Gemeinsame Beratergruppe Landeskriminalamt/Zentraldienst für Technik und Beschaffung
vom 15. Oktober 1992
(ABl./93, [Nr. 84], S.1604)
- Die vom Landeskriminalamt und vom Zentraldienst für Technik und Beschaffung gebildete gemeinsame Beratergruppe für Fälle schwerster Gewaltkriminalität unterstützt die Polizeipräsidien im Einzelfall durch
- Beratung zur Organisation des Gesamteinsatzes oder von Teilbereichen (z. B. Aufbau- und Ablauforganisation, Informationssteuerung),
- Beratung des Einsatzleiters in allen Fragen der Lagebearbeitung und zu taktischen, technischen und organisatorischen Möglichkeiten und Maßnahmen,
- Übernahme der Informationssteuerung zum Landeskriminalamt,
- Vermittlung von Kontakten zu anderen Behörden, Einrichtungen, Sachverständigen, Instituten sowie von Spezialkräften für die Spurensuche, -sicherung und -auswertung und kriminaltechnischen Hilfsmitteln,
- Mitwirkung bei der Beschaffung, Registrierung, Präparierung von und Fahndung nach Lösegeld,
- Beschaffung von Spezialeinsatzmitteln (ggf. mit Bedienungspersonal).
- Die Beratergruppe ist in allen Fällen schwerster Gewaltkriminalität von den mit dem Sachverhalt zuerst befaßten Polizeipräsidien zum frühstmöglichen Zeitpunkt anzufordern. Bei unklaren Verdachtslagen ist das Landeskriminalamt unverzüglich fernmündlich voraus über den Sachverhalt zu informieren.
- Fälle schwerster Gewaltkriminalität sind insbesondere
- Geiselnahmen,
- Entführungen,
- Attentate,
- Brand- und Sprengstoffanschläge mit erheblichem Personen- und/oder Sachschaden,
- Gewalttaten mit terroristischem Hintergrund,
- Erpressungen, die durch Tatausführung, im besonderen durch die Androhung gemeingefährlicher Straftaten, die Wahl des Opfers oder ähnliche Umstände herausragen
sowie ähnliche schwerwiegende Delikte.
- Die Leitung der gemeinsamen Beratergruppe wird dem Landeskriminalamt übertragen. Über den Einsatz entscheidet das Landeskriminalamt. Die Beratergruppe hat keine Weisungs- oder Entscheidungsbefugnis.
- Die Beratergruppe ist über den Dauerdienst des Landeskriminalamtes anzufordern.
- Der Erlaß des Ministeriums des Innern vom 17.03.1992, Az.: IV/10-6040, wird hiermit aufgehoben.