Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur kulturellen Filmförderung im Land Brandenburg
vom 16. Dezember 1991
(ABl./92, [Nr. 03], S.63)
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für die Produktions-, Stoffentwicklungs- und Vertriebsförderung des Films im Land Brandenburg.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden können nach Maßgabe dieser Richtlinien:
2.1. die Produktion von programmfüllenden Filmen. Programmfüllend ist ein Film, wenn er eine Vorführdauer von mindestens 79 Minuten hat; bei Kinder- und Jugendfilmen reicht eine Vorführdauer von 59 Minuten aus.
In begründeten Ausnahmefällen kann eine kürzere Vorführdauer zugelassen werden.
2.2. die Produktion von nicht programmfüllenden Filmen jeder Art, wie mittellange, kurze Filme und Videoprojekte.
2.3. die Entwicklung und Herstellung von Drehbüchern,
2.4. der Verleih und Vertrieb von unter 2.1. und 2.2. genannten Filmen,
2.5. Filmwochen und sonstige Veranstaltungen im Bereich Film in besonderen Fällen.
Nicht gefördert werden Projekte, die gezielt Werbezweken dienen oder gegen die Verfassung oder gegen die Gesetze verstoßen.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Filmemacher, Produzenten, Autoren, Verleiher und Träger von Maßnahmen entsprechend Pkt. 2.5.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn es sich bei der Person des Antragstellers um einen brandenburgischen Filmemacher handelt oder der Drehort im Land Brandenburg liegt oder die Thematik des Filmprojektes das Land Brandenburg betrifft.
Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten,
4.1. Beginn und Ende der Dreharbeiten der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.
4.2. den Film innerhalb von 2 Jahren nach Abschluß der Dreharbeiten öffentlich vorzuführen.
4.3. im Vor- oder Nachspann einen Hinweis aufzunehmen, daß der Film mit Mitteln des Landes Brandenburg gefördert wurde.
4.4. den geförderten Film der Filmbewertungsstelle der Länder in Wiesbaden (FBW) nach Fertigstellung zur Begutachtung vorzulegen, sofern der Zuwendungsempfänger hiervon nicht befreit worden ist.
4.5. dem Land eine VHS/U-Matic-Kassette zu Archivzwecken kostenlos zu übereignen.
4.6. die Vorlage des Verwendungsnachweises im Rahmen der im Bescheid angegebenen Fristen einzuhalten.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1. Zuwendungsart
Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.
5.2. Finanzierungsart
Die Zuwendungen werden als Anteilfinanzierung bis 90 v. H. gewährt.
Die Bagatellgrenze bei Maßnahmen nach Punkt 2.1. und 2.2. liegt bei 5.000,00 DM, bei Maßnahmen nach Punkt 2.3. bei 10.000,00 DM. Bei Maßnahmen nach Punkt 2.5. sollen die Zuschüsse in der Regel 100.000,00 DM nicht übersteigen, bei Maßnahmen nach Punkt 2.4. 50.000,00 DM.
5.3. Form der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt durch Zuschüsse.
5.4. Bemessungsgrundlage
Bei Gemeinschaftsproduktionen mit ausländischen Herstellern sind bei der Berechnung des Eigenanteils die auf den deutschen Hersteller entfallenden Kosten zugrunde zu legen.
Dies gilt entsprechend für Filme, die unter Mitwirkung einer Rundfunkanstalt hergestellt werden sollen. In besonderen Fällen kann auf Antrag von einem Eigenanteil abgesehen werden, wenn dieser für den Filmemacher eine Existenz bedrohende Belastung bedeuten würde.
Eigenleistungen stehen Eigenmitteln gleich. Eigenleistungen sind Leistungen, die zur Herstellung des Films in den Funktionen Regie, Ausstattung, Recherchen, Darsteller, Kamera, Ton, Licht, Schnitt oder anderen Leistungen erbracht werden.
Als Eigenleistung gelten auch Verwertungsrechte an eigenen Werken wie Roman, Drehbuch, Filmmusik, die zur Herstellung des Films benutzt werden. Eigenleistungen können nur in Höhe ihres marktüblichen Geldwertes berücksichtigt werden.
6. Verfahren
6.1. Antragsverfahren
Anträge sind nach dem Muster der Anlage in dreifacher Ausfertigung über das Filmbüro e.V. beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur einzureichen.
Den Antrag übersendet das Filmbüro e.V. mit seiner Stellungnahme an das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur.
Nach Ablehnung ist eine nochmalige Einreichung möglich.
6.2. Bewilligung
Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur bewilligt die Zuwendung nach dem Muster der Anlage.
Soweit dem Antrag nicht oder nicht in der beantragten Form entsprochen wird, ist der Bescheid zu begründen.
7. Schlußbestimmungen
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
8. Inkraftreten
Diese Richtlinien treten rückwirkend am 01. Juli 1991 in Kraft und gelten 18 Monate.
Anlagen
- 1
- 2Anlage - Zuwendungsbescheid 319.4 KB
- 3Anlage 2 - Antragsunterlagen 74.4 KB