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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Hinweise und Anordnungen zur Durchführung der Smog-Verordnung des Landes Brandenburg


vom 6. Oktober 1992
(ABl./92, [Nr. 86], S.1986)

Zur Durchführung der Smog-Verordnung des Landes Brandenburg werden folgende Hinweise und Anordnungen erteilt:

1. Zu § 1 (Geltungsbereich):

Der Geltungsbereich der Smog-Verordnung erstreckt sich auf die in Anlage 1 genannten Smog-Gebiete, die neun verschiedenen Regionen zugeordnet wurden.

Bei der Festlegung der Smoggebiete wurde einerseits die Höhe der Luftbelastung, andererseits die Anzahl und Verteilung der bereits bestehenden Meßstellen berücksichtigt. In dem Maße, wie das Meßnetz durch Einrichtung weiterer Meßstellen an neuen Standorten intensiviert wird, können in naher Zukunft u.U. neue Smoggebietsfestlegungen erfolgen.

2. Zu §§ 2 - 4 (Austauscharme Wetterlagen, Alarmstufen und Bekanntgabe):

  1. Meteorologischer Dienst:

    Die Feststellung der austauscharmen Wetterlage obliegt dem Wetteramt Potsdam.
  2. Immissionsmeßdienst:

    Das Landesumweltamt (LUA) überwacht die Immissionsbelastung an Schwefeldioxid, Kohlenmonoxid, Stickstoffdioxid und an Schwebstaub mit Hilfe der in Anlage 1 zur Smog-Verordnung aufgeführten vollautomatischen telemetrischen Meßstationen.
  3. Zusammenarbeit von meteorologischem Dienst und Immissionsmeßdienst:

    Die Durchführung der Meßaufgaben setzt eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Wetteramt Potsdam und dem Landesumweltamt voraus. Die Zusammenarbeit zwischen dem Wetteramt Potsdam und dem Land Brandenburg, vertreten durch das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, ist durch Verwaltungsvereinbarung - einschließlich einem entsprechenden Einsatzplan als Anlage zur Verwaltungsvereinbarung - geregelt.

    Erwartet das Wetteramt Potsdam eine länger anhaltende austauscharme Wetterlage oder stellt das Landesumweltamt anhand der von verschiedenen Meßstationen übermittelten Werte eine anhaltende Zunahme der Immissionskonzentration fest, so verständigen sich diese Dienststellen gegenseitig, um die weitere Entwicklung eingehend zu verfolgen. Ist mit einer Verschärfung der Lage zu rechnen, so hat das Landesumweltamt die Abteilung I (Immissionsschutz) des Ministers für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung - soweit möglich, auch außerhalb der Dienstzeit - zu unterrichten. Das Landesumweltamt stellt im Benehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung einen Einsatzplan auf, der -soweit realisierbar - auch eine Einsatzbereitschaft außerhalb der Dienststunden sichert.
  4. Alarmstufen

    Der Grad der Anreicherung luftverunreinigender Stoffe ist bestimmten Stufen - Vorwarnstufe und Alarmstufen 1 und 2 - zugeordnet, um eine der jeweils herrschenden Gefahrenlage angemessene Maßnahme zur Gefahrenabwehr vorzunehmen. Insgesamt sind drei Stufen vorgesehen:

    Die Vorwarnstufe dient in erster Linie der Unterrichtung der Bevölkerung und der Vorbereitung von Abwehrmaßnahmen. Schon während dieser Zeit sind nach § 10 Smog-VO aufschiebbare Betätigungen, die ein Anwachsen schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen verursachen, zu unterlassen.

    Die Alarmstufe 1 sieht ein zeitlich beschränktes Verbot der Benutzung von Kraftfahrzeugen in den Verkehrssperrgebieten (vgl. § 5 in Verbindung mit der Anlage 2) und Beschränkungen beim Betrieb von Anlagen im Sinne von § 3Abs. 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz (vgl. § 8 Smog-VO) vor.

    Die Alarmstufe 2 kennzeichnet eine besondere Gefahrensituation, in der alle praktikablen Möglichkeiten zur Emissionsminderung in den Smoggebieten ausgeschöpft werden müssen. Der individuelleKFZ-Verkehr in den Sperrbezirken ist generell verboten (vgl. § 5 Smog-VO); Anlagenbetrieb ist bei Smog-Alarmstufe 2 grundsätzlich verboten.

    Für Sonderfälle sind sowohl von den Verkehrs- wie von den Betriebsbeschränkungen bei den Alarmstufen Ausnahmen durch §§ 6ff. Smog-Verordnung vorgesehen.
  5. Bekanntgabe:

    Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung gibt gemäß §§ 3, 4 der Smog-Verordnung den Beginn und das Ende der Smog-Warnstufen über den regionalen Rundfunk - einschließlich Fernsehen - bekannt; die Presse wird ebenfalls unterrichtet.

    Aus Gründen der Praktikabilität wird folgendes Vorgehen bei der Unterrichtung der jeweiligen Behörden angeordnet: Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, gegebenenfalls das dem Umweltministerium nachgeordnete Landesumweltamt, verständigt die Verwaltungen der Landkreisebzw. der kreisfreien Städte (Landräte und Oberbürgermeister) der jeweiligen Smog-Gebiete unverzüglich über den Eintritt der Smog-Warnstufe.

    Soweit eine telefonische Nachrichtenübermittlung (bzw. Übersendung von entsprechenden Nachrichten per Fax) aus technischen Gründen nicht möglich ist, wird der Polizei-Kurierdienst die notwendigen Informationen selbst vornehmen.

    Darüber hinaus wird das Oberbergamt informiert, das seinerseits die Information an die Bergämter weiterzuleiten hat.

    Die Landkreise bzw. kreisfreien Städte sorgen innerhalb ihres Verwaltungsbezirks für die Unterrichtung folgender Dienste bzw. Behörden und stellen eine verstärkte Einsatzbereitschaft her:
    • die Gesundheitsdienste (Amtsärzte) im Hinblick auf einen erhöhten Versorgungsbedarf anfälliger Bevölkerungsgruppen,
    • die für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen vom Fahrverbot zuständigen Behörden,
    • die Polizeibehörden hinsichtlich verstärkter Einsatzbereitschaft im Rahmen der Verkehrsüberwachung.
    Die Kreisordnungsbehörden unterrichten unverzüglich die Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs; soweit möglich, geschieht dies auf telefonischem Wege.

    Gleichzeitig informiert das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung über die von den Ministerien benannten Ansprechpartner
    • das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen,
    • das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr,
    • das Ministerium des Innern und
    • das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie.

    Darüber hinaus unterrichtet das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung unverzüglich die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz und die Senatsverwaltung Verkehr und Betriebe von Berlin, um einen reibungslosen Verkehr zwischen den beiden Ländern zu ermöglichen.

    Die landesweiten Bekanntmachungen sind durch gezielte Informationen der örtlichen Ordnungsbehörden zu ergänzen. Sie geben auch über eine in der örtlichen Presse bekanntzugebenden Rufnummer Auskunft. Bei Bekanntgabe der Alarmstufen 1 und 2 unterstützen die Ordnungs- und Polizeibehörden durch den Einsatz von Lautsprechern, wenn die Unterrichtung über Rundfunk, Fernsehen und Presse nicht ausreichend erscheint, bzw. ein bestimmter Personenkreis nicht anders erreichbar ist.

    Der Meldeweg und die Ansprechpartner sind kalendermäßig festzulegen. Der Unterrichtungszeitpunkt ist von allen beteiligten Stellen in den Akten niederzulegen.

    Für die Entscheidung komplizierter Fragen, die im Zusammenhang mit dem Smog-Fall auftreten, kann in dringenden Fällen telefonisch Rücksprache mit dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung genommen werden.

3. Zu § 5 (Zeitliche Beschränkung und Verbot des Kraftfahrzeugverkehrs)

Entsprechend den Regelungen §§ 5 und 6 der Smog-Verordnung gilt für die Stufen 1 und 2 des Smog-Alarms entweder ein zeitlich beschränktes bzw. ein totales Fahrverbot für die Verkehrssperrgebiete, wie sie sich aus Anlage 2 der Smog-Verordnung ergeben. Vor allem soll das Entstehen besonders hoher Schadstoffkonzentrationen während der Verkehrsspitzen verhindert werden.

3.1 Dabei erstrecken sich die Verbote sowohl auf öffentliche wie auch private Wege und Plätze. Für private Wege gilt dieses Verbot unmittelbar, für öffentliche Wege erst mit Aufstellung des Verkehrszeichens 270 der Straßenverkehrsordnung. Dabei gehört zur verbotenen Benutzung nicht nur das Fahren, sondern auch das Laufenlassen von Motoren bei stehenden Fahrzeugen. Da es sich beim Zeichen 270 um ein sogenanntes flächendeckendes Verkehrszeichen handelt, braucht es daher in der Regel nur an Zufahrten zu den Sperrbezirken aufgestellt zu werden. Dort, wo zwei Sperrbezirke eines Smoggebiets aneinandergrenzen, brauchen keine Verkehrszeichen aufgestellt werden. Die zeitliche Beschränkung des Verkehrsverbotes nach Auslösung der Alarmstufe 1 (vgl. § 5) ist durch Verwendung des Zusatzschildes 721 b gemäß Verkehrsblattverlautbarung vom 27.10.1976 (VkBl. 1976, S. 723) mit der Aufschrift

"5 - 22 h"

anzuzeigen.

3.2 Die Straßenverkehrsbehörden haben nach § 45 Abs. 1 d StVO die Standorte der Verkehrszeichen festzulegen. Die Straßenbaubehörden haben die Verkehrszeichen zu beschaffen und an den von der Straßenverkehrsbehörde festgelegten Standorten aufzustellen und bis zur Bekanntgabe der Alarmstufe 1 verdeckt zu halten, oder sie haben Vorsorge zu treffen, daß die Verkehrszeichen an den von der Straßenverkehrsbehörde festgelegten Standorten rechtzeitig aufgestellt werden können.

3.3 Den im Einsatzplan gem. Ziff. 3.2 dieses RdErl. bestimmten Stellen obliegt es, bei Bekanntgabe der Alarmstufe 1 dafür zu sorgen, daß die Abdeckung unverzüglich entfernt und dort, wo Verkehrszeichen nicht im voraus angebracht worden sind, diese aufgestellt werden. Sie haben sicherzustellen, daß bei Bekanntgabe der Alarmstufe 2 das Zusatzschild 721 b unverzüglich entfernt oder abgedeckt wird.

Es ist zu berücksichtigen, daß mit der Auslösung der Alarmstufe 1 und 2 vorwiegend in den Herbst- und Wintermonaten zu rechnen ist. Während des größeren Teils der zeitlichen Verkehrsbeschränkungen oder des Verkehrsverbotes kann noch durch Nebel verstärkte Dunkelheit herrschen, die ein rechtzeitiges Erkennen der Verkehrszeichen erschwert. Die Zeichen müssen daher voll rückstrahlen oder von innen oder außen beleuchtet sein. Wo es zweckmäßig erscheint, sind die Verkehrszeichen durch Absperrgeräte, ggf. mit Warnleuchten zu ergänzen.

3.4 Die Polizeibehörden, Straßenbaubehörden, Straßenverkehrsbehörden und örtlichen Ordnungsbehörden sind im Smog-Fall zur engen Zusammenarbeit verpflichtet; sie sorgen gemeinsam dafür, daß

  1. für jeden Sperrbezirk eine Stelle bestimmt wird, die die Koordinierung aller Sperrmaßnahmen mit den anderen Behörden vornimmt;
  2. mit allen größeren Betrieben im Sperrbezirk rechtzeitig, d.h. vor dem Alarmfall, Fühlung genommen wird, damit diese die Arbeitnehmer über Verkehrssperren im Smogfall unterrichten und zum Verzicht des eigenen Kraftfahrzeugs veranlassen;
  3. Kräfte bereitgestellt werden, die ohne eigene Befugnisse in Unterstützung der Vollzugsdienstkräfte mit der Polizei tätig werden;
  4. Parkplätze möglichst so ausgewiesen werden, daß die Kraftfahrer ihren Weg mit öffentlichen Verkehrsmitteln fortsetzen können;
  5. in Zusammenarbeit benachbarter Gemeinden ein Verkehrslenkungsplan aufgestellt wird mit der Ausweisung der Standorte der für die Sperrbezirke erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen einschließlich evtl. Vorankündigungsschilder (soweit die benachbarten Gemeinden anderen Ländern angehören, erfolgt die länderübergreifende Zusammenarbeit über das MSWV mit dem benachbarten Land);
    der Verkehrslenkungsplan bezeichnet insbesondere
    • Umleitungsstrecken für den Durchgangsverkehr einschließlich ihrer evtl. Hinweisbeschilderung,
    • Parkplätze am Rand der Sperrbezirke und evtl. Hinweisbeschilderung;
    die Landräte/Oberbürgermeister mit Verkehrssperrbezirken und Verkehrsverbindungen nach Berlin haben ihre Pläne dem Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vorzulegen, das diese mit dem Land Berlin abstimmt.
  6. die für die Sperrbezirke zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden gemeinsam mit den Polizeibehörden Einsatzpläne für die Durchsetzung des Verkehrsverbots an den Grenzen und innerhalb der Sperrbezirke sowie für die notwendige Verkehrslenkung aufstellen.

Die Einsatzpläne sind von den örtlichen Ordnungsbehörden gemeinsam mit der zuständigen Polizeibehörde unter Beteiligung der Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs ständig fortzuschreiben. Dabei sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

  1. Die örtlich zuständigen Polizeibehörden kontrollieren im Rahmen der Verkehrsüberwachung die Beachtung der zeitlichen Beschränkungen oder der Verbote für den Kraftfahrzeugverkehr; sie überprüfen im Rahmen von Stichproben auch, ob die nach § 6 Abs. 1 S. 2 gekennzeichneten Fahrzeuge die Voraussetzungen für die Ausnahme erfüllen.
  2. Die örtlichen Ordnungsbehörden wirken darauf hin, daß die Träger des öffentlichen Personennahverkehrs Vorkehrungen für die Bereitstellung zusätzlicher Nahverkehrsmittel treffen; Einzelheiten hinsichtlich des benötigten zusätzlichen Transportraumes, Art und Name des Verkehrsunternehmens usw. sind im Einsatzplan darzustellen.
  3. Im Einsatzplan ist darzustellen, in welcher Weise (Bereitstellung von Kräften, Einsatz von Lautsprecherwagen usw.) Hinweise auf Umleitungen zu unterstützen sind.
  4. Darüber hinaus wird im Einsatzplan festgelegt, welche ortskundigen Kräfte bei Verkehrsregelungsmaßnahmen der Polizei außerhalb der Sperrbezirke die Kraftfahrzeugführer auf die Umleitungswege hinweisen und in welchem Rahmen diese Kräfte bei Verkehrskontrollen der Polizei unterstützend mitwirken können, ohne dabei selbst hoheitliche Aufgaben wahrzunehmen.

Ausfertigungen der Verkehrslenkungspläne und Einsatzpläne sind an die benachbarten Gemeinden und an die Senats- bzw. Bezirksverwaltung von Berlin zu übersenden.

Es wird angestrebt, jährlich gemeinsame Übungen der Ordnungs- und Polizeibehörden mit Planüberprüfungen durchzuführen.

Die örtlichen Ordnungsbehörden unterrichten ihre Bevölkerung jährlich im Herbst, spätestens zum 1. Dezember eines jeden Jahres über die Grenzen der Verkehrssperrbezirke, mögliche Ausweichstrecken und die zuständige Stelle für Ausnahmebewilligungen.

4. Zu § 6 (Ausnahmen für bestimmte Fahrzeugarten):

Entsprechend § 6 Abs. 1 gelten für bestimmte Fahrzeugarten generelle Ausnahmen vom Fahrverbot: dies sind mit Elektromotor betriebene Fahrzeuge wie auch Fahrzeuge, die mit einem geregelten Dreiwege-Katalysator ausgestattet sind; darüber hinaus sind es besondere Fahrzeugtypen wie sie in § 6 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 bezeichnet sind. Die Befreiung vom Fahrverbot gilt für diese Fahrzeuge allerdings nur dann, wenn sie mit einer entsprechenden Plakette ausgestattet sind. Die Smog-Plakette muß dem im Bundesverkehrsblatt am 7.6.1988 (VkBl. 1988, S. 411) bekanntgegebenen Muster einer Smogplakette entsprechen. Die Plakette ist an der Frontscheibe des betreffenden Fahrzeugs (auf der Beifahrerseite) anzubringen. Im Freifeld der Plakette müssen das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs und die ausgebende Stelle eingetragen sein.

Ausgabestelle sind die KFZ-Zulassungsstellen.

Sofern sich aus dem Fahrzeugbrief oder dem Fahrzeugschein nicht eindeutig ergibt, daß das betreffende Kraftfahrzeug mit einem geregelten Dreiwege-Katalysator ausgerüstet ist bzw. als 'schadstoffarm' bzw. 'bedingt schadstoffarm' nach § 6 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 gilt, kann eine Smog-Plakette nur zugeteilt werden, wenn die ausgebende Stelle das Fahrzeug selbst geprüft hat oder ihr die Bescheinigung einer Technischen Prüfstelle für den KFZ-Verkehr, einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation sowie Kfz-Werkstätten, die zur Abgassonderuntersuchung zugelassen sind, vorgelegt wird. Unabhängig davon hat der Fahrzeugführer dafür einzustehen, daß die Voraussetzungen für das Anbringen der Plakette vorliegen.

4.1 Auf die Ordnungswidrigkeitentatbestände der Straßenverkehrsordnung, die auch im Zusammenhang mit dem Vollzug der Smog-Verordnung Anwendung finden, wird hingewiesen.

Danach gilt, daß einen Ordnungswidrigkeitentatbestand erfüllt, wer trotz Fahrverbots in den gekennzeichneten Verkehrssperrbezirken fährt (§§ 24, 49 Abs. 3 Ziff. 4 Straßenverkehrsordnung) ebenso begeht eine Ordnungswidrigkeit wer den entsprechenden Bescheid über die Erteilung der Ausnahmebewilligung nicht mit sich führt oder nicht aushändigt (§§ 24, 49 Abs. 4 Ziff. 5 Straßenverkehrsordnung).

Wer beim Befahren eines Verkehrssperrbezirks während einer Verkehrsbeschränkung nach § 5 Abs. 1 oder eines Verbotes nach Abs. 2 Smog-Verordnung durch unwahre Kennzeichnung den Anschein erweckt, er führe ein Fahrzeug mit geregeltem Dreiwege-Katalysator bzw. mit technischen Eigenschaften im Sinne von § 6 Abs. 1 bis 3, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 Straßenverkehrsordnung in Verbindung mit § 49 Abs. 3 Nr. 4 Straßenverkehrsordnung. Von der Möglichkeit, lediglich zu verwarnen, soll in derartigen Fällen kein Gebrauch gemacht werden.

4.2 Zu § 6 Abs. 2 bis 6(Fahrten zu besonderen Zweken):

§ 6 Abs. 2 sieht abschließend aufgezählte Fallgruppen für generelle Ausnahmen von den Verboten des § 5 vor.

Außerdem besteht die Möglichkeit, daß nach § 6 Abs. 3 und 6 im Einzelfall weitere Ausnahmen bewilligt werden.

Bei dieser Regelung wurde dem Leitprinzip gefolgt, daß der Verkehr auf das Maß beschränkt wird, das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unerläßlich ist. Die Beeinträchtigung der Bevölkerung durch den Individualverkehr ist dabei so gering wie möglich zu halten.

Bei der Beurteilung der durch die Smog-Verordnung zugelassenen generellen Regelungen ist zu beachten:

Zu Nr. 1:

Die Ausnahmeregelung für Kraftomnibusse mit mehr als 9 Sitzplätzen entspricht einer Ausnahmebestimmung, wie sie durch Berlin vorgesehen ist. 

Zu Nr. 2:

Hierunter fallen auch Kraftfahrzeuge von privaten Verkehrsunternehmen, die ohne behördliche Genehmigung im Linienverkehr eingesetzt werden. Die aus der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle betreffenden Personengruppen sind: die unentgeltliche Beförderung von Schülern zum Unterricht durch den Schulträger, Beförderungen von Kranken durch Krankenhäuser und von Behinderten zu Betreuungseinrichtungen.

Zu Nr. 3:

Neben Beförderungen von Arbeitnehmern zwischen Arbeitsstätten desselben Betriebes zu betrieblichen Zwecken, die von Nr. 2 erfaßt sind, ist durch diese Bestimmung auch der Werksverkehr mit Mietomnibussen zwischen der Arbeitsstätte und dem Wohnort des Arbeitnehmers vom Fahrverbot ausgenommen.

Zu Nr. 4:

Der Einsatz der genannten Fahrzeuge ist lediglich für die Rückkehr in die Smoggebiete zulässig und nur in den Fällen, wo den anderen Fahrteilnehmern ein Umsteigen nicht möglich sein sollte.

Zu Nr. 5:

Auch Taxen sind vom Fahrverbot ausgenommen, hierbei wird auch keine Unterscheidung zwischen solchen Fahrzeugen, die mit einem Dreiwege-Katalysator und solchen, die nicht entsprechend § 6 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 ausgerüstet sind, getroffen; insoweit handelt es sich um ein Zugeständnis an diesen Berufsstand, dies ist als Übergangsregelung zu verstehen und bei der Novellierung der Smog-Verordnung zu überdenken!.

Zu Nr. 6:

Von dieser Vorschrift werden alle Fahrzeuge erfaßt, deren Teilnahme am Verkehr zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und des öffentlichen Lebens als notwendig erscheint. Allerdings muß es sich bei den Fahrten um solche handeln, die tatsächlich unaufschiebbar notwendig sind. Dies ist entsprechend nachzuweisen.

Zu Nr. 7:

Krankenkraftwagen und Arztwagen müssen entsprechend gekennzeichnet sein, um den dienstlichen Einsatz kenntlich zu machen. Hierzu ist etwa ein Schild 'Arzt im Dienst' an der Frontscheibe (Beifahrerseite) anzubringen. Diese Fahrzeuge können eine Ausnahmeregelung nur dann in Anspruch nehmen, wenn Fahrten zu Kranken und Verletzten (Hin- und Rückfahrt) vorgenommen werden.

Zu Nr. 8:

Zu den Kraftfahrzeugen, die durch Ziff. 8 erfaßt sind, gehören nur solche Fahrzeuge, in denen tatsächlich außergewöhnlich behinderte Menschen gefahren werden, die aufgrund Blindheit, Hilflosigkeit oder außergewöhnlicher Gehbehinderung auf einen Transport durch ein privates Fahrzeug angewiesen sind. Fahrzeuge, in denen dies nur gelegentlich, und nicht während des Smog-Falles geschieht, sind von dieser Ausnahmeregelung nicht betroffen.

Zu Nr. 9:

Die Einsatz-, Hilfs- und Versorgungsfahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs und der Eisenbahnen können auf einen Einsatz im Straßenverkehr u.U. in besonderem Maße angewiesen sein, da der öffentliche Nah- und Fernverkehr verstärkt bei Smog-Situationen genutzt wird. Auch Verkehr für die Grundversorgung mit Wasser und Energie sowie die Entsorgung von Müll muß zwar auf ein unabänderliches Mindestmaß beschränkt werden, jedoch sollten Fahrten, die unaufschiebbar sind, diesen Einrichtungen vorbehalten bleiben.

Zu Nr. 10:

Soweit Kraftfahrzeuge außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen auf dem Betriebsgelände eingesetzt werden, soll dies nur insoweit geschehen, als es zur Aufrechterhaltung des Produktionsablaufs unbedingt erforderlich ist.

Zu Nr. 11:

Kraftfahrzeuge, die aus Gründen der Emissions- oder Immissionsmessung durch das Landesumweltamt eingesetzt worden sind, müssen - u.U. schon aufgrund des teilweise noch nicht vollständig ausgebauten Telefonnetzes - vermehrt Fahrten zu der eigenen Dienststelle bzw. zu anderen Einrichtungen des Landes unternehmen. Um hier eine möglichst schnelle Informationsübermittlung zu gewährleisten, ist diesen Fahrzeugen auch im Smog-Fall die Teilnahme am Straßenverkehr zu gestatten.

Zu Nr. 12:

Die Teilnahme an Wahlen sollte insbesondere für ältere und gehbehinderte Bürger nicht durch ein Verbot von solchen Fahrzeugen, am Straßenverkehr teilzunehmen, verhindert werden. Entsprechend ist den Wahlhelfern im Hinblick auf die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl eine Teilnahme am Straßenverkehr mit dem PKW zu gestatten. Die entsprechende Vornahme von Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit Wahlen stehen, sind nachzuweisen.

4.3 Zu § 6 Abs. 3(Ausnahmebewilligung):

Die Ausnahmebewilligung vom Fahrverbot obliegt den zuständigen Kreisbehörden (vgl. im einzelnen zur Bestimmung der zuständigen Behörde die Erläuterungen unten zu § 6 Abs. 6).

An die Anforderungen zur Bewilligung von Ausnahmen ist im Interesse der Gesundheit der Gesamtbevölkerung ein strenger Maßstab anzulegen.

Insbesondere sind folgende Gesichtspunkte bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen zu beachten:

4.3.1 Die Benutzung von Kraftfahrzeugen ist im öffentlichen Interesse im Regelfall dringend geboten

  1. bei Fahrten im Auftrag der Behörden und Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände sowie der diplomatischen und konsularischen Vertretungen, wenn zwingende dienstliche Gründe keinen Aufschub dulden und der Zweck des Dienstgeschäfts bei Benutzung anderer Beförderungsmöglichkeiten nicht zu erreichen ist.
  2. Fahrten von Vertretern der Presse, soweit nicht durch § 6 Abs. 2 Ziff. 6 erfaßt, sind insbesondere dann zuzulassen, soweit die Fahrten zur Nachrichtenbeschaffung oder -übermittlung erforderlich sind; das ist insbesondere der Fall, wenn Fahrten der Berichterstattung über die Smog-Situation und über die damit im Zusammenhang getroffenen Maßnahmen dienen; eine Ausnahme ist darüber hinaus gerechtfertigt, wenn ein Druckhaus im Sperrbezirk liegt und das zum Druck bestimmte Material mit einem Kraftfahrzeug dorthin befördert werden muß; unter die Ausnahmeregelung fällt auch die Benutzung von Kraftfahrzeugen, mit denen Tageszeitungen ausgeliefert werden, sowie der Transport von Rohmaterial für die Zeitungsherstellung in den Smog-Gebieten.
  3. bei Fahrten von Bestattungsunternehmen.
  4. bei Fahrten zur Verhinderung oder Beseitigung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, soweit diese nicht bereits durch den Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 2 Ziff. 6 erfaßt sind.

4.3.2 Die Benutzung von Kraftfahrzeugen ist im überwiegenden privaten Interesse im Zusammenhang mit Produktionsabläufen in der Regel dringend geboten

  1. bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der persönliche Einsatz der betroffenen Person für die Aufrechterhaltung der Produktion notwendig ist und der Einsatz bei Benutzung anderer Beförderungsmöglichkeiten nicht gewährleistet ist,
  2. bei unaufschiebbaren Fahrten für An- und Auslieferungen von Materialien, Halbfertigteilen und Fertigteilen, soweit die Produktion nicht mit Lagerbeständen aufrechterhalten werden kann oder die Möglichkeiten zur Zwischenlagerung der Produkte oder Reststoffe fehlen. 
  3. bei unaufschiebbaren Fahrten zur Belieferung von Einzelhändlern oder sonstigen Großabnehmern mit leichtverderblichen Lebensmitteln (z.B. Milch, Molkereiprodukten, Backwaren, Frischfleisch, frischen Fleischerzeugnissen oder Fischen, Obst oder Gemüse),
  4. bei Fahrten von Großhandelsunternehmen zur Belieferung von Lebensmitteleinzelhändlern, sofern das Fahrverbot eine Dauer von 48 Stunden überschreitet,
  5. bei Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit Brenn- und Treibstoffen, soweit für einzelne Fahrten ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird,
  6. bei Fahrten von Dienstleistungsbetrieben zur Durchführung unaufschiebbarer Reparaturen an Heizungs-, Klima-, Versorgungs-, Entsorgungs-, Sicherheits- oder Rundfunkempfangsanlagen.

Über die genannten Kriterien hinaus kann auch in sonstigen Fällen aufgrund eines überwiegend privaten Interesses die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gerechtfertigt sein. Dabei kommt es darauf an, daß nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls das private Interesse an der Benutzung eines Kraftfahrzeuges bei Smogalarm in den Verkehrssperrbezirken gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Minimierung der Schadstoffanreicherung in der Luft eindeutig überwiegt und die Beachtung des Fahrverbotes eine unverhältnismäßige Härte für den Betroffenen darstellen würde. Ein solcher Fall kann z.B. bei Transporten von Rohstoffen oder Zwischenprodukten vorliegen, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines zulässigen Anlagenbetriebs unabweisbar erforderlich ist.

4.3.3 Erteilung der Ausnahmebewilligung:

  1. Wenn eine Ausnahme von dem Verbot des § 5 Abs. 1  bewilligt werden soll, ist hierfür das Formular der Anlage 4 zur Smog-Verordnung zu verwenden (Bezugsquelle für die Druckvorlage des Formulars ist das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung). Die Verwendung anderer Formulare ist zulässig, soweit diese inhaltlich dem Formularmuster entsprechen. Die Ausnahmebewilligung ist in jedem Fall unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und längstens für die Dauer von einem Jahr erteilt. Weitergehende Auflagen als in dem Formular vorgesehen, sind zulässig. Insbesondere kann (nicht muß!) die Ausnahme auf die Benutzung eines bestimmten Kraftfahrzeuges beschränkt werden. Anträge können auch vorsorglich, nicht nur im Smogfalle, gestellt werden.
  2. Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen ist durch § 6 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 6 geregelt. Vor der Bekanntgabe der Alarmstufe 1 entscheidet jeweils die für den Landkreis/kreisfreie Stadt benannte Dienststelle, in deren Sperrbezirk eine Ausnahmebewilligung beantragt wird; zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs der Smog-Verordnung in Brandenburg wird angeregt, daß die Kreisordnungsbehörden der betreffenden Verkehrssperrbezirke zur Erteilung der Ausnahmebewilligung für zuständig erklärt werden. Darüber hinaus sollten die betroffenen Landräte und Oberbürgermeister Einvernehmen darüber herstellen, daß Ausnahmen auch für mehrere oder alle Sperrbezirke innerhalb des Landes Brandenburg erteilt werden können; in den Fällen, in denen Anträge für Ausnahmebewilligungen aus gewerblichen Gründen für mehrere Sperrbezirke beantragt werden, sollte zentral der Oberbürgermeister der Stadt Potsdam für alle Verkehrssperrbezirke des Landes Brandenburg zuständig sein. Die Landkreise und kreisfreien Städte, auf deren Sperrbezirke sich die Ausnahmen beziehen, sollten von der Erteilung einer Ausnahmebewilligung auch für ihren Bezirk unterrichtet werden.

    Nach Bekanntgabe der Alarmstufe 1 sollten auch alle anderen Landräte und Oberbürgermeister innerhalb des Landes Brandenburg für die Erteilung von Einzelausnahmen in Betracht kommen. Es muß sich dann jedoch um einen dringenden Fall handeln, d.h. die Einholung einer Ausnahme bei dem Landkreis bzw. bei der kreisfreien Stadt des Sperrbezirks, der befahren werden soll, muß ohne Gefährdung des Zwecks der beabsichtigten Fahrt nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand möglich sein.

    Liegt ein dringender Fall vor, ist der angesprochene Landrat bzw. Oberbürgermeister bereits dann zuständig, wenn der Kraftfahrzeughalter oder der Kraftfahrzeugführer sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Zuständigkeitsbereich dieser Behörde aufhalten.

    Während der Alarmstufen 1 und 2 sollen die jeweiligen Dienststellen dieser Behörden für einen ausreichenden Bereitschaftsdienst auch an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen sorgen, soweit dies im Rahmen der vorhandenen personellen Kapazitäten zu leisten ist.
  3. Ausnahmen aufgrund anderer Bestimmungen

    Um Widersprüche zu den Entscheidungen der in § 6 Abs. 6 der Smog-Verordnung genannten Behörden zu vermeiden, sollte von der Ausnahmemöglichkeit des § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) kein Gebrauch gemacht werden; statt dessen ist auf die Möglichkeit der Beantragung einer Ausnahmebewilligung nach § 6 Abs. 3 der Smog-Verordnung hinzuweisen.
  4. Im Hinblick auf die in Kürze erscheinende Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung werden die Gebühren für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen wie folgt festgelegt:

Geltungsdauer d. Ausnahme (bis zu)

PKW, PKW-Kombi Krafträder

LKW bis 7,5 t zul. Gesamtgewicht

LKW über 7,5 t

ein Jahr

20,- DM

30,- DM

50,- DM

zwei Jahre

35,- DM

55,- DM

90,- DM

5. Zu § 7 (Einsatz von Brennstoffen):

Für Feuerungsanlagen mit einer Wärmeleistung ab 1 MW ist bereits mit Eintreten der Vorwarnstufe der Einsatz bestimmter Brennstoffe vorgeschrieben; insbesondere ist der vorgeschriebene Einsatz schwefelarmer fester und flüssiger Brennstoffe vorgeschrieben.

Damit soll bereits bei Beginn der Vorwarnstufe dem Anwachsen schädlicher Luftbelastung entgegengewirkt werden.

6. Zu § 8 (Betriebsbeschränkungen):

Diese Vorschrift zielt darauf hin, daß bereits mit Beginn der Smog-Vorwarnstufe die Anlagen so betrieben werden, daß Emissionen, die nicht zwingend mit dem Betrieb der Anlagen verbunden sein müssen, unterbleiben. Besonders Wartungs- und andere aufschiebbare Arbeiten müssen aufgeschoben werden.

Darüber hinaus werden die Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, die gleichzeitig zur Abgabe einer Emissionserklärung verpflichtet sind, dazu angehalten, daß während Smog-Stufe 1 die Gesamtemissionen auf 60 % abgesenkt werden müssen.

Zur Reduzierung der Gesamtemissionen kommen Leistungsbeschränkungen bzw. Beschränkungen der Betriebsdauer in Betracht. Darüber hinaus können emissionsbeschränkende Maßnahmen auch in der Verwendung schadstoffärmerer Brennstoffe bestehen.

Zur Vorbereitung derartiger Betriebsbeschränkungen sind den jeweils zuständigen Ämtern für Immissionsschutz  entsprechende Pläne bis zum 01. August eines jeden Jahres vorzulegen. Für den Winter 1992/93 sollte dies so schnell wie möglich geschehen, spätestens bis zum 15. Februar. Auch die fortgeschriebenen Pläne sind dem Amt für Immissionsschutz vorzulegen. Die Behörden haben die vorgelegten Pläne zu prüfen.

Das Landesumweltamt kann unter den Voraussetzungen des Absatz 3 Ausnahmen zu den nach Absatz 2 aufgestellten Anforderungen zulassen. Bei der Ermessensausübung ist ein strenger Maßstab anzulegen, um die durch die Betriebseinschränkungen beabsichtigten Schutzwirkungen nicht durch eine großzügige Handhabung bei der Erteilung von Ausnahmen zu unterlaufen. Eine Ausnahme soll nur dort erteilt werden, wenn dies zur Abwendung schwerer Nachteile erforderlich ist. 

Diese Anforderungen gelten nicht für Anlagen, die ausschließlich zur Beheizung von Wohngebäuden und Krankenhäusern dienen. Ausnahmen von diesen Anforderungen können vom Amt für Immissionsschutz zugelassen werden, wenn die Emissionen der Anlage nur 70 vom Hundert der durch die TA Luft zugelassenen Emissionen betragen.

Darüber hinaus gilt auch für die Beheizung von Arbeitsstätten, Verwaltungsgebäuden, Kaufhäusern, Schulen und Sportstätten - mit der Ausnahme von Schwimmbädern, daß bei Smog-Alarmstufe 1 eine Raumtemperatur von 18 Grad C nicht überschritten werden soll.

Von diesen Anforderungen kann das Amt für Immissionsschutz nach eigenem Ermessen Ausnahmen zulassen. Das zuständige Amt für Immissionsschutz hat die hierzu vorgelegten Unterlagen sorgfältig zu prüfen. Bei der Ermessensentscheidung über die Erteilung einer derartigen Ausnahme ist ebenfalls ein strenger Maßstab anzulegen.

6. Zu § 9 (Betriebsverbote):

Mit der Smog-Alarmstufe 2 ist der Betrieb genehmigungsbedürftiger Anlagen untersagt, soweit nicht die in Abs. 3 und 4 genannten Einschränkungen oder Ausnahmen zur Anwendung kommen.

Zu den genehmigungsbedürftigen Anlagen, die nach Abs. 1 während der Alarmstufe 2 nicht betrieben werden dürfen, zählen grundsätzlich alle Anlagen, die aufgrund der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 4. BImSchV - einer Genehmigung bedürfen. Bei der Abgrenzung des Umfangs ist § 4 Abs. 2 und 3 der 4. BImSchV zu berücksichtigen.

Vom Betriebsverbot ausgenommen sind die in Abs. 2 genannten Anlagen. Darüber hinaus gelten für die in Abs. 3 genannten Fälle Ausnahmen im Hinblick auf das grundsätzliche Verbot, dabei geht es insbesondere um die Abwendung möglicher Schäden, die durch die vorübergehende Stillegung der Anlage entstehen könnten.

Um von den Ausnahmen Gebrauch machen zu können, ist dies dem Landesumweltamt zuvor unter Beifügung prüffähiger Unterlagen bis zum 1. August eines jeden Jahres anzuzeigen. Sie sind durch das Landesumweltamt entsprechend zu prüfen.

Für zusätzliche Ausnahmen im Sinne von Abs. 4 ist ebenfalls ein strenger Maßstab anzulegen. Hierbei gelten die gleichen Ermessenserwägungen, wie sie auch im Falle von Betriebsbeschränkungen anzustellen sind. Eine Ausnahme kann nur dann dringend geboten sein, wenn dies zur Wahrung des öffentlichen Interesses erforderlich ist oder zur Abwendung unverhältnismäßiger Nachteile eine andere Möglichkeit als der Weiterbetrieb der Anlage praktisch nicht in Frage kommt.

Dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung ist am Ende eines jeden Jahres über die jeweils erteilten Ausnahmen und die dabei angestellten Ermessenserwägungen zu unterrichten.

Für die nicht-genehmigungsbedürftigen Anlagen gelten die gleichen Anforderungen wie bei § 8 (Betriebsbeschränkungen), der Betrieb ist ensprechend auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.

8. Zu § 10 (Verhalten bei austauscharmen Wetterlagen):

Diese Bestimmung enthält einen allgemeinen Maßstab für das Verhalten der Bürger. Sie appelliert an das Verantwortungsbewußtsein der Bevölkerung, enthält aber auch die konkrete Verpflichtung, Betätigungen jeglicher Art zu unterlassen, die zu einem Anwachsen schädlicher Umwelteinwirkungen führen könnten.

9. Zu § 11 (Außerkrafttreten von Vorschriften):

Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, daß alle zeitlich vorhergehenden Vorschriften mit dem gleichen Regelungsgegenstand nicht mehr angewendet werden.

II.

Für den Smog-Fall wird zur gegenseitigen Unterrichtung auf der Leitungsebene eine Interministerielle Lenkungsgruppe gebildet (Smog-Stab). Bei der Durchführung der Smog-Verordnung anstehende Probleme sollen durch die Mitglieder des Smog-Stabs angesprochen werden; hierbei ist auch den nachgeordneten Behörden Hilfestellung zu leisten.

Der Smog-Stab setzt sich zusammen aus Mitgliedern

  • des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen,
  • des Ministeriums des Innern,
  • des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr,
  • des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie,
  • des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung.

Soweit dies für notwendig erachtet wird, sollen auch Vertreter der Berliner Senatsverwaltung (Verkehr und Betriebe, Stadtentwicklung und Umweltschutz) an den Zusammenkünften des Smog-Stabs teilnehmen.

Der Smog-Stab wird informiert, wenn eine Schadstoffkonzentration von 0,5 mg/m3 erreicht ist; er wird durch das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung einberufen, wenn der Fall der Smog-Vorwarnstufe (0,6 mg/m3) bekanntgegeben wird.