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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Grundsatzbeschluß Nr. 3 des Landespersonalausschusses des Landes Brandenburg


vom 8. April 1992
(ABl./92, [Nr. 55], S.986)

Außer Kraft getreten am 9. Februar 2011 durch Grundsatzbeschluss Nr. 36 des Landespersonalausschusses vom 9. Februar 2011
(ABl./11, [Nr. 11], S.490)

Der Landespersonalausschuß hat in seiner Sitzung am 8. April 1992 nachstehenden Grundsatzbeschluß gefaßt:

Auf Grund des § 44 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 1990 (BGBl. I S. 449), geändert durch die 4. Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung vom 8. Mai 1991 (BGBl. I S. 1096) wird für Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Dienstes, die unter den Anwendungsbereich der Bewährungsanforderungsverordnung vom 20. August 1991 (GVBl. S. 378) fallen, eine allgemeine Ausnahme für die Anstellung in Beförderungsämtern innerhalb und außerhalb der Probezeit nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 - 6 BLV unter folgenden Voraussetzungen zugelassen:

  1. Anstellung im ersten Beförderungsamt der Polizeivollzugsbeamten des gehobenen Dienstes
    1. Die Anstellung im ersten Beförderungsamt setzt  5 Dienstjahre auf einem Dienstposten voraus, der nach Art und Schwierigkeit dem gehobenen Dienst zuzuordnen ist.
    2. Die Anstellung ist frühestens zulässig nach einem halben Jahr seit Berufung in das Beamtenverhältnis. Ist der Dienstposten zunächst als Angestellter wahrgenommen worden, kann diese Zeit - sofern sie nicht bereits als Bewährungszeit nach § 3  der Bewährungsanforderungsverordnung berücksichtigt wurde - angerechnet werden.
    3. Die Beamtin oder der Beamte muß erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht haben; dabei sind die Ergebnisse der Anpassungsfortbildung zu berücksichtigen.
  2. Anstellung im zweiten Beförderungsamt der Polizeivollzugsbeamten des gehobenen Dienstes
    1. Die Anstellung im zweiten Beförderungsamt setzt 7 Dienstjahre auf einem Dienstposten voraus, der nach Art und Schwierigkeit dem gehobenen Dienst zuzuordnen ist.
    2. Die Anstellung ist frühestens zulässig nach einem halben Jahr seit Berufung in das Beamtenverhältnis. Ist der Dienstposten zunächst als Angestellter wahrgenommen worden, kann diese Zeit - sofern sie nicht bereits als Bewährungszeit nach § 3 der Bewährungsanforderungsverordnung berücksichtigt wurde - angerechnet werden.
    3. Die Beamtin oder der Beamte muß erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht haben; dabei sind die Ergebnisse der Anpassungsfortbildung zu berücksichtigen.
    4. Der wahrgenommene Dienstposten muß mindestens der Besoldungsgruppe A 12 BBesO zugeordnet sein.*
  3. Anstellung im dritten Beförderungsamt der Polizeivollzugsbeamten des gehobenen Dienstes
    1. Die Anstellung im dritten Beförderungsamt setzt 10 Dienstjahre auf einem Dienstposten voraus, der nach Art und Schwierigkeit dem gehobenen Dienst zuzuordnen ist.
    2. Die Anstellung ist frühestens zulässig nach einem halben Jahr seit Berufung in das Beamtenverhältnis. Ist der Dienstposten zunächst als Angestellter wahrgenommen worden, kann diese Zeit - sofern sie nicht bereits als Bewährungszeit nach § 3 der Bewährungsanforderungsverordnung berücksichtigt wurde - angerechnet werden.
    3. Die Beamtin oder der Beamte muß erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht haben; dabei sind die Ergebnisse der Anpassungsfortbildung zu berücksichtigen.
    4. Der wahrgenommene Dienstposten muß mindestens der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zugeordnet sein.

Das nächste Beförderungsamt nach einer Anstellung gem. Nrn. 1 - 3 kann frühestens ein Jahr nach Ende der Probezeit verliehen werden.


* Dieses Erfordernis gilt nicht für folgende Dienstposten:

  • Sachgebietsleiter
  • Sachbereichsleiter
  • Stellvertretender Kommissariatsleiter
  • Wachdienstführer
  • Leiter Lagedienst
  • Leiter Diensthundestaffel
  • Stellvertretender Hundertschaftsführer
  • Zugführer
  • Leiter Taucher/Sondergerät
  • Fachlehrer