Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn hier: Betriebsstättenbesteuerung
vom 2. Juni 1992
(ABl./92, [Nr. 46], S.886)
- Gemäß § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens vom 31.8.1990 (BGBl. II S. 885, 1194) ordne ich auf Antrag der evangelischen und katholischen Kirchen, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des im Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31.8.1990 (BGBl. II S. 885) genannten Gebietes, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, liegt, an:
Die Kirchensteuer von Arbeitnehmern, die im Lande Brandenburg keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist vom Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren einzubehalten und abzuführen, wenn die Arbeitnehmer von einer Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts im Lande Brandenburg entlohnt werden und einer kirchensteuererhebberechtigten evangelischen oder katholischen Kirche angehören, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes liegt. - Bei den kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern, deren Arbeitsstätte im Land Brandenburg liegt und die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Brandenburg sowie im übrigen Beitrittsgebiet haben, folgt die Pflicht des Arbeitgebers zur Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer aus § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens.
- Diese Anordnung gilt ab dem 1. Januar 1991.