Errichtung eines beratenden Ausschusses für die Bestellung von Vorsitzenden der Arbeitsgerichte
vom 17. Februar 1992
(ABl./92, [Nr. 14], S.243)
Für das Land Brandenburg wird hiermit der Ausschuß nach §18 ArbGG errichtet.
Der Ausschuß besteht aus 9 Mitgliedern mit je 2 Stellvertretern.
Hiervon werden
3 Mitglieder und ihre Vertreteraus dem Kreis der Arbeitnehmer
3 Mitglieder und ihre Vertreteraus dem Kreis der Arbeitgeber
3 Mitglieder und ihre Vertreteraus der Arbeitsgerichtsbarkeit
berufen.
Die Bestellung der Mitglieder und ihrer Vertreter erfolgt jeweils für die Dauer von 3 Jahren durch besonderen Erlaß.
Ein Fall der Vertretung liegt vor, wenn das Ausschußmitglied im Einzelfalle verhindert ist, bei der Beratung mitzuwirken. Bei dauernder Verhinderung nimmt der Stellvertreter die Aufgaben bis zur Bestellung eines neuen Mitgliedes wahr.