Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Aktuelle Fassung

Teilgrundordnung der Hochschule für Film und Fernsehen "Konrad Wolf"


vom 12. Mai 1992
(ABl./92, [Nr. 34], S.515)

Die vom Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur mit Schreiben vom 16. April 1992 genehmigte Teilgrundordnung der Hochschule für Film und Fernsehen "Konrad Wolf", Potsdam-Babelsberg wurde am 21. April 1992 bekanntgegeben und trat nach ihrem § 3 am 22. April 1992 in Kraft. Sie wird nachfolgend veröffentlicht:

Aufgrund des § 109 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg - Brandenburgisches Hochschulgesetz - vom 27. Juni 1991 (GV. BB. S. 156) erläßt die Hochschule für Film und Fernsehen folgende Teilgrundordnung zur Regelung der Leitungsverfassung (§ 82 Abs. 3 Brandenburgisches Hochschulgesetz) und der Nichtbildung eines Konzils (§ 82 Abs. 2 Brandenburgisches Hochschulgesetz).

§ 1
Rektorat

Die Hochschule wird von einem Rektorat geleitet, das aus dem Rektor als Vorsitzenden, einem Prorektor und dem Kanzler besteht.

§ 2
Konzil

Ein Konzil wird nicht gebildet.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Teilgrundordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Die Bekanntmachung erfolgt durch Anschlag in der Hochschule für Film und Fernsehen "Konrad Wolf", Potsdam-Babelsberg.