Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs durch die Ordnungsbehörden in gewerblichen Angelegenheiten
vom 8. April 1992
(ABl./92, [Nr. 32], S.486)
Für die Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs durch die Ordnungsbehörden in gewerberechtlichen Angelegenheiten wird als allgemeine Weisung gemäß § 9 Ordnungsbehördengesetz folgendes bestimmt:
1. Die Datenübermittlung (Auskunftserteilung) aus Gewerbeanzeigen oder sonstigen gewerberechtlichen Unterlagen der Ordnungsbehörden an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs richtet sich nach § 16 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - Bbg DSG) vom 20. Januar 1992 (GVBl. I S. 2).
Danach ist eine Übermittlung personenbezogener Daten an derartige Personen oder Stellen u. a. zulässig, wenn
- sie zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Bbg DSG vorliegen,
- die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Satz 1 Buchstaben a, b, d oder f Bbg DSG vorliegen,
- der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, daß das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt, oder
- sie im öffentlichen Interesse liegt oder hierfür ein berechtigtes Interesse geltend gemacht wird und der Betroffene in diesen Fällen der Datenübermittlung nicht widersprochen hat.
Ein Rechtsanspruch eines Auskunftsbegehrenden an einer Datenübermittlung besteht nicht. Die Datenübermittlung steht im Ermessen der Behörde.
1.1 Rechtliches Interesse
Ein rechtliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Auskunftsbegehrende die Daten zur Durchsetzung rechtlicher Ansprüche gegen den Betroffenen benötigt. Ob die Voraussetzungen vorliegen, hat die Ordnungsbehörde in jedem Einzelfall zu prüfen.
Daneben hat eine Interessenabwägung stattzufinden. In aller Regel überwiegt das rechtliche Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen, wenn lediglich die Übermittlung von Namen, Firma, privater und betrieblicher Anschrift, von Gegenstand des Betriebes sowie vom Tag der Anzeige, des Betriebsbeginns/der Betriebsschließung oder der Erlaubniserteilung begehrt wird.
1.2 Berechtigtes Interesse
Von einem berechtigten Interesse ist auszugehen, wenn Name, Firma, betriebliche Anschrift, Gegenstand des Betriebes sowie Tag der Anzeige oder der Erlaubnis - auch über mehrere Betroffene gleichzeitig - von den einschlägigen Berufs- oder Interessenverbänden zur Mitgliederwerbung, von Markt- oder Meinungsforschungsinstituten, von Unternehmen (z. B. Versicherungen, Banken) und anderen Gewerbetreibenden zur Geschäftsanbahnung benötigt werden.
Über die beabsichtigte Datenübermittlung ist der Betroffene vorher zu unterrichten. Ihm ist Gelegenheit zu geben, der Übermittlung zu widersprechen.
In die Vordrucke nach § 14 Gewerbeordnung sowie in die Antragsvordrucke für gewerberechtliche Erlaubnisse ist daher folgender Passus aufzunehmen:
"Ich bin darüber unterrichtet, daß die Übermittlung von Namen, Firma, betrieblicher Anschrift, vom Gegenstand des Betriebes, vom Tag der Anzeige bzw. der Erlaubniserteilung an die einschlägigen Berufs- oder Interessenverbände zur Mitgliederwerbung, an Markt- oder Meinungsforschungsinstitute, an Unternehmen (z. B. Versicherungen, Banken) und anderen Gewerbetreibenden zur Geschäftsanbahnung zulässig ist, sofern ich nicht ausdrücklich widersprochen habe.
Ich widerspreche der Übermittlung dieser Daten
an die einschlägigen Berufs- oder Interessenverbände zur Mitgliederwerbung .....
an Markt- oder Meinungsforschungsinstitute .....
an Unternehmen (z. B. Versicherungen, Banken) und andere Gewerbetreibende zur Geschäftsanbahnung ....."
Hierzu kann auch ein Beiblatt verwendet werden.
Eine Datenübermittlung ist nur in den nicht angekreuzten Fällen zulässig.
2. Für die Datenübermittlung ist eine entsprechende Gebühr auf der Grundlage der Verordnung über die Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie vom 13. 12. 1991 (GVBl. 1992 S. 11) Punkt 1.1.2. zu erheben.