Planung und Durchführung des Baues von Fernmeldeanlagen in landeseigenen Dienstgebäuden für die Polizei
vom 30. Oktober 1991
(ABl./92, [Nr. 74], S.1843)
1. Fernmeldeanlagen im Sinne dieser Vorschrift sind:
1.1 Telekommunikationsanlagen und -systeme aller Art und Baustufen bis zum Hauptverteiler einschließlich aller Einrichtungen der Deutschen Bundespost - TELEKOM für das Notrufsystem (bis zum Wandanschlusskasten)
1.2 Polizeirufanlagen
1.3 Fernschreibanlagen aller Art
1.4 Ton- und Bildaufzeichnungsanlagen
1.5 Funkanlagen einschließlich Funkmeldesysteme und dazugehörige Antennenanlagen
1.6 Wechsel-/Gegensprechanlagen, Türsprechanlagen, Meldeanlagen in Polizeigewahrsamen
1.7 Fernmeldekabelnetze innerhalb und außerhalb der Gebäude
2. Die Planung und Durchführung des Baues von Fernmeldeanlagen bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten im Zuständigkeitsbereich der Landesbauverwaltung erfolgt durch die Landesbauämter. Die Planung und Durchführung umfasst folgende Leistungen:
2.1 Aufstellen des Vorentwurfs mit Kostenvoranschlag (Haushaltsunterlage nach LHO, HU-Bau)
2.2 Aufstellen des Entwurfs, der Massenberechnung und des Kostenanschlages (Ausführungsunterlage nach LHO, AFU-Bau)
2.3 Aufstellen der Betriebskosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnung
2.4 Vorbereiten der Bauausführung
2.4.1 Aufstellen der Leistungsverzeichnisse
2.4.2 Ausschreibung und Angebotseröffnung
2.4.3 Prüfung der Angebote mit Vergabevorschlag
2.4.4 Zuschlagserteilung
2.5 Bauausführung
2.5.1 Anfertigung der Ausführungszeichnungen bzw. Prüfen derselben, sofern diese von ausführenden Auftragnehmern geliefert werden
2.5.2 Prüfen und Feststellen der Rechnungsbelege
2.6 Abnahme
2.7 Überwachung der Gewährleistungspflichten und Mängelfeststellung
3. Soweit die Landesbauämter nicht über das erforderliche Fachpersonal verfügen, können freischaffende Ingenieure und Sonderfachleute im Rahmen von Ingenieurverträgen eingeschaltet werden.
3.1 Bei der Planung und Durchführung des Baues von Fernmeldeanlagen in landeseigenen Dienstgebäuden für die Polizei ist an Stelle von Fachpersonal der Landesbauämter, von freischaffenden Ingenieuren oder Sonderfachleuten der Zentraldienst für Technik und Beschaffung der Polizei des Landes Brandenburg (ZTB), Potsdam, im Geschäftsbereich des Innenministeriums bereits bei der ersten Aufstellung des Raumprogramms zu beteiligen und mit den Planungsleistungen zu beauftragen. Dabei ist dem ZTB ein Vertreter der Polizeibehörde/-einrichtung als verantwortlicher Ansprechpartner für das Bauvorhaben, soweit es die Fernmeldeanlagen betrifft, namhaft zu machen. Der ZTB der Polizei Brandenburg ist ermächtigt, Einzelaufgaben, wie zum Beispiel Überwachung der Montagearbeiten und Überwachung der Anlieferung des fernmeldetechnischen Geräts, auf die Polizeibehörde/-einrichtung zu delegieren.
3.2 Die Einschaltung des ZTB der Polizei des Landes Brandenburg erfolgt durch das jeweilige Landesbauamt. Grundlage hierfür sind die Vorschriften für die Einschaltung freischaffender Ingenieure bei betriebstechnischen Anlagen. Der ZTB übernimmt die fachtechnische Beratung des zuständigen Landesbauamtes und wirkt bei der Festlegung von Fristen der verschiedenen Gewerke durch die örtliche Bauleitung koordinierend mit.
3.3 Die Leistungen des ZTB des Landes Brandenburg umfassen die unter Nr. 2.1 bis 2.4.1, 2.4.3 und 2.5 bis 2.7 aufgeführten Leistungen. Vor Abgabe der Leistungsverzeichnisse sind diese zur Genehmigung dem MdI vorzulegen.
Die von dem zuständigen Landesbauamt eingeholten Angebote sind dem ZTB zu übersenden. Dieser prüft die Angebote in fachtechnischer und rechnerischer Hinsicht und legt dem Mdl diese mit einem Preisspiegel und einem Vergabevorschlag vor.
Nach Prüfung der Unterlagen sind diese mit dem Vergabevorschlag des Mdl vom ZTB dem zuständigen Landesbauamt zur weiteren Veranlassung zu übersenden. Der ZTB unterrichtet den zuständigen Polizeipräsidenten bzw. Leiter einer Einrichtung über den Umfang der in Auftrag zu gebenden Anlage durch Übersenden einer Kopie des geprüften Anlagenumfanges, der Gegenstand des Auftrages werden soll.
Die technische Schlussabnahme - ggf. auch in Bauabschnitten - erfolgt durch den ZTB unter Beteiligung der örtlichen Polizeibehörde/-einrichtung. Über die Abnahme ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterschreiben ist.
Für die Überwachung der Gewährleistungspflichten und Mängelfeststellung ist der ZTB der Polizei Brandenburg zuständig.
Die zuständige Polizeibehörde/-einrichtung hat den ZTB über erkannte Verstöße gegen die Gewährleistungspflichten und festgestellte Mängel unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
4. Für Mietobjekte und Ersatzbeschaffungen gilt folgende geänderte Regelung:
4.1 Für die Einleitung der Beschaffung nach Nr. 1.1 bis 1.6 und die Herrichtung der Fernmeldekabelnetze holt der ZTB aufgrund vorliegender Leistungsverzeichnisse die Angebote ein.
Nach Prüfung in fachtechnischer Hinsicht legt der ZTB die Angebote mit einem Preisspiegel und Vergabevorschlag dem Mdl vor.
Nach Prüfung der Unterlagen ist die Beschaffung durch den ZTB vorzunehmen.
4.2 Nach erfolgter Beschaffung ist dem zuständigen Landesbauamt mitzuteilen, welche Maßnahme getroffen worden ist (Art/Typ des Gerätes, Standort, Behörde/-Einrichtung, Datum der Maßnahme).