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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Bestimmung der Hinterlegungsstelle für Wertpapier-Verkaufsprospekte im Lande Brandenburg


vom 16. Oktober 1991
(ABl./91, [Nr. 35], S.912)

Gemäß § 8 des Gesetzes über Wertpapier-Verkaufsprospekte und zur Änderung der Vorschriften über Wertpapiere vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2749) wird für das Land Brandenburg die Zulassungsstelle der Berliner Wertpapierbörse als Hinterlegungsstelle bestimmt.