Teilgrundordnung der Hochschule für Film und Fernsehen "Konrad Wolf"
vom 12. Mai 1992
(ABl./92, [Nr. 34], S.515)
Die vom Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur mit Schreiben vom 16. April 1992 genehmigte Teilgrundordnung der Hochschule für Film und Fernsehen "Konrad Wolf", Potsdam-Babelsberg wurde am 21. April 1992 bekanntgegeben und trat nach ihrem § 3 am 22. April 1992 in Kraft. Sie wird nachfolgend veröffentlicht:
Aufgrund des § 109 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg - Brandenburgisches Hochschulgesetz - vom 27. Juni 1991 (GV. BB. S. 156) erläßt die Hochschule für Film und Fernsehen folgende Teilgrundordnung zur Regelung der Leitungsverfassung (§ 82 Abs. 3 Brandenburgisches Hochschulgesetz) und der Nichtbildung eines Konzils (§ 82 Abs. 2 Brandenburgisches Hochschulgesetz).
§ 1
Rektorat
Die Hochschule wird von einem Rektorat geleitet, das aus dem Rektor als Vorsitzenden, einem Prorektor und dem Kanzler besteht.
§ 2
Konzil
Ein Konzil wird nicht gebildet.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Teilgrundordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Bekanntmachung erfolgt durch Anschlag in der Hochschule für Film und Fernsehen "Konrad Wolf", Potsdam-Babelsberg.