Gewährung von Übergangshilfen, zur Qualifizierung und bei Neugründung von Existenzen, für die von der Warteschleife bzw. von der Umstrukturierung von Landeseinrichtungen betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
vom 11. Oktober 1991
(ABl./91, [Nr. 29], S.782)
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1. Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage des Kabinettbeschlusses 117/91, vom 28. Mai 1991, und der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) in der jeweils gültigen Fassung Zuwendungen an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Landeseinrichtungen, die sich in der Warteschleife im Zeitraum vom 03.10.1990 bis 30.09.1991 befanden oder von der Umstrukturierung von Landeseinrichtungen im Zeitraum vom 03.10.1990 bis 31.12.1991 betroffen sind.
1.2. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Die Zuwendungen werden als Übergangshilfen gewährt. Mit den Übergangshilfen sollen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Lage versetzt werden, sich auf die Übernahme neuer Aufgaben gezielt vorzubereiten.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landes Brandenburg:
- die von der Warteschleifenregelung des Einigungsvertrages betroffen sind und deren Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf der Warteschleife endet,
- deren Arbeitsverhältnis durch eine nach dem 03.10.1990 und vor dem 31.12.1991 zugegangene ordentliche betriebsbedingte Kündigung endet,
- die ein befristetes Arbeitsverhältnis gemäß Artikel 38 des Einigungsvertrages haben und denen wegen der Auflösung bzw. Umstrukturierung ihrer Einrichtung nach dem 31.12.1991 kein neuer Arbeitsvertrag angeboten wird,
- deren Arbeitsverhältnis zur Vermeidung einer ansonsten notwendigen betriebsbedingten Kündigung durch Auflösungsvertrag nach dem 03.10.1990 und vor dem 31.12.1991 endet.
4. Zuwendungsvoraussetzungen/Nachweispflichten
4.1. Zuwendungsvoraussetzungen
- Teilnahme an einer Qualifizierung oder
- Gründung einer eigenen Existenz
4.2. Nachweispflichten
Nachweis über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst des Landes Brandenburg (Landeseinrichtung) mit der
- Vorlage des Kündigungsschreibens des bisherigen Arbeitgebers oder
- Vorlage des Auflösungsvertrages und Bestätigung durch den bisherigen Arbeitgeber oder der Nachfolgeeinrichtung, daß hierdurch eine betriebsbedingte Kündigung vermieden werden sollte oder
- Vorlage des Schreibens über die Warteschleife
- Bestätigung durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch die Nachfolgeeinrichtung, daß der Zuwendungsempfänger kein Arbeitseinkommen bei gleichzeitiger Freistellung von der Arbeit im öffentlichen Dienst des Landes Brandenburg bezieht,
- sowie der Nachweis der Arbeitslosenmeldung.
Zusätzlich sind vorzulegen:
bei Qualifizierung:
Vorlage eines Vertrages über Umschulung, Fortbildung oder Qualifizierung
bei Existenzgründung:
Vorlage eines Antrages auf Förderung von Existenzgründerinnen/-gründern bzw. eine Kopie dieses Antrages, wenn bereits ein entsprechender Antrag nach dem "Sofortprogramm, Qualifizierung und Arbeit für Brandenburg" vorliegt.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1. Zuwendungsart
Individuelle Qualifizierungs- und Existenzförderung
5.2. Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
5.3. Form der Zuwendung
Zuweisung
5.4. Bemessungsgrundlage
5.4.1. Bei Qualifizierung je nach Dauer der Qualifizierungsmaßnahmen 500,- DM je Monat, höchstens 4.500,- DM.
5.4.2. Bei Eixstenzgründung einen Gesamtbetrag von 4.500,- DM in 2 Raten, 1. Rate bei Bewilligung, 2. Rate nach Ablauf von 4 Monaten nach Bewilligung.
Es erfolgt keine Anrechnung auf die Leistung aus dem "Sofortprogramm, Qualifizierung und Arbeit für Brandenburg".
5.5. Sonstiges
Wird eine Qualifizierungsmaßnahme mit anschließender Existenzgründung durchgeführt, werden die Leistungen von 5.4.1. auf 5.4.2. bis zu einer Gesamtsumme von 4.500,- DM angerechnet.
6. Verfahren
6.1. Antragsverfahren
Der Antrag ist schriftlich, unter Beachtung der Punkte 4 und 5 an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen zu richten. Die Benennung einer anderen durchführenden Stelle bleibt vorbehalten.
Antragsschluß für Anträge zur Gewährung von Übergangshilfen ist der 30. Juni 1992.
6.2. Bewilligungsverfahren
Der Bewilligungsbescheid wird nach dem als Anlage 1 beigefügten Muster erteilt.
6.3. Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung erfolgt durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen.
7. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 28. Mai 1991 in Kraft.