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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Durchführung des Heilberufsgesetzes Zulassung der Weiterbildungsstätten für die ärztliche Weiterbildung einschließlich der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin


vom 18. Juni 1992
(ABl./92, [Nr. 53], S.958)

Zu dem Verfahren für die Zulassung von Weiterbildungsstätten aufgrund der §§ 40 Abs. 3 und 53 Abs. 3 Nr. 3 des Heilberufsgesetzes - HeilBerG - vom 28. Januar 1992 (GVBl. Bbg. I S. 30) gebe ich folgende vorläufige Hinweise:

I. Ärztliche Weiterbildung

1 Als Weiterbildungsstätten im Sinne des § 39 Abs. 1 HeilBerG, die der besonderen Zulassung bedürfen, gelten alle Einrichtungen der medizinischen Versorgung. Dazu gehören insbesondere Krankenhausabteilungen, Institute und entsprechende andere Einrichtungen.

1.1 Einrichtungen der Hochschulen bedürfen gemäß § 39 Abs. 1 HeilBerG keiner besonderen Zulassung. Einer Zulassung bedürfen auch nicht die ärztlichen Praxen im Sinne von § 46 Abs. 3 HeilBerG.

2 Über den Antrag auf Zulassung der Weiterbildungsstätte entscheidet gemäß § 40 Abs. 3 HeilBerG das Fachministerium.

3 Die Voraussetzungen für die Zulassung als Weiterbildungsstätte ergeben sich für die Weiterbildung der Ärzte aus § 46 Abs. 4 HeilBerG.

3.1 Die Zulassung einer Krankenhausabteilung als Weiterbildungsstätte bedarf nach § 40 Abs. 3 HeilBerG eines formlosen Antrages. Antragsberechtigt ist der Krankenhausträger. Es muß nachgewiesen werden, daß alle Voraussetzungen für eine qualifizierte Weiterbildung im Gebiet oder Teilgebiet erfüllt sind.

Der Antrag sollte deshalb folgende Angaben enthalten:

3.11 Genaue Bezeichnung der Krankenhausabteilung sowie des Gebietes oder des Teilgebietes, für welche die Zulassung beantragt wird. Die in Betracht kommenden Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen ergeben sich aus der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer.

3.12 Angabe der Zahl der Patienten, die in der Krankenhausabteilung, deren Zulassung beantragt wird, im Durchschnitt jährlich behandelt werden. Ein sogenannter Bettenschlüssel ist hierfür nicht gegeben und wird auch nicht zugrunde gelegt, da nach der Struktur der jeweiligen Krankenhausabteilung unterschiedliche Patientenzahlen als ausreichend angesehen werden können.

3.13 Kurze Beschreibung der Krankheitsarten der Patienten, die in der Krankenhausabteilung behandelt werden.

3.14 Zahlenmäßiger Hinweis auf das in der Krankenhausabteilung tätige Personal. Dafür genügen die Zahlen (je gesondert) der haupt- und nebenberuflich tätigen sowie der teilzeitbeschäftigten Ärzte einschließlich der Belegärzte und der medizinisch-technischen Mitarbeiter.

3.15 Stichwortartige Aufführung der räumlichen und medizinisch-technischen Einrichtungen einschließlich der Bibliothek.

3.16 Schilderung der Konsiliartätigkeit; Art und Umfang der regelmäßig in der Krankenhausabteilung ausgeübten Konsiliartätigkeit sind knapp darzustellen. Weiterhin ist darzulegen, ob und welche anderen Abteilungen oder Einrichtungen konsiliarisch betreut werden.

3.2 Die unter 3.11 bis 3.16 aufgeführten Angaben sollen grundsätzlich auch bei Anträgen auf Zulassung von Instituten und anderen Einrichtungen zugrunde gelegt werden (§ 46 Abs. 4 Satz 2). Soweit dies nicht möglich ist, sind entsprechende Angaben zu machen. Es muß dargelegt werden, daß eine qualifizierte Weiterbildung in dem bezeichneten Gebiet oder Teilgebiet in fachlicher und organisatorischer Hinsicht gewährleistet ist.

3.21 Dem Antrag auf Zulassung eines privaten Krankenhauses oder dessen Abteilung ist die Konzessionsurkunde gemäß § 30 der Gewerbeordnung in beglaubigter Ablichtung beizufügen, sofern dieses Krankenhaus nicht in den Krankenhausplan des Landes Brandenburg aufgenommen worden ist.

3.3 Eine Krankenhausabteilung kann in der Regel nur dann als Weiterbildungsstätte zugelassen werden, wenn sie im Disziplinenspiegel des Krankenhausplanes des Landes Brandenburg ausgewiesen und damit als bedarfsgerecht anerkannt ist. Dem Antrag auf Zulassung ist deshalb der Feststellungsbescheid in Ablichtung beizufügen. Den in dem Krankenhausplan ausgewiesenen Krankenhausabteilungen sind Abteilungen in Krankenhäusern, die nach § 108 Nr. 3 SGB V einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkrankenkassen abgeschlossen haben, gleichgestellt, sofern im übrigen die Voraussetzungen des § 109 SGB V gegeben sind.

3.31 Für interdisziplinäre Stationen gilt Nr. 3.3 entsprechend.

3.32 Die Krankenhausabteilung muß grundsätzlich von einem weisungsunabhängigen Arzt geleitet werden, der die Erlaubnis zum Führen der betreffenden Gebiets- oder Teilgebietsbezeichnung besitzt. Ausnahmen bedürfen der eingehenden Begründung.

3.33 Bei Belegabteilungen muß sichergestellt sein, daß eine ganztägige Weiterbildung in der Weiterbildungsstätte vermittelt wird. Dazu ist insbesondere erforderlich, für den weiterzubildenden Arzt eine Planstelle im Stellenplan des Krankenhausträgers einzurichten und den Anstellungsvertrag zwischen dem weiterzubildenden Arzt und dem Krankenhausträger abzuschließen.

3.34 Im Interesse der hausärztlichen Versorgung der Bevölkerung wird erwartet, daß der antragstellende Krankenhausträger für dieses Krankenhaus einen Anteil von zehn vom Hundert der Assistentenarztstellen als Rotationsstellen ausweist, die für die allgemeinmedizinische Weiterbildung (§ 45 Abs. 2 und §§ 53 ff HeilBerG) zur Verfügung stehen.

4 Beim Vorliegen der Voraussetzungen wird die Weiterbildungsstätte für ein bestimmtes Gebiet oder Teilgebiet in der Regel unbefristet zugelassen. Eine befristete Zulassung kann insbesondere dann ausgesprochen werden, wenn die Weiterbildungsstätte offenkundig nur für eine bestimmte Zeit betrieben werden soll.

II. Spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin

5 Die Allgemeinmedizin umfaßt den gesamten menschlichen Lebensbereich, die Krankheitserkennung und -behandlung sowie die Gesundheitsführung der Patienten, unabhängig von Alter, Geschlecht und die Art der Gesundheitsstörung.

Inhalt und Ziel dieser Weiterbildung (§ 53 Abs. 1 HeilBerG) ist die Vermittlung und der Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in der allgemeinärztlichen Beratung, Diagnostik und Therapie, der Verhütung und Früherkennung von Krankheiten, der frühzeitigen Erkennung komplizierter Krankheitsverläufe, der Behandlung von Notfällen, der Integration medizinischer, sozialer und psychischer Hilfen einschließlich der Rehabilitation.

6 Zu den Weiterbildungsstätten im Sinne des § 53 Abs. 3 Nr. 3 HeilBerG, die der besonderen Zulassung bedürfen, gehören insbesondere:

  • Gesundheitsämter,
  • medizinische, werks- oder betriebsärztliche Dienste,
  • Einrichtungen für die Rehabilitation Behinderter,
  • Sanitätszentren oder ähnliche Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes oder der Bundeswehr,
  • truppenärztliche Einrichtungen der Bundeswehr,
  • Justizvollzugsanstalten mit eigenem Anstaltsarzt.

6.1 Die vorgenannten Einrichtungen oder Dienste des Gesundheitswesens müssen sich mit Allgemeinmedizin befassen.

6.2 Die als Weiterbildungsstätten nach § 40 Abs. 3 HeilBerG zugelassenen Krankenhäuser (Abteilungen) sowie die Einrichtungen der Hochschulen und die Praxen von kassenärztlich zugelassenen Ärzten für Allgemeinmedizin sowie andere Praxen, die den Anforderungen an die Ausübung der Allgemeinmedizin entsprechen, bedürfen dieser besonderen Zulassung nicht.

7 Über den Antrag auf Zulassung als Weiterbildungsstätte entscheidet nach § 53 Abs. 3 Nr. 3 HeilBerG das Fachministerium.

7.1 Wegen der Antragstellung gilt Abschnitt I entsprechend.

7.2 Der für diese Weiterbildung verantwortliche Arzt muß zur Führung einer der in § 53 Abs. 3 Satz 4 HeilBerG genannten Gebietsbezeichnungen berechtigt sein oder über eine nicht unerhebliche Berufserfahrung verfügen. Diese ist in der Regel bei Nachweis einer mindestens vierjährigen hauptberuflichen Tätigkeit außer in Weiterbildungsstätten auch in eigener Praxis anzunehmen.

7.3 Soweit eine der unter Nummer 6 fallenden Einrichtungen oder Dienste als Weiterbildungsstätte im Sinne des § 53 Abs. 3 Nr. 3 HeilBerG zugelassen ist, kann eine Zulassung als Weiterbildungsstätte für andere Gebiete oder Teilgebiete (Abschnitt I) nur erfolgen, wenn weitere selbständig geführte Fachabteilungen vorhanden sind.