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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Richtlinie über die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen nach dem Marktstrukturgesetz im Land Brandenburg


vom 3. Oktober 1992
(ABl./92, [Nr. 94], S.2122)

1. Bildung von Erzeugergemeinschaften und ihren Vereinigungen

1.1 Das Gesetz zur Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes (Marktstrukturgesetz MStrG) in der Fassung vom 26. November 1975 (BGBl. I S. 2944) hat zum Ziel, die Zusammenschlüsse von Inhabern landwirtschaftlicher oder fischwirtschaftlicher Betriebe zu Erzeugergemeinschaften zu fördern, um dadurch die Marktposition der Landwirtschaft zu verbessern. Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen sollen die landwirtschaftliche Produktion qualitativ verbessern, eine Konzentration des landwirtschaftlichen Angebots herbeiführen, um der auf der Nachfrageseite erfolgten Konzentration von seiten der landwirtschaftlichen Anbieter zu entsprechen und für eine Belieferung des Marktes mit einheitlichen Partien hoher Qualität Sorge zu tragen.

Erzeugergemeinschaften können nur nach Maßgabe des MStrG und den danach erlassenen Durchführungsverordnungen und unter den darin festgelegten Voraussetzungen gebildet werden.

1.2 Schließen sich anerkannte Erzeugergemeinschaften für ein bestimmtes Erzeugnis oder eine Gruppe verwandter Erzeugnisse zusammen, so bilden sie eine Vereinigung von Erzeugergemeinschaften und können als solche anerkannt werden. Die Vereinigungen haben die Aufgabe, die Anwendung einheitlicher Erzeugungs- und Qualitätsregeln zu fördern und durch Unterrichtung und Beratung der Erzeugergemeinschaften auf die Anpassung der Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes hinzuwirken. Darüber hinaus können die Erzeugergemeinschaften ihren Vereinigungen noch weitere Aufgaben übertragen, wie die Koordinierung des Absatzes der Erzeugnisse, die Lagerung sowie die marktgerechte Aufbereitung und Verpakung. Unter Koordinierung ist insbesondere die Ausrichtung der Marktbeschickung nach Mengen, Zeitpunkten und Qualitäten zu verstehen (§ 1 Abs. 3 MStrG).

Die Funktionen der Vereinigungen sind abschließend aufgezählt. Weitere Aufgaben, insbesondere der Verkauf selbst, können ihnen nicht übertragen werden.

2. Anerkennungsbehörde

2.1 Zuständige Behörde für die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und ihren Vereinigungen ist nach der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Marktstrukturgesetz vom 19. September 1992 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Nr. 58 vom 02. Oktober 1992) das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (MELF).

2.2 Wird für die Erzeugergemeinschaft die Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins gewählt, der seine Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB durch staatliche Verleihung erlangen soll, so verleiht das MELF mit der Anerkennung des Vereins als Erzeugergemeinschaft diesem auch die Rechtsfähigkeit.

3. Anerkennungsvoraussetzungen für Erzeugergemeinschaften

Eine Erzeugergemeinschaft kann nur anerkannt werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:

3.1 Rechtsform

Die Erzeugergemeinschaft muß eine juristische Person des privaten Rechts sein (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 MStrG). Als solche kommen in Betracht:

eingetragener Verein (§ 21 BGB)
wirtschaftlicher Verein (§ 22 BGB),
eingetragene Genossenschaft (e. G.)
Gesellschaft mit beschränkter Haftpflicht (GmbH),
Aktiengesellschaft (AG),
Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG aA).

Ausgeschlossen sind offene Handelsgesellschaften (OHG), Kommanditgesellschaften (KG), BGB-Gesellschaften (§ 705 ff. BGB), da sie keine juristischen Personen sind. Der Nachweis der Eigenschaft als juristische Person ist durch beglaubigten Auszug aus dem Vereins- und Genossenschafts- oder Handelsregister des zuständigen Amtsgerichts zu erbringen.

3.2 Mitglieder

Die Erzeugergemeinschaft muß mindestens sieben Erzeuger umfassen (§ 3 Abs. 1 Ziff. 7 MStrG). Alle Mitglieder müssen Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes bei Erzeugergemeinschaften für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Inhaber eines fischwirtschaftlichen Betriebes bei Erzeugergemeinschaften für fischwirtschaftliche Erzeugnisse sein (§ 1 Abs. 1 MStrG). Dabei muß jeder Inhaber ein Erzeugnis erzeugen, das Gegenstand der Tätigkeit der Erzeugergemeinschaft ist. Auch juristische Personen können, soweit sie Inhaber solcher Betriebe sind, Mitglieder sein.

Der Begriff landwirtschaftlicher bzw. fischwirtschaftlicher Betrieb stellt auf einen Betrieb ab, der auf die Gewinnung land- oder fischwirtschaftlicher Erzeugnisse (Urerzeugnisse) gerichtet ist und auch nach Maßgabe § 1 Abs. 2 MStrG Erzeugnisse durch Be- und Verarbeitung herstellt. Darunter fallen auch solche Betriebe, die im Sinne der Steuergesetze die Gewinnung von Urerzeugnissen gewerblich betreiben.

3.3 Satzung

3.3.1 Tätigkeitsbereich

3.3.1.1 Erzeugergemeinschaften können nur für ein bestimmtes in der Anlage zum MStrG aufgeführtes Erzeugnis oder eine Gruppe verwandter Erzeugnisse gebildet werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a MStrG), für die eine Durchführungsverordnung erlassen worden ist. Die Satzung bzw. der Gesellschaftsvertrag muß Bestimmungen enthalten über die Beschränkung der Tätigkeit der Erzeugergemeinschaft auf ein bestimmtes Erzeugnis oder eine Gruppe verwandter Erzeugnisse. Die Gruppe verwandter Erzeugnisse, für die eine Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, ist in jeweiligen Durchführungsverordnungen zum MStrG bestimmt.

3.3.1.2 Zusammenschlüsse von Erzeugern, die Erzeugnisse, für die sie gebildet sind, von Dritten zukaufen, können als Erzeugergemeinschaften anerkannt werden, wenn dieser Zukauf im Rahmen des Erzeugeraufkommens von unerheblicher Bedeutung ist und der Zielsetzung des Gesetzes nicht widerspricht. Von unerheblicher Bedeutung ist ein Zukauf von Dritten nicht mehr, wenn er im Jahresdurchschnitt wertmäßig ein Viertel des Verkaufserlöses des gesamten Erzeugungsaufkommens der Mitglieder der Erzeugergemeinschaft übersteigt.

Die zugekauften Mengen können nicht Grundlage einer Förderung, weder mit Start- noch mit Investitionsbeihilfen sein. Sie können auch nicht der Min-desterzeugungsmenge zugerechnet werden.

3.3.1.3 Zusammenschlüsse von Erzeugern, deren Mitglieder aus den Erzeugnissen, die in der Anhangliste des Gesetzes aufgeführt sind, Produkte herstellen, die nicht in der Anhangliste des Gesetzes aufgeführt sind, können als Erzeugergemeinschaften anerkannt werden, wenn die Herstellung dieser Produkte der Anpassung der Erzeugung und des Absatzes an die Erfordernisse des Marktes dient und, gemessen an der gesamten Tätigkeit des Zusammenschlusses, von unerheblicher Bedeutung ist. Von unerheblicher Bedeutung ist die Herstellung dieser Produkte nicht mehr, wenn deren Verkaufserlös ein Viertel des Verkaufserlöses des gesamten Erzeugungsaufkommens der Mitglieder übersteigt. Die Herstellung dieser Produkte kann jedoch weder mit Start- noch mit Investitionsbeihilfen gefördert werden.

3.3.2 Erzeugungs- und Qualitätsregeln

3.3.2.1 Die Satzung muß ferner Bestimmungen über die Verpflichtung der Mitglieder enthalten, bestimmte Erzeugungs- und Qualitätsregeln einzuhalten, die ein marktgerechtes Warenangebot sicherstellen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b MStrG).

Bei Vereinen und Genossenschaften muß außerdem in der Satzung bestimmt sein, daß Beschlüsse über die Erzeugungs- und Qualitätsregeln, soweit nicht die Beschlußfassung darüber nach der Satzung dem Vorstand zusteht, durch die General- oder Mitgliederversammlung zu fassen sind und einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen bedürfen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b MStrG).

3.3.2.2 Die Erzeugungs- und Qualitätsregeln brauchen nicht in die Satzung selbst aufgenommen zu werden, es genügt dafür ein protokollierter Beschluß. Die bloße Ermächtigung von Organen, derartige Erzeugungs- und Qualitätsregeln zu erlassen, entspricht nicht der Forderung des MStrG nach bestimmten Regeln, wobei nach Maßgabe der Satzung Vorstandsbeschluß möglich ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b MStrG).

Dem Antrag sind daher verbindlich beschlossene Erzeugungs- und Qualitätsregeln beizufügen, die geeignet sind, ein marktgerechtes Angebot der Erzeugergemeinschaft sicherzustellen.

3.3.3 Überwachungs- und Qualitätsregeln

In der Satzung muß das Recht und die Pflicht der Erzeugergemeinschaft bestimmt sein, die Einhaltung der Erzeugungs- und Qualitätsregeln zu überwachen (§ 3 Abs.1 Nr. 3 Buchstabe c MStrG). Dabei sollte in der Satzung ein Organ bestimmt sein, das die Einhaltung der Regeln nach von diesem zu treffenden Entscheidungen überwacht. Die bloße Ermächtigung eines Organs, Überwachungsregelungen zu beschließen, genügt nicht.

3.3.4 Anbietungspflicht

3.3.4.1 In der Satzung muß ferner bestimmt sein, daß die Mitglieder verpflichtet sind, ihre gesamten zur Veräußerung bestimmten Erzeugnisse, die Gegenstand der Tätigkeit der Erzeugergemeinschaft sind, durch diese zum Verkauf anbieten zu lassen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d MStrG). Dies gilt nicht für die Kaufverträge, die die Erzeuger vor ihrem Beitritt abgeschlossen haben, sofern die Erzeugergemeinschaft über Umfang und Dauer dieser Verträge vor dem Beitritt unterrichtet worden ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 MStrG).

3.3.4.2 Die Erzeugergemeinschaft kann beschließen, daß die Anbietungspflicht ganz oder teilweise entfällt (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d Satz 2 MStrG). Bei Vereinen und Genossenschaften muß die Satzung zu diesem Zweck bestimmen, daß derartige Beschlüsse von der General- oder Mitgliederversammlung zu fassen sind und einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen bedürfen (§ 3 Abs. 1 Nr.4 Buchstabe c MStrG).

Beschließt eine Erzeugergemeinschaft, daß die Anbietungspflicht ganz oder teilweise entfällt, so soll der Verkauf nach gemeinsamen Verkaufsregeln erfolgen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d Satz 2 MStrG), über deren Beschlußfassung die Satzung entsprechende Bestimmungen enthalten muß (§ 3 Abs.1 Nr. 4 Buchstabe b MStrG). Sind die Mitglieder der Erzeugergemeinschaft nicht zur vollständigen Anbietung verpflichtet, so sind die gemeinsamen Verkaufsregeln dem Antrag auf Anerkennung beizufügen.

3.3.5 Vertragsstrafen

Die Satzung muß ferner Bestimmungen über Vertragsstrafen bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Mitgliedschaftspflichten enthalten (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e MStrG). Die bloße Ermächtigung von Organen, Vertragsstrafen zu verhängen, erfüllt diese Antragsvoraussetzung nicht.

In der Satzung sind die wesentlichen Mitgliedschaftspflichten (z. B. Anbietungspflicht, Verpflichtung zur Einhaltung der Erzeugungs- und Qualitätsregeln), deren Verletzung geahndet wird, zu bestimmen.

3.3.6 Dauer der Mitgliedschaft

3.3.6.1 Soll eine Erzeugergemeinschaft die Rechtsform eines Vereins oder einer Genossenschaft erhalten, so muß die Satzung die Voraussetzungen für Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft bestimmen, wobei die Mitgliedschaft frühestens zum Schluß des dritten vollen Geschäftsjahres gekündigt werden kann und die Kündigungsfrist mindestens ein Jahr betragen muß (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a MStrG).

3.3.6.2 Wird für die Erzeugergemeinschaft die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft gewählt, so muß gewährleistet sein, daß die Gesellschafter an die Verpflichtungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b bis e MStrG auf mindestens drei volle Geschäftsjahre gebunden sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 MStrG).

3.3.7 Sonstige Vorschriften bei Vereinen und Genossenschaften

Bei Vereinen und Genossenschaften muß die Satzung außerdem die Organe, ihre Aufgaben und die Art der Beschlußfassung bestimmen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b MStrG).

3.4 Mindestanbauflächen, Mindesterzeugungsmengen

3.4.1 Die Mindestanbaufläche oder Mindesterzeugungsmenge des Erzeugnisses oder der Gruppe verwandter Erzeugnisse, für die die Erzeugergemeinschaft gebildet wird, muß nachgewiesen werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 MStrG). Die jeweiligen Mindestmengen sind in den Durchführungsverordnungen zum MStrG festgelegt (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 MStrG).

3.4.2 Die Mindestmengen sind durch hierfür geeignete Unterlagen, z. B. durch schriftliche Verpflichtungserklärungen der einzelnen Mitglieder, nachzuweisen. Kann eine neu gebildete Erzeugergemeinschaft die Mindestmengen im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht nachweisen, so hat sie glaubhaft zu machen, daß die vorgeschriebene Mindestmenge innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der Antragstellung an, erzeugt werden wird.

3.5 Beiträge

Die Mitglieder der Erzeugergemeinschaft müssen verpflichtet sein, Beiträge zu leisten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 MStrG). Die Beitragspflicht kann, soweit sie nicht selbst in der Satzung verankert ist, als besondere Verpflichtung der Mitglieder gegenüber der Erzeugergemeinschaft auch außerhalb der Satzung beschlossen werden.

In diesem Falle ist dem Antrag eine beglaubigte Abschrift des protokollierten Beschlusses beizufügen. Durch die Verpflichtung zur Anteilzeichnung (z. B. bei Genossenschaften mit beschränkter Haftung) wird die Beitragspflicht nicht erfüllt.

3.6 Wettbewerb

Eine Erzeugergemeinschaft kann nur dann anerkannt werden, wenn sie den Wettbewerb auf dem Markt nicht ausschließt (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 MStrG).

3.7 Behandlung bestehender Zusammenschlüsse, die sich zu Erzeugergemeinschaften umbilden.

3.7.1 Erzeugergemeinschaften, die sich vor Inkrafttreten des MStrG im Hinblick auf das Gesetz gebildet haben, können nach ihrer Anerkennung ohne eine wesentlich weitergehende Anpassung an die Erfordernisse des Marktes vom Inkrafttreten des Gesetzes an, nach dessen Vorschriften gefördert werden. Dabei ist die Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Erfüllung aller Anerkennungsvoraussetzungen und dem Inkrafttreten des Gesetzes auf ihren Förderungszeitraum anzurechnen.

3.7.2 Bestehende Zusammenschlüsse von Erzeugern, die sich nach der Inkraftsetzung des MStrG zu Erzeugergemeinschaften umwandeln, können anerkannt, aber nur dann gefördert werden, wenn mit ihrer Umwandlung eine wesentlich weitergehende Anpassung an die Erfordernisse des Marktes erfolgt.

4. Anerkennungsvoraussetzungen für Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften

4.1 Die Satzung der Vereinigung von Erzeugergemeinschaften muß Bestimmungen darüber enthalten,

4.1.1 daß die Mitglieder nur anerkannte Erzeugergemeinschaften sein können, die das gleiche Erzeugnis oder die gleiche Gruppe verwandter Erzeugnisse erzeugen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a MStrG),

4.1.2 daß sie die Unterrichtung und Beratung der ihr angehörenden Erzeugergemeinschaften oder deren Mitglieder durchführt (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b MStrG),

4.1.3 daß sie im Benehmen mit den ihr angehörenden Erzeugergemeinschaften gemeinsam Erzeugungs- und Qualitätsregeln aufstellt, die für deren Mitglieder maßgebend sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c MStrG),

4.1.4 daß eine Erzeugergemeinschaft, d.h. ihre Mitglieder nur einer einzigen Vereinigung angehören können (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d MStrG).

4.2 Eine bestimmte Rechtsform für die Bildung von Vereinigungen ist nicht vorgeschrieben. Der Zusammenschluß von Erzeugergemeinschaften zu einer Vereinigung braucht deshalb keine juristische Person zu sein.

4.3 Die Vereinigung darf den Wettbewerb auf dem Markt nicht ausschließen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 MStrG).

5. Antrags- und Anerkennungsverfahren

5.1 Anträge auf Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und ihrer Vereinigungen sind auf dem vom MELF herausgegebenen Formblatt an das MELF zu richten.

5.1.1 Dem Antrag auf Anerkennung als Erzeugergemeinschaft sind folgende Unterlagen beizufügen:

5.1.1.1 ein Formblatt nach dem Muster der Anlage,

5.1.1.2 eine beglaubigte Abschrift der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrages,

5.1.1.3 ein beglaubigter Auszug aus dem Vereins-, Genossenschafts- oder Handelsregister, bzw. übergangsweise befristet bis auf Widerruf der Antrag auf Eintragung in das Register.

5.1.1.4 eine Liste der Mitglieder mit Namen und Anschrift,

5.1.1.5 die Erzeugungs- und Qualitätsregeln,

5.1.1.6 die gemeinsamen Verkaufsregeln,

5.1.1.7 der Nachweis über die Mindestanbaufläche bzw. Mindesterzeugungsmenge,

5.1.1.8 der Beschluß über die Höhe der Beiträge.

5.1.2 Dem Antrag auf Anerkennung als Vereinigung von Erzeugergemeinschaften sind folgende Unterlagen beizufügen:

5.1.2.1 eine beglaubigte Abschrift der Satzung der Vereinigung,

5.1.2.2 ein beglaubigter Registerauszug bzw. eine beglaubigte Abschrift des Gründungsbeschlusses,

5.1.2.3 eine Liste der Mitglieder mit Namen und Anschrift,

5.1.2.4 die von ihr aufgestellten gemeinsamen Erzeugungs- und Qualitätsregeln.

5.2 Das MELF behält sich vor, in Einzelfällen zu den beigebrachten Antragsunterlagen ergänzende Stellungnahmen und Gutachten einzuholen.

5.3 Das MELF erteilt über die Anerkennung einen schriftlichen Bescheid.

6. Widerruf auf Anerkennung

Die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und Vereinigungen kann widerrufen werden, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder die Erzeugergemeinschaft bzw. Vereinigung gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen behördliche Anordnungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften verstößt (§ 3 Abs. 4 und § 4 Abs. 2 MStrG).

Der Widerruf der Anerkennung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. In dem Bescheid wird gleichzeitig bestimmt, in welchem Umfang gewährte Beihilfen zurückzuzahlen sind (§ 5 Abs. 5 MStrG).

7. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 03. Oktober 1992 in Kraft.