Förderung neugegründeter Maschinenringe
vom 29. Januar 1992
(ABl./92, [Nr. 08], S.147)
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe der §§ 23, 44 LHO sowie dieser Richtlinie an Maschinenringe, die als rechtsfähige Vereine eingetragen sind (eingetragener Verein - e. V.-) Zuwendungen zur Unterstützung der überbetrieblichen Maschinenverwendung im Land Brandenburg.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Mit der Gewährung der Zuwendungen soll die Gründung und kontinuierliche Entwicklung von Maschinenringen gefördert werden. Die überbetriebliche Maschinen- und Arbeitshilfe bildet einen wesentlichen Beitrag zur Rationalisierung der landwirtschaftlichen Produktion und damit zur Verbesserung des Betriebsergebnisses jedes Mitgliedes des Maschinenringes.
3. Zuwendungsempfänger
Maschinenringe in der Rechtsform des eingetragenen Vereins (e. V.).
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Der überbetriebliche Maschineneinsatz muß als Zweck des e. V. in der Satzung benannt sein.
4.2 Die Mitglieder müssen in der Mehrzahl landwirtschaftliche Unternehmen sein.
4.3 Der Maschinenring wird hauptberuflich geleitet, der Geschäftsführer ist Angestellter des Maschinenringes e. V. oder einer Vereinigung von Maschinenringen.
Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn aufgrund der Größe des Maschinenringes die Einstellung eines hauptberuflichen Geschäftsführers nicht gerechtfertigt und durch einen nebenberuflichen Geschäftsführer eine ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit gewährleistet ist.
4.4 Dem Maschinenring sollen soviele Mitgliedsbetriebe zugeordnet sein, daß er eine Fläche von 15 000 ha LN umfaßt. Die Bewilligungsbehörde kann bei begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
4.5 Der Geschäftsführer des Maschinenringes muß über eine fachliche Qualifikation und entsprechende praktische Erfahrungen im Beruf verfügen.
Der Geschäftsführer ist verpflichtet, am Grundlehrgang für Maschinenringe des KTBL Darmstadt teilzunehmen und sich regelmäßig weiter zu qualifizieren.
4.6 Gefördert werden können Maschinenringe, die sich seit dem 01.06.1991 gegründet haben.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart:Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung: Zuschuß
5.4 Bemessungsgrundlage
5.4.1 Die Förderung kann im Jahr 1992 bzw. im ersten Jahr des Bestehens der Maschinenringe 90 % der zuwendungsfähigen Personalkosten für den Geschäftsführer, jedoch höchstens 25 000 DM jährlich betragen.
5.4.2 Für Sachkosten kann ein jährlicher Zuschuß von bis zu 5 000 DM je Maschinenring gewährt werden.
Die Bewilligungsbehörde kann bei begründeten Fällen Ausnahmen zulassen und den Anteil der Sachkosten erhöhen, aber nur im Rahmen der Gesamthöhe der Zuwendung.
5.4.3 Nach 1992 bzw. nach dem ersten Jahr des Bestehens wird die Zuwendung um einen noch zu bestimmenden Anteil gemindert.
Der Zuschuß ist auf maximal fünf Jahre begrenzt.
Die Förderung ist jährlich neu zu beantragen, wobei Veränderungen zu den vorjährigen Antragsunterlagen einzureichen sind. Über die Bewilligung der Zuwendung wird jährlich neu entschieden.
6. Antrags- und Zulassungsverfahren
6.1 Die Anträge auf Zuwendungen (Anlage) sind beim Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Heinrich-Mann-Allee 107, 0-1561 Potsdam, einzureichen.
6.2 Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Satzung, Geschäftsordnung des Maschinenringes e. V. sowie Auszug aus dem Vereinsregister,
- Mitgliedsverzeichnis mit Orts- und Flächenangaben, AK-Besatz und Maschinenbestand
- Vereinbarung mit dem Geschäftsführer
- Stellungnahme der Kreisverwaltung
6.3 Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder die von ihm beauftragte Stelle.
6.4 Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag durch schriftlichen Bescheid.
6.5 Der Zuwendungsempfänger erhält nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides die Mittel für die Personalkosten in monatlichen Teilbeträgen und gegen Verwendungsnachweis (Rechnung) die Sachmittel.
7. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01.01.1992 in Kraft.
Anmerkung: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.