Richtlinie des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für die Förderung der Extensivierung der landwirtschaftlichen Erzeugung durch die Umstellung von Betrieben auf den ökologischen Landbau
vom 15. November 1991
(ABl./92, [Nr. 01], S.5)
Flächenbeihilfe bei Anwendung bestimmter Erzeugungspraktiken
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für eine Landbewirtschaftung, die ökologischen Anforderungen im besonderen Maße gerecht wird.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die vorliegende Beihilferegelung gilt für das Gebiet des Landes Brandenburg.
Diese Richtlinie berührt nicht die Inanspruchnahme der Zuwendungen aus dem Extensivierungsprogramm nach der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes".
2. Gegenstand der Förderung
Betriebe, denen durch die Einführung oder Beibehaltung bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugungspraktiken, die den Erfordernissen des Schutzes der Umwelt und der natürlichen Ressourcen oder der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes und der Landschaft dienen, Einkommenseinbußen erwachsen, können durch eine spezifische, flächengebundene Beihilferegelung gefördert werden.
3. Zuwendungsempfänger
Landwirtschaftliche und gärtnerische Unternehmen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Der Zuwendungsempfänger betreibt die Landwirtschaft im Hauptberuf. Fördervoraussetzungen sind auch dann gegeben, wenn das Einkommen aus landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher, touristischer oder handwerklicher Tätigkeit bzw. öffentlich geförderten Leistungen für die Erhaltung des natürlichen Lebensraumes mindestens 50 % des Gesamteinkommens des Zuwendungsempfängers ausmacht.
4.2 Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, mindestens 5 Jahre die Produktionsmethoden des ökologischen Landbaues anzuwenden (einschließlich Umstellungszeit).
4.3 Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, sich den Regeln des ökologischen Landbaues zu unterwerfen (Rahmenrichtlinien der Arbeitsgemeinschaft ökologischer Landbau AGÖL und der Gäa).
Weiterhin verpflichtet sich der Zuwendungsempfänger, einen mit einem der Anbauverbände der AGÖL abgeschlossenen Umstellungsvertrag vorzulegen.
Dabei gilt als Zuwendungsvoraussetzung, daß der Betrieb das Nulljahr durchlaufen hat.
4.4 Das Arbeitseinkommen je betriebsnotwendiger Arbeitskraft (Vollarbeitskraft) je Jahr darf im Zeitpunkt der Antragstellung 50 700 DM (120 % des Referenzeinkommens) nicht übersteigen.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
Zuwendungen werden gewährt in Form von Zuschüssen. Der Zuschuß beträgt für die Dauer der Umstellungszeit bis zu 350 DM/ha und Jahr.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen, Antragsverfahren
6.1 Anträge sind schriftlich auf Vordruck erstmals bis 29.11.1991 und in den Folgejahren bis 31.03. des lfd. Jahres zu stellen. Die zuständige Stelle wird durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten benannt.
6.2 Mit dem Antrag sind vorzulegen:
- Nachweis der für die Umstellung vorgesehenen Flächen,
- Vorlage des Umstellungsvertrages
7. Bewilligung, Kontrolle
7.1 Die Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die haushaltsrechtlichen Vorschriften und die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, daß im Falle des Widerrufes des Zuwendungsbescheides die Zuwendung auch für die Vergangenheit zu erstatten ist.
Dies trifft insbesondere dann zu, wenn
- die Zuwendungsvoraussetzungen und die an die Person des Zuwendungsempfängers geknüpften Bedingungen zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht erfüllt waren;
- die Zuwendungen durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden sind;
- Bedingungen oder Auflagen nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt oder eingehalten werden;
- Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen wird;
- der Zuwendungsempfänger schwerwiegend gegen produktions-, tierschutz- oder lebensmittelrechtliche Bestimmungen verstößt.
7.3 Die Kontrolle erfolgt durch die zuständige Behörde. Zu diesem Zweck hat diese das Recht, die Verwendung der Mittel durch Besichtigung an Ort und Stelle und Einsichtnahme in Bücher, Belege und sonstige Unterlagen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.
Ein Erstattungsanspruch des Landes ist mit 6 % für das Jahr zu verzinsen.
8. Inkrafttreten
Diese Richtlinie ergeht im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und tritt mit Wirkung vom 15.11.1991 in Kraft.