Richtlinie für den nichtöffentlichen, beweglichen Landfunkdienst der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Meterwellenfunk-Richtlinie BOS)
vom 9. Juni 1992
(ABl./92, [Nr. 74], S.1845)
Ich erlasse die als Anlage beigefügte Richtlinie für den nichtöffentlichen, beweglichen Landfunkdienst der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Meterwellenfunk-Richtlinie BOS).
Sie ist im Land Brandenburg für alle Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben verbindlich und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Ergänzend hierzu bestimme ich:
1. Mit der Wahrnehmung der mir gemäß Meterwellenfunkrichtlinie obliegenden Aufgaben bei der betrieblichen Frequenzregelung (Teil I, Nr. 2 Abs. 3 und Nr. 5 der Richtlinie) sowie bei der Planung, Errichtung und Erweiterung von Funkanlagen der BOS (Teil II, Nr. 10 bis 15 der Richtlinie) beauftrage ich den Zentraldienst für Technik und Beschaffung der Polizei des Landes Brandenburg (ZTB).
1.1 Anmeldungen und/oder Anträge auf Genehmigung von Funkanlagen der BOS sind an den ZTB, Am Schragen 17, 0-1561 Potsdam, zu richten.
1.2 Die gemäß Teil II, Nr. 15.2 Abs. 2 zu fertigende Übersicht über die Anzahl beweglicher Funkanlagen einschließlich der Meldeempfänger der (Länder-) Polizei, Katastrophenschutzbehörden, der Feuerwehren leitet mir der ZTB termingerecht zu. Die Weiterleitung an den Bundesminister des Innern obliegt mir.
2. Meine Zuständigkeiten zur Funküberwachung und zur Beseitigung von Störungen und Beeinträchtigungen des Funkverkehrs gemäß Teil I, Nr. 8, 9.1, 9.2 und 9.3 der Meterwellenfunkrichtlinie übertrage ich ebenfalls auf den ZTB. Die Unterrichtung (Teil I, Nr. 9.1 der Richtlinie) bzw. Einschaltung (Teil 1, Nr. 9.3 der Richtlinie) des Bundesministers des Innern behalte ich mir vor.
2.1 Beim ZTB ist bis zum 01.08.1992 ein Funküberwachungsdienst (FÜD) einzurichten.
2.1.1 Der FÜD ist für alle BOS des Landes Brandenburg zuständig. Alle BOS haben den FÜD bei der Erfüllung seiner Aufgaben die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Die Angehörigen des FÜD sind mit besonderen Ausweisen versehen, die nur in Verbindung mit den Polizeidienstausweisen Gültigkeit besitzen.
2.1.2 Die Aufgaben des FÜD ergeben sich aus der Meterwellenfunk-Richtlinie. Die Tätigkeit beschränkt sich in der Regel auf die Überwachung der Frequenzen bzw. Frequenzbänder, die den BOS zur Nutzung zugewiesen sind. Für Fremdstörungen, z. B. durch ausländische Funkdienste, ist der Funkkontroll- und Messdienst des Bundesamtes für Post- und Telekommunikation (BAPT) zuständig.
Die Funküberwachung der BOS erfolgt routinemäßig. Von Überwachungen mit besonderen Vorkommnissen (Störungen, Funkdisziplinverstöße usw.) ist von dem ZTB ein Bericht in dreifacher Ausfertigung an mich zu übersenden. Diese Berichte werden von mir an die Behörden, Einrichtungen und Organisationen übersandt, die ggf. für Abstellung der Beanstandungen und Mängel zu sorgen haben.
2.1.3 Der FÜD kann von den Behörden, Einrichtungen und Organisationen unmittelbar unter Angabe des Grundes sowie der voraussichtlichen Dauer grundsätzlich schriftlich oder fernschriftlich angefordert werden, wenn es zur Aufrechterhaltung des Funkbetriebes erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für anhaltende Störungen von Funkdiensten aus dem eigenen Lande, benachbarter Bundesländer und aus dem Ausland, sowie für die erstmalige Errichtung oder Verlegung von festen Funkstellen bzw. Relaisstellen von Funkverkehrskreisen. Alle Anforderungen des FÜD sind mir nachrichtlich mitzuteilen.
Beim Vorliegen besonderer Anlässe wird der FÜD durch mich eingesetzt.
2.1.4 Massive Störungen bzw. fremde Funkstellen, die den Funkverkehr vermutlich absichtlich stören, sind dem ZTB des Landes Brandenburg zu melden. Dieser informiert mich bei allen festgestellten Verstößen.
Der Bericht hat folgende Angaben zu enthalten:
- Frequenz/Kanal
- Datum/Uhrzeit/Dauer der Störung
- Einzelheiten, die zur Identifizierung der Funkstelle dienen können (Rufname, Sprechweise, Nebengeräusche, Stärke des Trägers usw.)
- Vermutungen
2.1.5 Übungen und/oder Ausbildungsmaßnahmen sind dem ZTB und mir 14 Tage vorher anzuzeigen, wenn sie mehrere Funkverkehrskreise einbeziehen.
3. Bei Verwendung der Anmeldeformulare (Anhang 1 der Meterwellenfunk-Richtlinie) ist folgendes zu beachten:
3.1 Für feste Landfunkstellen (Funkzentralen, andere feste Landfunkstellen und Relaisfunkstellen) ist jeweils ein gesonderter Vordruck zu verwenden. Bewegliche Funkstellen sowie Empfangsfunkanlagen sind auf einem Vordruck zusammenzufassen, jedoch jeweils nur für den Versorgungsbereich einer Funkzentrale oder einer Relaisfunkstelle.
3.2 Anmeldeformblätter für die Behörden gem. 1.1 und 1.3 der Richtlinie (Anhang 1, Blatt 1) sowie Antragsformblätter für die Behörden und Organisationen gem. 1.5, 1.6, und 1.7 der Richtlinie (Anhang 1, Blatt 2) werden bei den Fernmeldeämtern kostenlos abgegeben.
3.3 Bei Funkanlagen, die von der Zentralprüfstelle für Funkgeräte des Landes Baden-Württemberg bei der Landesfeuerwehrschule in Bruchsaal zugelassen worden sind, ist in der Spalte 2.3 der Anmeldung (Anhang 1) zusätzlich zur FTZ-Serienprüfnummer auch die von der Amtlichen Prüfstelle in Bruchsaal vergebene Serienprüfnummer des Gerätes anzugeben.
3.4 Zu Anhang 1, Ziff. 2.9:
Werden mehrere bewegliche Funkstellen auf einem Formblatt angemeldet/beantragt, können die Rufnamen auf einem Beiblatt aufgeführt werden.
3.5 Zu Anhang 1, Ziff. 4:
Es ist nur eine (zuständige) Relaisfunkstelle anzugeben.
3.6 Zu Anhang 1, Ziff. 5:
Unter “Art der Vermittlungseinrichtung“ ist auch die Baustufe einzusetzen.
3.7 In Feld 1 der Rückseite der/des Anmeldung/Antrages lautet die Anschrift:
An den Zentraldienst für Technik und Beschaffung der Polizei des Landes Brandenburg
Am Schragen 17
O - 1561 Potsdam
3.8 Zu Feld 4 der Rückseite der/des Anmeldung/Antrages:
Eigene Anschrift einsetzen.
Anmerkung: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.