Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Aktuelle Fassung

Errichtung des Landesamtes für Geowissenschaften und Rohstoffe Brandenburg (LGRB)


vom 9. April 1992
(ABl./92, [Nr. 32], S.487)

  1. Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie wird gemäß §§ 6 Abs. 2, 10 Abs. 1, 10 Abs. 2 und 11 Abs. 2 Landesorganisationsgesetz mit sofortiger Wirkung des Landesamt für Geowissenschaften und Rohstoffe Brandenburg (LGRB) errichtet.
  2. Das Landesamt für Geowissenschaften und Rohstoffe Brandenburg hat seinen Sitz in Kleinmachnow. Es unterhält Außenstellen in Cottbus, Frankfurt (Oder), Eberswalde und Neuruppin.
  3. Das Landsamt für Geowissenschaften und Rohstoffe Brandenburg ist geologische Landesanstalt im Sinne des Gesetzes über die Durchforschung des Reichsgebietes nach nutzbaren Lagerstätten (Lagerstättengesetz) vom 4. Dezember 1934 (RGBl. I S. 1223 / BGBl. III 750-1).
  4. Das Landesamt für Geowissenschaften und Rohstoffe hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Geologische Erkundung des Landes, insbesondere auf dem Gebiet der Lagerstättenkunde, Hydrogeologie, Bodenmechanik, Bodenkunde, Umweltgeologie, Geochemie und Geophysik sowie die Auswertung der Forschungsergebnis;
    2. Herstellung der Karten auf den unter 4. a) genannten Gebieten;
    3. fachliche Beratung und Erstattung von Gutachten;
    4. Anlegung von Archiven, insbesondere einer Sammelstelle der Bohrergebnisse, und Führung der geowissenschaftlichen Fachinformationssysteme.
    5. Herausgabe von Veröffentlichungen aus dem Aufgabenbereich des Amtes.
  5. Das Landesamt für Geowissenschaften und Rohstoffe unterliegt der Dienst und Fachaufsicht des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie.
  6. Das Landesamt für Geowissenschaften und Rohstoffe erhält eine Geschäftsordnung, sie wird vom Leiter des Landesamt für Geowissenschaften und Rohstoffe mit Genehmigung des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie erlassen.