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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Kriminaldienstmarken


vom 20. Mai 1992
(ABl./93, [Nr. 49], S.1050)

Kriminaldienstmarken dienen - ebenso wie Polizei-Dienstausweise - der Legitimation.

In Größe, Form und Prägung entsprechen sie dem Muster der Anlage 1. Sie sind mit einer laufenden Nummer versehen.

Für die Ausstattung von Polizeibediensteten mit Kriminaldienstmarken und deren Führung gelten folgende Vorschriften:

1. Auszustattender Personenkreis

1.1 Kriminaldienstmarken werden von Kriminalbediensteten sowie von Polizeibediensteten geführt, die für mindestens zwölf Monate in Zivilkleidung zur Kriminalitätsbekämpfung eingesetzt werden.

2. Verzeichnis, Verwahrung

2.1 Das Landeskriminalamt und die Polizeipräsidien haben über die ihnen zugeteilten Kriminaldienstmarken ein Verzeichnis nach dem Muster der Anlage 2 zu führen.

2.2 Sie haben nicht ausgegebene Kriminaldienstmarken sicher aufzubewahren.

3. Ausgabe, Einziehung

3.1 Die Ausgabe und Einziehung der Kriminaldienstmarken obliegt der Polizeibehörde, der der Bedienstete angehört.

3.2 Die Ausgabe ist im Verzeichnis aktenkundig zu machen.

3.3 Der Empfänger ist über die Nrn. 4, 5 und 6 dieses RdErl. zu belehren und darauf hinzuweisen, daß er bei einer Versetzung und beim Ausscheiden aus dem Kriminaldienst, die Kriminaldienstmarke unaufgefordert zurückzugeben hat.

3.4 Empfang und Belehrung sind von dem Empfänger in einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 zu bestätigen.

3.5 Die Empfangsbescheinigung ist zur Personalakte des Empfängers zu nehmen.

3.6 Die Kriminaldienstmarke ist einzuziehen, wenn der Bedienstete versetzt wird oder aus dem Kriminaldienst ausscheidet.

Die Einziehung ist im Verzeichnis und auf der Empfangsbescheinigung zu vermerken.

3.7 Beim Verbot der Führung des Polizei-Dienstausweises ist auch die Kriminaldienstmarke einzuziehen.

4. Gebrauch

4.1 Im Dienst sind Kriminaldienstmarken neben dem Polizei-Dienstausweis ständig mitzuführen. Sie sollen auch außerhalb des Dienstes mitgeführt werden, dagegen nicht bei Privatreisen ins Ausland.

4.2 Kriminaldienstmarken führende Polizeibedienstete haben sich bei allen Amtshandlungen, sobald die Umstände es zulassen, mit der Kriminaldienstmarke auszuweisen.

4.3 Auf Verlangen des Betroffenen haben sie sich zusätzlich durch den Polizei-Dienstausweis zu legitimieren, wenn keine schwerwiegenden Gründe (z. B. Gefährdung des Beamten oder des Erfolges der Amtshandlung) entgegenstehen.

4.4 Bei Amtshandlungen mehrerer Beamter unter gemeinsamer Führung gelten die Nrn. 4.2 und 4.3 nur für den Einsatzleiter.

4.5 Im dienstlichen Verkehr mit anderen Behörden ist nur der Polizei-Dienstausweis zu verwenden.

4.6 Es ist verboten, Kriminaldienstmarken zu außerdienstlichen Zwecken zu verwenden.

5. Sicherung

5.1 Kriminaldienstmarken sind von ihren Inhabern sorgfältig gegen Verlust und die damit verbundene Gefahr der unbefugten Benutzung zu sichern.

5.2 Die Kriminaldienstmarke ist verdeckt aber griffbereit an einer Kette oder Schnur zu tragen.

6. Verlust

6.1 Ein Verlust der Kriminaldienstmarke ist der ausgebenden Stelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Es sind eingehende Nachforschungen anzustellen. Bei Erfolglosigkeit ist die Bekanntgabe des Verlustes und die Erklärung der Ungültigkeit baldmöglichst im Amtsblatt für Brandenburg zu veranlassen.

6.2 Der Verlust ist im Verzeichnis und in der Empfangsbescheinigung zu vermerken.

6.3 Der Bedienstete erhält eine neue Kriminaldienstmarke. Die Ausgabe ist entsprechend Nr. 3 vorzunehmen.

6.4 Wird eine für ungültig erklärte Kriminaldienstmarke wiedergefunden, so sind die Veröffentlichungen nach Nr. 6.1 zu widerrufen. Nach Ablauf eines Jahres kann sie erneut ausgegeben werden.

Anmerkung: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.