Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland auf dem Gebiet der Arbeitsgerichtsbarkeit
vom 10. Dezember 1991
(ABl./92, [Nr. 03], S.62)
- Durch AV des Ministers der Justiz vom 12. März 1991 (JMBl. Nr. 2 S. 6) wurde die “Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)” für das Land Brandenburg in Kraft gesetzt. Der Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit blieb dabei unberücksichtigt.
- Mit dem Gesetz zur Errichtung der Arbeitsgerichtsbarkeit im Land Brandenburg vom 21. Juni 1991 (GVBl. S. 186) sind die Voraussetzungen dafür geschaffen, die ZRHO auch für diesen Bereich in Anwendung zu bringen.
- Die gemeinsame Anordnung, die seit dem 1. Januar 1960 einheitlich im Bund und in den Ländern aufgrund gemeinsamer Erlasse der obersten Arbeitsbehörden der Länder und der Landesjustizverwaltungen sowie des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung und des Bundesministers der Justiz gilt, wird mit sofortiger Wirkung in der nachfolgenden Fassung für das Land Brandenburg in Kraft gesetzt.
Gemeinsame Anordnung
I.
Für die Erledigung ausgehender Rechtshilfeersuchen im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit ist die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen vom 19. Oktober 1956 (ZRHO) mit folgender Maßgabe anzuwenden:
- Prüfungsstelle im Sinne des § 9 ZRHO ist der Präsident des Landesarbeitsgerichts.
- Die der Landesjustizverwaltung eingeräumten Befugnisse werden von der obersten Arbeitsbehörde des Landes im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung ausgeübt, sowie
- das Einvernehmen nach den Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes erforderlich ist.
- An die Stelle der Justizbehörden treten die Arbeitsgerichte und das Landesarbeitsgericht.
- Gerichtskassen im Sinne der ZRHO sind im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit die Kassen, die die Kassengeschäfte der Arbeitsgerichte oder des Landesarbeitsgerichts wahrnehmen.
II.
In Einzelfällen auftretende Schwierigkeiten sind von der obersten Arbeitsbehörde des Landes im Benehmen mit der Landesjustizverwaltung zu regeln.
III.
Für die Erledigung eingehender Rechtshilfeersuchen (3. Abschnitt ZRHO) sind auch im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit die ordentlichen Gerichte zuständig.