Anwendung von Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) für den Bereich der Datenverarbeitung im Lande Brandenburg
vom 17. September 1991
(ABl./91, [Nr. 26], S.742)
1 Allgemeine Regelung
Die Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) sind eine Ergänzung der in der Verdingungsordnung für Leistungen ausgenommen Bauleistungen - (VOL) enthaltenen Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B). Sie modifizieren die VOL/B für den Bereich der automatisierten Datenverarbeitung. Die BVB sind "Er gänzende Vertragsbedingungen" im Sinne von § 9 Nr. 2 Satz 1 VOL/A.
Im Kooperationsausschuß ADV Bund/Länder/Kommunaler Bereich (KoopA ADV) ist vereinbart worden, daß die BVB im Bund, in den Ländern und im kommunalen Bereich angewendet werden. Ich bitte deshalb, die Besonderen Vertragsbedingungen auch in der Landesverwaltung Brandenburg anzuwenden. Den Gemeinden und Gemein deverbänden wird im Interesse einer einheitlichen Vertrags politik der öffentlichen Verwaltung empfohlen, bei Vertragsabschlüssen im DV-Bereich ebenfalls die BVB zu grunde zu legen.
Es sind folgende hier kurz zusammengefaßte - Besondere Vertragsbedingungen anzuwenden:
1.1 Besondere Vertragsbedingungen für die Miete von DV-Anlagen und -Geräten (BVB-Miete)
Die BVB-Miete sind anzuwenden, wenn ausschließlich oder im Rahmen eines Gesamtprojektes überwiegend DV- Anlagen oder -Geräte gemietet werden. Sie gelten für die Miete von DV-Anlagen und -Geräten, die Überlassung der Grundsoftware, die Wartung und andere vereinbarte Leistungen.
1.2 Besondere Vertragsbedingungen für den Kauf von DV-Anlagen und -Geräten (BVB-Kauf)
Die BVB-Kauf sind anzuwenden, wenn ausschließlich oder im Rahmen eines Gesamtprojektes überwiegend DV-Anlagen oder Geräte gekauft werden. Sie gelten für den Kauf von DV-Anlagen und Geräten, für die Grundsoftware, für die Wartung während der Gewährleistungsfrist und für andere vereinbarte Leistungen.
1.3 Besondere Vertragsbedingungen für die Wartung von DV-Anlagen und -Geräten (BVB-Wartung)
Die BVB-Wartung sind einzusetzen, wenn ausschließlich oder im Rahmen eines Gesamtprojektes überwiegend Wartungsleistungen für gekaufte DV-Anlagen oder DV- Geräte vereinbart werden. Sie gelten nicht für die Pflege von Programmen.
1.4 Besondere Vertragsbedingungen für die Überlassung von DV-Programmen (BVB-Überlassung)
Die BVB-Überlassung finden Anwendung, wenn angebotene Programme für DV-Anlagen und Geräte gegen Zahlung
- einer monatlichen Überlassungsvergütung,
- einer einmaligen Überlassungsvergütung für eine einmalige Nutzung oder
- einer einmaligen Überlassungsvergütung für eine unbefristete Nutzung
genutzt werden sollen.
1.5 Besondere Vertragsbedingungen für das Erstellen von DV-Programmen (BVB-Erstellung)
Die BVB-Erstellung sind anzuwenden, wenn Programme und Programmdokumentationen für DV-Anlagen und - Geräte nach den individuellen Strukturen und Anforderungen des Auftraggebers gegen Vergütung neu geschaffen werden.
1.6 Besondere Vertragsbedingungen für die Pflege von DV-Programmen (BVB-Pflege)
Die BVB-Pflege gelten für Programme,
- die vom Auftraggeber oder einem Dritten erstellt wurden und für die die Gewährleistung abgelaufen ist,
- die nach den BVB-Kauf als Grundsoftware und übrige Software zur Nutzung überlassen wurden,
- die nach den BVB-Überlassung zur unbefristeten Nutzung überlassen wurden,
- die evtl. nicht nach den BVB überlassen wurden,
- die für den Auftraggeber vom Auftragnehmer der Pflege individuell erstellt wurden.
1.7 Besondere Vertragsbedingungen für die Planung von DV-gestützten Verfahren (BVB-Planung)
Die BVB-Planung sind anzuwenden, wenn Planungs leistungen für die Schaffung neuer oder Änderung beste hender Verfahren gegen Vergütung erbracht werden sollen.
Diese umfassen
- vorbereitende Arbeiten für ein Grobkonzept,
- die Erarbeitung eines Grobkonzeptes,
- die Erarbeitung des fachlichen Feinkonzeptes sowie andere damit zusammenhängende vereinbarte Leistungen.
2. Die Besonderen Vertragsbedingungen im vollständigen Wortlaut nach dem aktuellen Stand sowie Erläuterungen dazu können beim
Ministerium des Innern des Landes Brandenburg
Referat II/7
Postfach 361
O-1561 Potsdam
angefordert werden.
3. Ergänzende Regelungen
3.1 Kauf von Kleinrechensystemen auf der Grundlage von BVB-Kauf
Unter Federführung des Bundesministers des Innern ist für den Kauf von Kleinrechensystemen auf der Grundlage der BVB-Kauf ein vereinfachter BVB-Vertragsschein und eine vertragsrechtliche Arbeitsunterlage entwickelt worden. Das Vertragsmuster ist für die Fälle vorgesehen, in denen die Verwendung der gesamten BVB-Kaufscheine im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung des Kaufobjektes und die zu erfüllende Aufgabe als nicht notwendig oder zu aufwendig angesehen wird. Es wird empfohlen, beim Kauf von Personal-Computern als Einzelplatzsysteme den vereinfachten Kaufschein zu verwenden.
Vertragsmuster können ebenfalls über das Ministerium des Innern bezogen werden.
3.2 Vertragsklausel für UNIX-Betriebssysteme
Bei der Erst- und Ersatzbeschaffung von UNIX-Betriebssystemen ist zur Sicherung der Konformität mit den Festlegungen des Portability Guide der X/OPEN-Group in den jeweiligen BVB-Vertragsschein (z. B. im Kaufschein 15 Nr. 4 bzw. in den entsprechenden Abschnitten der anderen Vertragsscheine) folgende Formulierung aufzunehmen:
- Der Auftragnehmer sichert zu, daß die in der Leistungsbeschreibung aufgeführte Grundsoftware konform mit den Festlegungen des X-Open-Portability-Guide Stand: ........... vom ........... ist.
- Wegen der besonderen Bedeutung der unter Nr. 1 genannten Konformität für die Herstellerunabhängigkeit des Auftraggebers gewährleistet der Auftragnehmer diese Eigenschaft der Grundsoftware für die Dauer von fünf Jahren; übernimmt der Auftraggeber eine ihm vom Auftragnehmer angebotene neue Version der Grundsoftware nicht, so endet die Gewährleistungspflicht 24 Monate nach diesem Angebot. Im übrigen gelten §§ 9 und 11 Nr. 1 Abs. 1 Satz 4 BVB-Kauf.
- Sobald eine neue Fassung des X/OPEN-Portability-Guide allgemein verfügbar ist, kann der Auftraggeber verlangen, daß der Auftragnehmer die Grundsoftware ein schließlich der Dokumentation anpaßt; der Auftragnehmer kann in diesem Falle auch eine entsprechende neue Version zur Verfügung stellen. Einzelheiten, insbesondere Bedingungen, Fristen und Preise sind gesondert zu vereinbaren. Die Frist für die Anpassung oder die Übergabe der neuen Version soll in der Regel 18 Monate ab dem betreffenden Verlangen des Auftraggebers betragen; in besonders gelagerten Fällen kann eine abweichende Frist vereinbart werden.
- Gerät der Auftragnehmer mit dieser Anpassungspflicht (Nr. 3) in Verzug, gilt § 7 BVB-Kauf. Bei fehlerhafter Anpassung ist nach § 9 BVB-Kauf Gewähr zu leisten.
Bei BVB-Mietverträgen ist die Klausel wegen der anders artigen Gewährleistungsregelung zu modifizieren.
Im jeweiligen Vertrag sind die fehlenden Angaben in Nr.1 zu ergänzen. Der derzeit gültige Stand ist Issue 3 vom August 1988.
Soweit Ergebnisse unabhängiger Konformitätsprüfungen vorliegen, sind diese zusätzlich zu der vertraglichen Absicherung bei der Beurteilung des Systems zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer ist daher bereits bei der Ausschreibung aufzufordern, eine Erklärung abzugeben, ob er berechtigt ist, das entsprechende X/OPEN-Warenzeichen zu führen, oder ob er beantragt hat, das entsprechende X/OPEN-Warenzeichen führen zu dürfen.
Über die Anwendung der vorstehenden Ergänzungsformulierung besteht im Grundsatz Einvernehmen mit den Verbänden der Informationstechnik-Industrie.
Im Einvernehmen mit der Staatskanzlei und allen Ministerien.