Festlegung von organisatorischen Maßnahmen zur Erfüllung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG)
vom 15. Januar 1992
(ABl./92, [Nr. 04], S.98)
- Für die Bestätigung der Identität von Antragstellern gemäß § 12 StUG sind die Meldebehörden zuständig.
- Soweit die Angaben zur Person auf dem Antragsformular mit den Daten im Melderegister übereinstimmen und der Antragsteller sich durch Vorlage seines Personalausweises/Reisepasses ausgewiesen hat, kann die Identität durch amtlichen Vermerk auf der Rückseite des Antragsformulars bestätigt werden.
Die Identität von Antragstellern ist wie folgt zu bestätigen:
"Die Daten unter Ziffer 1.1. bis 1.3. des umseitigen Antrages stimmen mit den Angaben im Melderegister überein. Der Antragsteller hat sich durch Vorlage seines Personalausweises/Reisepasses ausgewiesen. Beglaubigt ... (Dienstsiegel)"
- Die Ausstellung des Vermerks erfolgt gebührenfrei.