Mitteilung bei erstmaliger Ausgabe von Heimarbeit, die Führung und Einsendung von Heimarbeitslisten und die Führung von Entgeltbelegen in der Heimarbeit
vom 27. Juli 1992
(ABl./92, [Nr. 60], S.1030)
Auf Grund der §§ 6, 7 und 9 des Heimarbeitsgesetzes (HAG) vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002) und der §§ 9 bis 13 der Ersten Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes (DVO-HAG) vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 221), wird bekanntgegeben:
1 Mitteilungspflicht
Wer erstmalig Personen mit Heimarbeit beschäftigen will, hat dies dem zuständigen Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (Nr. 7.1) mitzuteilen (§ 7 Satz 1 HAG). Der Mitteilung sind zwei Abschriften beizufügen (§ 7 Satz 2 HAG).
2 Listenführung
2.1 Wer Heimarbeit ausgibt (Auftraggeber) oder weitergibt (Zwischenmeister), hat jeden, der mit Heimarbeit beschäftigt ist oder dessen er sich zur Weitergabe von Heimarbeit bedient, in Listen auszuweisen (§ 6 Satz 1 HAG).
2.2 Auszuweisen sind
2.2.1 die in Heimarbeit Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 HAG), das sind die Heimarbeiter (§ 2 Abs. 1 HAG) und die Hausgewerbetreibenden (§ 2 Abs. 2 HAG),
2.2.2 die Gleichgestellten nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a bis c HAG,
2.2.3 die gleichgestellten und nicht gleichgestellten Zwischenmeister (§ 1 Abs. 2 Buchstabe d, § 2 Abs. 3 HAG).
2.3 Nicht in Listen auszuweisen sind die (mitarbeitenden) Familienangehörigen (§ 2 Abs. 5 HAG) und die fremden Hilfskräfte (§ 2 Abs. 6 HAG) der unter Nummer 2.2 genannten Personen.
2.4 In den Listen ist für jeden Beschäftigten (mit laufender Nummer) anzugeben
2.4.1 der Vor- und Zuname,
2.4.2 die Eigenschaft als in Heimarbeit Beschäftigter, Gleichgestellter oder Zwischenmeister,
2.4.3 das Geschlecht,
2.4.4 das Geburtsdatum,
2.4.5 die Arbeitsstätte (Ort mit Postleitzahl, Ortsteil, Straße und Hausnummer der Wohnung/Betriebsstätte),
2.4.6 die Art der Beschäftigung (genaue Bezeichnung der übertragenen Arbeit oder Teilarbeit),
2.4.7 der Zeitpunkt der erstmaligen Beschäftigung,
2.4.8 der Zeitpunkt des endgültigen Ausscheidens.
2.5 Die Listen müssen alle Personen ausweisen, die innerhalb eines Kalenderjahres beschäftigt werden (§ 9 Abs. 3 Satz 1 DVO-HAG).
2.6 Für jedes Kalenderhalbjahr sind neue Listen anzulegen (§ 9 Abs. 3 Satz 2 DVO-HAG). In diese sind aus den alten Listen die Namen der Personen zu übertragen, die zu Beginn des neuen Kalenderhalbjahres aus der Beschäftigung nicht endgültig ausgeschieden sind (§ 9 Abs. 3 Satz 3 DVO-HAG).
2.7 Die alten Listen sind bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr ihrer Anlegung folgt, aufzubewahren (§ 9 Abs. 3 Satz 4 DVO-HAG).
2.8 Für die Liste ist ein besonderes Muster (Anlage 1) zu verwenden. Auf der Rückseite der Liste befinden sich die erforderlichen Erläuterungen (Anlage 2).
2.9 Soweit Räume für die Ausgabe von Heimarbeit vorhanden sind, sind dort die jeweils neuesten Listen an gut sichtbarer Stelle auszuhängen (§ 6 Satz 2 HAG).
3 Einsendung der Listen
3.1 Je drei Abschriften der Listen sind halbjährlich dem zuständigen Amt für Arbeitsschutz und Sicherheits-technik (Nummer 7.1) einzusenden (§ 6 Satz 3 HAG).
3.2 Termine für die Einsendung sind
3.2.1 für die in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni (1. Kalenderhalbjahr) geführten Listen der 31. Juli des laufenden Jahres,
3.2.2 für die in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember (2. Kalenderhalbjahr) geführten Listen der 31. Januar des folgenden Jahres.
4 Führung von Entgeltbüchern
4.1 Wer Heimarbeit ausgibt (Auftraggeber) oder weitergibt (Zwischenmeister) hat auf seine Kosten Entgeltbücher zu beschaffen und jedem beschäftigten Heimarbeiter, Hausgewerbetreibenden und Gleichgestellten spätestens bei der ersten Abrechnung ein Entgeltbuch auszuhändigen (§ 9 Satz 1 HAG, § 10 Abs. 2 und 3 DVO-HAG).
4.2 Ist der Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende oder Gleichgestellte für mehrere Auftraggeber oder Zwischenmeister tätig, so hat jeder Auftraggeber oder Zwischenmeister ein besonderes Entgeltbuch auszustellen (§ 10 Abs. 4 DVO-HAG).
4.3 Das Entgeltbuch ist von dem Heimarbeiter, Hausgewerbetreibenden oder Gleichgestellten bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Jahr der letzten Eintragung folgt, ordnungsgemäß aufzubewahren (§ 9 Abs. 3 Satz 1 HAG, § 13 Abs. 1 DVO-HAG).
4.4 Wer im Besitz eines Entgeltbuches ist, hat dieses auf Verlangen dem zuständigen Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik - Entgeltüberwachungsstelle - vorzulegen (§ 9 Abs. 3 Satz 2 und 3 HAG).
5 Form und Inhalt des Entgeltbuches
5.1 Das Entgeltbuch besteht aus
5.1.1 einem Titelblatt,
5.1.2 den Abrechnungsblättern,
5.1.3 einer Tabelle zur Eintragung des Urlaubsentgelts und des Feiertagsgelds.
5.2 Das Titelblatt muß auf seiner Vorderseite mindestens folgende Angaben enthalten (§ 12 Abs. 1 DVO-HAG),
5.2.1 Vor- und Zuname, Geburtsdatum und -ort, Art der Beschäftigung und Gewerbezweig, Wohnung und Arbeitsstätte des Entgeltbuchinhabers,
5.2.2 Vor- und Zuname, Firma, Gewerbezweig sowie Betriebsstätte oder Firmensitz des Auftraggebers oder Zwischenmeisters,
5.2.3 die Zahl der regelmäßigen Mitarbeiter, getrennt nach
5.2.3.1 Familienangehörigen (deren Namen und Geburtsdatum anzugeben sind),
5.2.3.2 fremden Hilfskräften.
5.2.4 Die Eintragungen nach Nummer 5.2.1 und Nummer 5.2.2 obliegen dem Auftraggeber oder Zwischenmeister, die nach Nummer 5.2.3 dem Heimarbeiter, Hausgewerbetreibenden oder Gleichgestellten (§ 12 Abs. 2 DVO-HAG). Für das Titelblatt ist ein besonderes Muster (Anlage 3) zu verwenden.
5.3 Die Rückseite des Titelblattes enthält Erläuterungen über die Führung des Entgeltbuches. Für die Rückseite des Titelblattes ist ein besonderes Muster (Anlage 4) zu verwenden.
5.4 An das Titelblatt schließen sich die Abrechnungs-blätter an. Sie sind fortlaufend zu numerieren. Nach jedem Abrechnungsblatt folgt ein perforiertes Zweitblatt für Durchschriften mit gleichlautender Nummer. Die Eintragungen im Abrechnungsblatt obliegen dem Auftraggeber oder Zwischenmeister, der nach der Eintragung das Zweitblatt herauszutrennen und in einem Sammelheft aufzubewahren hat. Für die Dauer der Aufbewahrung gilt Nummer 4.3 entsprechend.
5.5 In das Abrechnungsblatt sind bei jeder Ausgabe und Abnahme von Arbeit ihre Art und ihr Umfang, die Entgelte und die Tage der Ausgabe und Lieferung einzutragen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 HAG). Für die Abrechnungsblätter ist ein besonderes Muster (Anlage 5) zu verwenden.
5.6 Den Abschluß des Entgeltbuches bildet eine Tabelle zur Eintragung des Urlaubsentgelts und des Feiertagsgelds mit einem perforierten Zweitblatt für Durchschriften, für die Liste ist ein besonderes Muster (Anlage 6) zu verwenden. Nummer 5.4 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
6 Führung von Entgelt- oder Arbeitszetteln
6.1 Auf Antrag kann das zuständige Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik - Entgeltüberwachungsstelle - anstelle von Entgeltbüchern die Verwendung von Entgelt- oder Arbeitszetteln genehmigen, wenn ihre Verwendung einen wesentlichen Vorteil für den Geschäftsverkehr bietet (§ 9 Abs. 2 HAG, §11 Abs. 1 DVO-HAG). Die Genehmigung erfolgt nach Anhörung des zuständigen Heimarbeitsausschusses. Sie kann widerruflich und mit Auflagen erteilt werden.
6.2 Genehmigte Entgelt- oder Arbeitszettel dürfen nur in Form von Abreißzetteln, die mit fortlaufender Blatt-numerierung in einem Durchschreibeblock mit abtrennbarer Titelseite zusammengefaßt sind, verwendet werden (§ 11 Abs. 2 Satz 1 DVO-HAG). Für die Titelseite des Blocks gilt Nummer 5.2. Für jede Person, die Heimarbeit entgegennimmt, ist ein besonderer Block zu verwenden (§ 11 Abs. 2 Satz 3 DVO-HAG).
6.3 Genehmigte Entgelt- oder Arbeitszettel müssen mit den zu einer ordnungsgemäßen Sammlung geeigneten Heften ausgegeben werden (§ 9 Abs. 2 HAG). Das Sammelheft (Entgeltheft) muß einen festen Umschlag haben (§ 11 Abs. 2 Satz 4 DVO-HAG). Es bildet mit der einzufügenden Titelseite und den einzelnen der Nummernfolge nach einzulegenden Entgeltzetteln des Blocks den vorgeschriebenen Entgeltbeleg (§ 11 Abs. 2 Satz 5 DVO-HAG).
6.4 Der Auftraggeber oder Zwischenmeister, der Entgelt oder Arbeitszettel verwendet, hat die Durchschläge der Entgeltzettel in den Durchschreibeblöcken oder in Sammelheften aufzubewahren (§ 11 Abs. 3 DVO-HAG).
6.5 Für die Dauer der Aufbewahrung und die Vorlagepflicht von Entgelt- oder Arbeitszetteln gelten Nummern 4.3 und 4.4 entsprechend.
6.6 Können die Angaben über die Art der Arbeit und ihrer Teilarbeiten oder sonstige Angaben aus Raummangel nicht vollständig in den Entgelt- oder Arbeitszetteln eingetragen werden, so kann ein Ergänzungszettel verwendet werden, für den die Nummern 4.3, 4.4, 6.2 Satz 1 und Nummer 6.4 entsprechend gelten. Auf den Ergänzungszettel ist im Entgeltbeleg mit einem kurzen Hinweis auf den Inhalt hinzuweisen (§ 11 Abs. 4 Satz 3 und 4 DVO-HAG).
7 Zuständige Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik
7.1 Zuständige Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik im Sinne der Nummern 1, 3.1, 4.4 und 6.1 sind im Land Brandenburg:
7.1.1 Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Cottbus
Thiemstr. 105 a, O-7500 Cottbus, Tel. 42 10 35
7.1.2 Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Frankfurt/Oder,
Robert-Havemann-Str. 4, 1200 Frankfurt/Oder, Tel. 37 70
7.1.3 Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Potsdam
Gartenstr. 20, O-1590 Potsdam, Tel. 76 13 60
7.2 Die für den Entgeltschutz in der Heimarbeit zuständigen Entgeltprüfer bei den Ämtern für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik erteilen Auskunft in allen Fragen, die die Beschäftigung von Heimarbeitern betreffen.
8 Ordnungswidrigkeiten
8.1 Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 6, 7 und 9 HAG können mit Geldbußen bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden (§ 32 a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 HAG).
8.2 Bei wiederholten Verstößen gegen §§ 6, 7 und 9 HAG können die zuständigen Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik die Aus- und Weitergabe von Heimarbeit verbieten (§ 30 Nr. 1 HAG).
Anlagen
- 1Anlage 1 - Heimarbeitsliste 121.5 KB
- 2Anlage 2 - Erläuterungen 109.1 KB
- 3Anlage 3 - Entgeltbuch 128.4 KB
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- 5Anlage 5 - Abrechnungsblatt 82.4 KB
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