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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Bildung der Ämter Brüssow/Uckermark und Wusterhausen


vom 21. Juli 1992
(ABl./92, [Nr. 58], S.1017)

Der Minister des Innern hat seine Zustimmung zu den Beschlüssen über die Bildung der folgenden Ämter erteilt:

Amt Brüssow/Uckermark mit Sitz in der Stadt Brüssow, bestehend aus den Gemeinden

Carmzow
Ludwigsburg
Schönfeld
Wallmow
Woddow
Wollschow
Grünberg
Bagemühl
Brüssow

der Kreise Prenzlau und Pasewalk (Mecklenburg-Vorpommern).

Rechtsaufsichtsbehörde für das Amt und seine Gemeinden ist gem. § 15 Abs. 1 AmtsO der Landrat des Kreises Prenzlau.

Amt Wusterhausen mit Sitz in der Stadt Wusterhausen, bestehend aus den Gemeinden

Bantikow
Barsikow
Blankenberg
Brunn
Bückwitz
Dessow
Ganzer
Gartow
Kantow
Lögow
Nackel
Segeletz
Trieplatz
Schönberg
Wusterhausen

Alle Gemeinden und das Amt liegen im Kreis Kyritz.

In Anwendung von § 6 Satz 2 der Verordnung über das Verfahren bei der erstmaligen Bildung sowie bei der Änderung und bei der Auflösung von Ämtern im Land Brandenburg vom 13.01.1992 (GVBl. BB II S. 22) wurde als Zeitpunkt für das Zustandekommen der o. g. Ämter der 1.8.1992 festgelegt. Dieser Zeitpunkt wird hiermit bekanntgemacht.