebühr auf Anträge auf Namensänderung wird auf die Nr. 4 dieser Arbeitsanweisung und Anlage 16 hingewiesen.

6.4 Ist die Namensänderung (Wegfall von Zwischennamen/Vatersnamen) durch Aushändigung einer Urkunde wirksam geworden, erfolgt die Mitteilungspflicht entsprechend Nr. 5 dieser Arbeitsanweisung.

7. Diese Arbeitsanweisung tritt am 22. September 1992 in Kraft.

Anmerkung: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.