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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Richtlinien für die Erteilung von Jagdscheinen


vom 22. April 1992
(ABl./92, [Nr. 76], S.1874)

1. Zuständigkeit

Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen unteren Jagdbehörde als Ein-, Zwei- oder Dreijahresjagdschein oder als Tagesjagdschein für 14 aufeinanderfolgende Tage nach dem vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bestimmten Muster erteilt (§ 15 Abs. 2 BJagdG in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Nr. 2 LJagdG Bbg.) Vorerst wird eine einjährige Verlängerung empfohlen.

2. Jägerprüfung

2.1 Die erste Erteilung eines Jagdscheins ist davon abhängig, daß der Bewerber im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes eine Jägerprüfung im Sinn von § 15 Abs. 5 Satz 1 BJagdG bestanden hat. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1953 einen Jahresjagdschein besessen haben, entfällt die Jägerprüfung (§ 15 Abs. 5 Satz 3 BJagdG).

2.2 Eine vor dem 3. Oktober 1990 in der DDR abgelegte "Jagdprüfung für Jäger, die mit der Jagdwaffe die Jagd ausüben wollen", steht der Jägerprüfung im Sinn des § 15 Abs. 5 Satz 1 BJagdG gleich (§ 15 Abs. 5 Satz 4 BJagdG). Zur Jagd mit der Waffe hat vor dem 1. September 1984 die sog. "Jagdeignungsprüfung" berechtigt, so daß auch diese als gleichgestellt angesehen werden muß. Unzureichend sind dagegen insbesondere Prüfungen für "Frettierer" oder "Raubwildfänger".

3. Zuverlässigkeit und Eignung

3.1 Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG ist der Jagdschein Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen. Vor allem im Hinblick auf den waffenrechtlichen Bezug kommt bei der Erteilung eines Jagdscheines der Zuverlässigkeitsprüfung eine entscheidende Bedeutung zu. Zu diesem Zweck haben die unteren Jagdbehörden - wie bereits in der Vergangenheit - vor Erteilung eines Jagdscheins eine unbeschränkte Auskunft (§ 41 Abs. 1 Nr. 9 BZRG) aus dem Bundeszentralregister in folgenden Fällen einzuholen:

  • In der Regel vor der ersten Erteilung eines Tagesjagdscheins innerhalb eines Jagdjahres;
  • vor der ersten Erteilung eines Jahresjagdscheins; um Verzögerungen bei der Jagdscheinerteilung möglichst zu vermeiden, wird den Kreisverwaltungsbehörden empfohlen, Auskunftsersuchen über künftige Jagdscheinbewerber (die zur Jägerprüfung zugelassen worden sind) rechtzeitig zu stellen;
  • vor der Verlängerung eines Jahresjagdscheins, wenn der letzte Jahresjagdschein von einer anderen Behörde ausgestellt oder verlängert worden ist oder in dem zu Ende gehenden bzw. vergangenen Jagdjahr nicht gültig war;
  • vor der Verlängerung eines Jahresjagdscheins für ein weiteres Jagdjahr, wenn über die letzten drei Jagdjahre eine Auskunft nicht eingeholt wurde;
  • vor der Verlängerung eines Jahresjagdscheins für drei Jagdjahre, wenn hinsichtlich des letzten Jagdjahres eine Auskunft nicht eingeholt wurde.

Bei Mitteilungen von Strafsachen gegen Inhaber von Jagdscheinen ist in jedem Fall zu prüfen, ob ein Widerruf des Jagdscheins oder die Versagung einer beantragten Verlängerung oder Neuerteilung veranlaßt ist.

3.2 Gemäß § 17 Abs. 6 BJagdG kann die Jagdbehörde den Beteiligten die Vorlage eines "amts- oder fachärztlichen Zeugnisses" über die geistige und körperliche Eignung aufgeben, wenn Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach § 17 Abs. 4 Nr.4 BJagdG oder die körperliche Eignung nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG begründen. Weigert sich der Beteiligte, einer solchen Aufforderung nachzukommen, ist die Behörde berechtigt, hieraus für den Beteiligten auch negative Schlüsse zu ziehen und gegebenenfalls die beantragte Amtshandlung zu versagen. In der Regel genügt ein ärztliches Zeugnis; in begründeten Einzelfällen kommt ein Zeugnis des Gesundheitsamtes in Betracht.

4. Jagdhaftpflichtversicherung

4.1 Die nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 BJagdG in Verb. mit § 26 Abs. 4 LJagdG Bbg. erforderliche Jagdhaftpflichtversicherung (mit Deckungssummen von 1 000 000 DM für Personen- und 100 000 DM für Sachschäden) kann bei einem Versicherungsunternehmen

  • mit Sitz in der EG (also in der Bundesrepublik Deutschland wie auch in den übrigen Mitgliedstaaten der EG)
    oder
  • mit Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland

unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers (§ 17 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 BJagdG) genommen werden.

Unzureichend sind Versicherungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der EG, beispielweise mit Sitz in der Schweiz oder Österreich (auch wenn "weltweite Dekungszusage" o. ä. gegeben wird).

4.2 Zum Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung im Sinn von § 17 Abs. 1 Nr. 4 BJagdG und § 26 Abs.4 LJagdG Bbg. hat der Bewerber eine schriftliche Bestätigung des Versicherers vorzulegen, aus der sich ergibt, daß bei dem genannten Versicherer für den zu bezeichnenden Versicherungsnehmer eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht, die den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere Deckungssumme) entspricht. Weiter müssen Vertragsbeginn und -dauer bzw. die Gültigkeitsdauer der Bestätigung angegeben sein. Die Gültigkeitsdauer muß den beantragten Tages-,  Einjahres-, Zweijahres- oder Dreijahresjagdschein vollständig umfassen. Die bloße Vorlage einer Kreditkarte, die eine Jagdhaftpflichtversicherung einschließt, genügt nicht. Weiter soll aus der Bestätigung die Versicherungsscheinnummer ersichtlich sein.

Auf den Nachweis der Prämienzahlung wird verzichtet.

4.3 Erfährt die zuständige UJB, daß keine ausreichende Versicherung besteht, hat sie den Jagdschein unverzüglich nach § 18 Satz 1 BJagdG für ungültig zu erklären und einzuziehen. Erhält die Jagdbehörde vom Versicherer die Mitteilung, daß das Versicherungsverhältnis nicht besteht oder beendet wurde, hat sie die o. g. Maßnahme unverzüglich vorzunehmen. Eine vordringliche Bearbeitung ist schon im Hinblick darauf geboten, daß der Versicherer einem Dritten, also gegebenenfalls einem Geschädigten, gegenüber nur noch bis zum Ablauf eines Monats nach der Anzeige gegenüber der Jagdbehörde in der Haftung bleibt (§ 158 c Abs. 2 Satz 1 VVG).

5. Falkner

5.1 Nach § 15 Abs. 7 Satz 1 BJagdG ist die erste Erteilung eines Falknerjagdscheins grundsätzlich davon abhängig, daß der Bewerber zusätzlich zur Jägerprüfung eine Falknerprüfung bestanden hat. Statt der vollständigen Jägerprüfung kann eine eingeschränkte Prüfung nach der Jägerprüfungsordnung ohne Schießprüfung abgelegt werden.

5.1.1 Für Altfalkner gilt die Sonderregelung des § 15 Abs. 7 Satz 2 BJagdG. Nach dem Sinn dieser Vorschrift entfällt neben der Jägerprüfung die Falknerprüfung dann, wenn der Bewerber vor dem 1. April 1977

  • mindestens fünf Falknerjagdscheine oder
  • mindestens fünf Jahresjagdscheine besessen und während deren Geltungsdauer die Beizjagd ausgeübt hat.

5.1.2 Gemäß § 15 Abs. 7 Satz 4 BJagdG steht eine vor dem 3. Oktober 1990 in der DDR abgelegte "Jagdprüfung für Falkner" der Falknerprüfung im Sinn des § 15 Abs. 7 Satz 1 BJagdG gleich.

Da die "Jagdprüfung für Falkner" die Prüfungsinhalte der in der DDR geltenden "Jagdprüfung für Jäger, die mit der Jagdwaffe die Jagd ausüben wollen" (außer der Waffenprüfung) mitumfaßte, kann die Erteilung des Falknerjagdscheins gemäß § 15 Abs. 7 BJagdG allein aufgrund des Nachweises der in der DDR abgelegten "Jagdprüfung für Falkner" erfolgen. Ein zusätzlicher Nachweis über die Ablegung der vollständigen "Jagdprüfung für Jäger, die mit der Jagdwaffe die Jagd ausüben wollen", ist für die Falknerjagdscheinerteilung nicht erforderlich.

5.2 Von der Unterscheidung in § 15 Abs. 5 und 7 BJagdG abgesehen ist der "Falknerjagdschein" ein Jagdschein im Sinn der allgemeinen den "Jagdschein" betreffenden Vorschriften. Auf ihn finden die §§ 16 bis 18 BJagdG Anwendung, allerdings unter Berücksichtigung der dem Wesen der Beizjagd immanenten Besonderheiten im Unterschied zur sonstigen Jagdausübung.

6. Gebühren

Die Höhe der Gebühren für die Erteilung von Jagdscheinen ergibt sich aus der Gebührenordnung.