Übertragung der Aufgaben der höheren Bauaufsichtsbehörde
vom 4. März 1992
(ABl./92, [Nr. 19], S.315)
- Die Aufgaben und Befugnisse der höheren Bauaufsichtsbehörde im Sinne des § 59 Abs. 1 Buchstabe b) des Gesetzes über die Bauordnung (BauO) vom 20. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 929) werden vom Landesamt für Bauen, Bautechnik und Wohnen wahrgenommen.
- Das Landesamt für Bauen, Bautechnik und Wohnen ist damit Fachaufsichtsbehörde und übt die Fachaufsicht über die unteren Bauaufsichtsbehörden nach Maßgabe des § 11 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) vom 25. April 1991 (GVBl. Nr. 11 S. 148) aus. Es ist nächsthöhere Behörde im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
- Ziffer 59.1, zweiter Spiegelstrich der Verwaltungsvorschrift zur Bauordnung (VVBauO) vom 20.11.1990 ist außer Kraft.