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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Anzeige von Sprengungen


vom 19. Oktober 1992
(ABl./92, [Nr. 84], S.1945)

Zur Durchführung der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) vom 23. Juni 1978 (BGBI. I S. 783 wird folgendes bestimmt:

1. Entgegennahme der Anzeige nach § 1 der 3. SprengV

Die örtliche Ordnungsbehörde überprüft die Vollständigkeit der Anzeige sowie der beigefügten Unterlagen. Sie bestätigt unverzüglich dem Einsender den Eingang der Anzeige.

2. Unterrichtung weiterer Behörden und betroffener Stellen

2.1 Die örtliche Ordnungsbehörde leitet unverzüglich eine Durchschrift der Anzeige sowie die Unterlagen dem zuständigen Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik unter Verwendung des in Anlage 1 abgedruckten Musters zu.

2.2 Stellt die örtliche Ordnungsbehörde anhand der Anzeige fest, dass eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bei der Durchführung der beabsichtigten Sprengarbeiten nicht ausgeschlossen werden kann, so hat sie rechtzeitig die zuständigen Behörden, wie z. B. Polizeibehörden, Straßenbehörden, Umweltämter und sonstige betroffene Stellen, deren Belange berührt werden, wie z. B. Post- und Bahneinrichtungen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Wasser- und Gaswerke, Krankenhäuser und Schulen zu unterrichten.

3. Prüfung durch das Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik

3.1 Das für den Ort des Sprengvorhabens zuständige Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik prüft, ob durch die Sprengungen nachteilige Auswirkungen für Leben, Gesundheit oder Sachgüter der Beschäftigten oder Dritter entstehen. Besonderes Augenmerk ist bei der Prüfung auf die Ladeengenberechnung und die Spreng- sowie Abbaupläne zu richten.

3.2 Handelt es sich um besonders schwierige Sprengungen, deren mögliche Auswirkungen vom Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik nicht abschließend beurteilt werden können, so sind Sachverständige für das Sprengstoffwesen anzuhören.

3.3 Das Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik teilt der örtlichen Ordnungsbehörde - ggf. fernmündlich - mit, ob gegen das beabsichtigte Sprengvorhaben Bedenken bestehen und welche Sicherungsmaßnahmen getroffen werden müssen. Dabei ist besonders anzugeben, ob und in welchem Umkreis Absperrmaßnahmen der Polizei und ob Verkehrsbeschränkungen erforderlich sind.

4. Maßnahmen bei Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 der 3. SprengV

Wenn aus Gründen besonderer Dringlichkeit auf die Erstattung einer Anzeige oder Einhaltung der Frist nach § 3 Abs. 2 der 3. SprengV verzichtet werden muss, z. B. wenn die Sprengung notwendig ist, um einer plötzlich aufgetretenen Einsturzgefahr eines Bauwerks zu begegnen oder in Katastrophenfällen (z. B. Überschwemmungen oder Großbrände), sind die weiteren Behörden (Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, Immissionsschutzamt, Polizei) fernmündlich zu unterrichten, damit die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen werden.

5. Überwachungsmaßnahmen und behördliche Anordnungen

5.1 Für die Überwachung der Sprengarbeiten (§ 30 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe - Sprengstoffgesetz vom 17. April 1966 (BGBI. I S. 577), zuletzt geändert am 28. 06. 1990 (BGBl. I S. 1221), ist das Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik zuständig. Ihm obliegt es auch, Maßnahmen nach § 32 Sprengstoffgesetz zu treffen, die zum Schutz Beschäftigter oder Dritter erforderlich sind. Zu den Maßnahmen gehören zeitliche Beschränkungen der Sprengarbeiten, Anordnungen über die Durchführung der Sprengarbeiten (Abbaurichtung in Steinbrüchen, Wandunterteilung) und Beschränkung der Lademengen.

5.2 Besteht begründet Anlass zu der Annahme. dass durch das Sprengvorhaben Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch Sprengerschütterungen auftreten können, weil entweder die Abstände von Gebäuden gering oder die Beschaffenheit und Topografie der Umgebung ungünstig sind, so sind insbesondere bei Großbohrloch- oder Kammersprengungen Erschütterungsmessungen an den am meisten gefährdeten Bauwerken anzuordnen. Es richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles, ob die Messungen von dem Sprengunternehmer selbst, von der Überwachungsbehörde oder einer unabhängigen sachverständigen Stelle durchgeführt werden sollen.

6. Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Die örtliche Ordnungsbehörde unterrichtet die zuständige Erlaubnisbehörde des Anzeigepflichtigen über etwaige Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der 3. SprengV, die von ihr als Ordnungswidrigkeit verfolgt oder geahndet worden sind, damit diese Zuwiderhandlungen bei der Beurteilung der Frage der Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers berücksichtigt werden können.

Anlage 1

-Muster-

 (Ort, Datum)

.........................
(Ordnungsamt)

An das
Amt für Arbeitsschutz und
Sicherheitstechnik

in.......................................

Durchführung der Verordnung über die Anzeigen von Sprengungen (3. SprengV) vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 783)

Die Firma ..........................................................................

hat am ... bei mir eine Anzeige nach § 1 - eine Änderungsmitteilung nach § 2 - der 3. SprengV vorgelegt.

Mit der Anlage übersende ich eine Durchschrift der Anzeige mit der Bitte um Prüfung, ob gegen das beabsichtigte Sprengvorhaben Bedenken bestehen.

Ich bitte mir außerdem mitzuteilen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen getroffen werden müssen und ob Absperrmaßnahmen der Polizei sowie Verkehrsbeschränkungen erforderlich sind.

Im Auftrag

......................
Unterschrift