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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Landschaftspflege und Erhaltung der Kulturlandschaft im Land Brandenburg mittels extensiver Rinderhaltung


vom 31. August 1992
(ABl./92, [Nr. 70], S.1286)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Das Land gewährt aufgrund des EG-Sonderprogrammes über die Intervention der Strukturfonds Teil EAGFL, Abteilung Ausrichtung in Verbindung mit § 23, 44 der LHO Zuwendungen für Maßnahmen, die der Erhaltung und dem Schutz des natürlichen Lebensraumes und der Landschaft dienen; insbesondere für die Pflege erhaltenswerter Grünlandflächen durch umweltschonende Beweidung mit Rindern im Rahmen einer extensiven Rinderhaltung sowie der Erhaltung bzw. Erhöhung der Attraktivität der Kulturlandschaft als Voraussetzung der Erschließung neuer Einkommensquellen im ländlichen Raum.

Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Zuwendung

Gegenstand der Zuwendung ist die Bezuschussung des Ankaufes von Fleischrindern und deren Kreuzungen als Anschubfinanzierung, um langfristig die Landschaftspflege durch stabile landwirtschaftliche Betriebe unter gleichzeitiger Sicherung von Arbeitsplätzen zu gewährleisten.

3. Zuwendungsempfänger

Landwirtschaftliche Unternehmen aller Rechtsformen im Haupt- und Nebenerwerb;

Unternehmen, an denen die öffentliche Hand mittel- oder unmittelbar zu mehr als 25 % beteiligt ist, sind nicht förderfähig.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Das Grünland liegt in einem Gebiet, das Gegenstand des Operationellen Programmes der EG bzw. welches aus pflegerischen Gründen als Kulturlandschaft zu erhalten ist.

Es wird für die Grundfutterversorgung der Rinderbestände mit Milchproduktion nicht benötigt und wird auch anderweitig nicht genutzt.

5. Zuwendungsbedingungen

5.1. Die genutzten und nicht genutzten Flächen sind kontrollfähig nachzuweisen.

5.2. Über vier Jahre ab 01.01. des Anfangsjahres ist auf den nach dieser Richtlinie geförderten Flächen je Hektar Grünland höchstens eine Großvieheinheit Rind zu weiden. Die Rinder können innerhalb der Jahre durch andere ersetzt werden.

5.3. Die Großvieheinheit ist entsprechend dem gültigen Großvieheinheitenschlüssel definiert (Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15.07.1991, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr 218/1 vom 06.08.1991).

Abweichend hiervon gilt, daß zwei geförderte Jungrinder bzw. vier geförderte Kälber einer Großvieheinheit entsprechen.

5.4. Ab dem zweiten bis einschließlich dem vierten Jahr ist eine geförderte Großvieheinheit je Hektar mindestens 150 Tage im Jahr zu weiden.

5.5. Weidefähige Tiere sind noch im ersten Jahr zu weiden.

5.6. Durch Führung einer Weidedokumentation ist die Nutzung der Flächen in den einzelnen Jahren nachzuweisen.

5.7. Die vorgesehenen Nutzungen der Flächen sind in den unter Schutz gestellten Gebieten mit den Naturschutzbehörden abzustimmen.

5.8. Für das Jahr 1992 können ausnahmsweise auch solche Tiere in die Förderung einbezogen werden, die im Hinblick auf das Ziel dieser Maßnahme bereits vor Inkrafttreten dieser Richtlinie erworben wurden und deren Erwerb zweifelsfrei nachgewiesen wird.

5.9. Eine Doppelförderung nach dieser Richtlinie und anderen öffentlichen Programmen ist ausgeschlossen.

Ausgleichszahlungen gemäß Ziffer 6.2. der Richtlinie des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg für die Förderung extensiver Grünlandbewirtschaftung können vorgenommen werden, wenn der Höchstbetrag gemäß Ziffer 6.1. der genannten Richtlinie nicht erreicht wurde.

6. Höhe der Zuwendungen

Die Höhe der Zuwendungen beträgt einmalig für den Erstankauf von Rindern der Fleischrindrassen bzw.deren Kreuzungen bis zu 40 % des Ankaufspreises, maximal

  • je Mutterkuh, Mastrind oder tragende Färse (1 GV) bis zu 800,00 DM
  • je Jungrind bis zu 400,00 DM
  • je Kalb bis zu 200,00 DM

7. Zuwendungsverfahren

7.1. Die Förderung ist bei der zuständigen Kreisverwaltung, Amt für Landwirtschaft, nach Anlage 1 bis zum 31.05. des laufenden Jahres zu beantragen.

Für das Jahr 1992 sind die Anträge bis zum 21.09.1992 einzureichen.

7.2. Das Amt für Landwirtschaft prüft die Anträge auf der Grundlage der Richtlinie und reicht sie zur Bewilligung an das LELF, Dezernat 34 ein.

7.3. Das LELF, Dezernat 34 ist Bewilligungsbehörde im Auftrage des MELF.

Für die Bewilligung, die Auszahlung, den Widerruf und den Verwendungsnachweis gelten die Vorschriften der §§ 23, 44 und 117 der Landeshaushaltsordnung.

8. Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt am 31.08.1992 in Kraft.