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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

1. Ausführungsvorschrift zum Vorschaltgesetz zur Regelung der Zuständigkeit auf dem Gebiet des Wasserrechts sowie der Gewässerunterhaltung und -sanierung und des Gewässerschutzes


vom 8. März 1992
(ABl./92, [Nr. 24], S.386)

1. Ziele (zu § 1 des Vorschaltgesetzes)

Zur Erreichung des durch das Vorschaltgesetz gesteckten Zieles, auf dem Gebiete der Wasserwirtschaft die Zuständigkeiten zwischen der obersten Wasserbehörde und der unteren Wasserbehörde lückenlos abzugrenzen, ist das Vorschaltgesetz nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen anzuwenden.

2. Zuständigkeit der obersten Wasserbehörde (zu § 3 Abs. 1 des Vorschaltgesetzes)

2.1 Die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten erfolgt durch Rechtsverordnung. Diese erläßt der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung nach Verkündung des Landeswassergesetzes.

2.2 Hochwasserschutzdeiche im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Vorschaltgesetzes sind Deiche an Bundeswasserstraßen.

2.3 Wasserwirtschaftlich bedeutsam im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Vorschaltgesetzes sind nur Einleitungen von Abwasser aus Abwasserbehandlungsanlagen, die für mehr als 12.000 kg/d BSB5 (roh) ausgelegt sind sowie die Entnahme von mehr als 100.000 m3/d Wasser.

3. Zuständigkeit der unteren Wasserbehörde (zu § 3 Abs. 2 des Vorschaltgesetzes)

Nach Maßgabe der Organisationsgrundentscheidung des Landes Brandenburg, die Verwaltungsaufgaben möglichst weitgehend auf die unteren Behörden zu übertragen und die zuständige Behörde nach den Grundsätzen einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und einfachen Verwaltung möglichst ortsnah zu bestimmen, werden die nicht in § 3 Abs. 1 und 2 des Vorschaltgesetzes aufgeführten Verwaltungsaufgaben von der unteren Wasserbehörde wahrgenommen.

4. Außerkrafttreten (zu § 8 des Vorschaltgesetzes)

Diese Ausführungsvorschrift tritt zusammen mit dem Vorschaltgesetz außer Kraft.