Hinweise zur Gestaltung von Dienstsiegeln der Ämter im Land Brandenburg
vom 3. Juli 1992
(ABl./92, [Nr. 53], S.960)
- Den Ämtern wird empfohlen, nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über die Führung des Landeswappens vom 30. Mai 1991 (GVBl. S. 348) das Landeswappen im Dienstsiegel zu führen.
Unbenommen bleibt den Ämtern das Recht, nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 4 Abs. 3 und 4 der Verordnung über kommunale Hoheitszeichen vom 30. Mai 1991 (GVBl. S. 352) im Dienstsiegel ein eigenes Wappen oder ein Bildsiegel zu führen.
Die Annahme eines eigenen Wappens oder eines Bildsiegels bedarf der Genehmigung des Innenministers. Für das Genehmigungsverfahren gilt § 1 Abs. 4 und 5 der Verordnung über kommunale Hoheitszeichen.
Das Wappen muß heraldischen, künstlerischen und praktischen Anforderungen entsprechen, nach seinem Inhalt einen Bezug zum Amt haben und sich von anderen kommunalen Wappen hinreichend unterscheiden. Im Bildsiegel wird ein auf den Namen des Amtes bezogenes Bild gezeigt (§§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 4 der Verordnung über kommunale Hoheitszeichen).
Die Ämter sind nach § 4 Abs. 5 der Verordnung über kommunale Hoheitszeichen berechtigt, einfache Schriftsiegel zu verwenden. - Soll im Dienstsiegel das Landeswappen geführt werden, so sind Form und Beschriftung entsprechend der Vorschriften des § 5 der Verordnung über die Führung des Landeswappens zu gestalten. Das beigefügte Muster der Anlage des Rundschreibens ist zu beachten.
Form und Beschriftung von Dienstsiegeln, in denen ein eigenes genehmigtes Wappen geführt wird, von Bildsiegeln und einfachen Schriftsiegeln, richten sich nach den Vorschriften der §§ 4 und 5 der Verordnung über kommunale Hoheitszeichen. - In die Umschrift des Dienstsiegels ist im oberen Teil die Bezeichnung des Amtes aufzunehmen, zu der der Minister des Innern gemäß § 5 Abs. 1 und § 6 der Verordnung über das Verfahren bei der erstmaligen Bildung sowie bei der Änderung und bei der Auflösung von Ämtern im Land Brandenburg vom 13. Januar 1992 (GVBl. II S. 22) seine Zustimmung erteilt hat.
Die Ämter sollten bis nach Abschluß der Kreisgebietsreform darauf verzichten, in die Umschrift ihrer Dienstsiegel den Namen des Landkreises aufzunehmen, in dem das Amt gelegen ist.
Anmerkung: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.